Sachverhalt / Begründung:
Anlass
Für die langfristige Steuerung der räumlichen und
städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Stadtgebietes hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 23.06.2020
den Beschluss über die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gem. § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Der
derzeit wirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 beinhaltet inzwischen
eine Vielzahl von Änderungen und ist hinsichtlich seiner Bestands- und
Prognosedaten wie auch der Ziele der gemeindlichen Entwicklung veraltet.
Außerdem haben sich gesetzliche Rahmenbedingungen,
insbesondere im Umweltrecht, sowie demografische, ökonomische und ökologische
Anforderungen geändert. Der eigentlichen Neuaufstellung des
Flächennutzungsplans wird ein »Leitbild Bramsche 2030« vorangestellt, um
übergeordnete Ziele für die zukünftige Entwicklung der Stadt zu formulieren.
Bei der Ausarbeitung der Planungen wird die Stadt durch das Büro post welters +
partner in Zusammenarbeit mit grünplan (jeweils aus Dortmund) unterstützt.
Der
Flächennutzungsplan als Planungsinstrument
Der
Flächennutzungsplan ist das wichtigste Planungsinstrument zur Steuerung der
gemeindlichen Entwicklung, da für das gesamte Stadtgebiet die vorhandene bzw.
geplante Nutzung dargestellt wird. Diese wird später durch Bebauungspläne für
kleinere Teilräume des Stadtgebietes weiter konkretisiert. Die Neuaufstellung
des Flächennutzungsplans ermöglicht, die Ziele der gemeindlichen Entwicklung zu
prüfen und im Hinblick auf einen etwa 15 bis 20-jährigen Planungshorizont zu
schärfen. Die planerische Konzeption ist nicht allein auf die Ausweisung neuer
Siedlungsflächen reduziert, sondern es geht darum, Ziele für die künftige
Stadtentwicklung sowohl generell, als auch für einzelne Themenfelder wie z.B.
Wohnen, Gewerbe, Natur, Umwelt und Klima oder Zentren und Ortsmitten zu
formulieren.
Das
Leitbild
Mit einem vorgeschalteten »Leitbild Bramsche 2030« werden übergeordnete
Ziele für die zukünftige Entwicklung der Stadt formuliert. Die Erstellung ist
der erste Schritt einer aktiven Zukunftsplanung, in der die langfristige
Entwicklungsrichtung der Stadt Bramsche festgelegt wird. Hierbei wird eine
Vision für einen gewünschten, in der Zukunft liegenden Zielzustand entworfen.
Das Leitbild besteht aus dem räumlichen Leitbild sowie ergänzenden Leitlinien.
Das »Leitbild
Bramsche 2030« dient als Grundlage für die Konzipierung des
Flächennutzungsplans und wurde daher zeitlich vor dem Flächennutzungsplan
erarbeitet. Es zeigt u.a. auf, wo Schwerpunkte für neue Wohngebiet sowie
Gewerbe- und Industriegebiete in der Stadt entstehen sollen. Es bildet zugleich
ab, welche Natur- und Landschaftsräume erhalten bzw. erweitert werden sollen.
Darüber hinaus beinhaltet das Leitbild Aussagen sowohl für die gesamtstädtische
Entwicklung als auch für die einzelnen Ortsteile. Hieraus können wesentliche
Vorgaben für die künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes abgeleitet
werden. Das Ziel bei der Erarbeitung des Leitbilds Bramsche 2030 und des daran
anschließenden Flächennutzungsplans ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die
Bramsche als einen attraktiven Wohn- und Arbeitsort sichern und natürliche
Lebensgrundlagen schützen.
Der
Prozess zur Ausarbeitung des Leitbildes wurde eng verzahnt bzw. abgestimmt mit
dem Planungsprozess für den Landschaftsplan (NWP Planungsgesellschaft mbH,
Oldenburg) und den Verkehrsentwicklungsplan (PGT Umwelt und Verkehr, Hannover),
die parallel erstellt werden.
Beteiligungsverfahren
zum »Leitbild Bramsche 2030«
Das »Leitbild Bramsche 2030« wurde in einem breit angelegten
Beteiligungsprozess erarbeitet. Mit dem Rat der Stadt Bramsche wurde im Rahmen
einer interfraktionellen Sitzung im August
2020 eine erste Diskussionsveranstaltung zu diverse Fragestellungen
durchgeführt und Ziele der kommunalen Entwicklung abgesteckt. Ein geplanter
Beteiligungsworkshop im November 2020 für die
Öffentlichkeit ist aufgrund der
Corona-Pandemie abgesagt worden. Ersatzweise wurde ein
Online-Beteiligungsverfahren in den Monaten von Dezember 2020 bis Ende Februar
2021 durchgeführt, wo die Bevölkerung Antworten auf themenspezifische
Fragestellungen geben konnte und freie Anmerkungen zum Leitbild-Entwurf auf
einem Stadtplan verorten konnte. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich
hierbei nicht um eine repräsentative Umfrage handelt. Die
Ergebnisse und Anregungen aus diesen zwei Formaten sind bei der Ausarbeitung
des »Leitbildes Bramsche 2030« eingeflossen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
auf Ebene des Leitbildes und des Flächennutzungsplanes nur übergeordnete Ziele
für die zukünftige Entwicklung der Stadt Bramsche formuliert werden. Im März
2022 wurde das Leitbild den Fraktionsvorsitzenden, Ortsbürgermeister/innen,
Bürgervertretern, Seniorenrat, Jugendparlament und Vertretern der Verwaltung
vorgestellt. Daraus resultierende Anregungen (u.a. bezogen auf Synchronisierung
mit den Aussagen VEP, Anpassung der Zielaussagen zu erneuerbaren Energien –
Flächen für Windenergie und Freiflächen-PV-Anlagen) wurden in das Leitbild
eingearbeitet.
Inhalte des »Leitbild
Bramsche 2030«
Das Leitbild für die Stadt Bramsche
besteht aus einem räumlichen Leitbild in Form einer grafischen Darstellung und
Allgemeinen Leitgedanken bzw. dazugehörigen Leitlinien.
Für die zukünftige Entwicklung von
Bramsche und seinen Ortsteilen wurden zunächst vier Allgemeine Leitgedanken formuliert, die in den Grundzügen die Zielrichtungen für eine zukunftsorientierte und
nachhaltige Stadtentwicklung vorgeben und gleichwertig nebeneinanderstehen. Das
bedeutet einen Erhalt der Siedlungsstrukturen und parallel die Sicherung der
sozialen und infrastrukturellen Einrichtungen, bedarfsgerechte Wohnangebote bei
einer Minimierung der neuen Flächeninanspruchnahme, Impulse für die
wirtschaftliche Entwicklung und zugleich die Förderung von Klimaschutz und
Klimafolgenanpassung.
Aus den Allgemeinen Leitgedanken wurden 18 Leitlinien entwickelt. Sie sind nach
Themenfeldern strukturiert und bilden einen vertiefenden Handlungsrahmen für
stadtplanerische Ausrichtung von Bramsche. Die Leitlinien wurden - soweit
möglich – in einem räumlichen Leitbild verortet
bzw. auf das Stadtgebiet und insb. auf die einzelnen
Ortsteile übertragen. Auf einer Karte wird die Zielvorstellung der Entwicklung
Bramsches in den nächsten 10-15 Jahren anhand folgender Themenfelder
aufgezeigt:
·
Siedlungsentwicklung und Wohnen,
·
Gewerbeflächenentwicklung,
·
Natur, Umwelt und Klima,
·
Einzelhandel und Zentren /
Ortsmitten,
·
Mobilität,
·
Tourismus.
Einige Leitlinien beinhalten
Aussagen, die nicht verortbar sind und strategischer Ebene für das Stadtgebiet
wirken.
Um Entwicklungsperspektiven
für die einzelnen Ortsteile
aufzeigen zu können, wurden vorab Steckbriefe erstellt. In den Steckbriefen
wird die Bestandssituation beschrieben und eine Beurteilung der individuellen
Stärken und Schwächen vorgenommen, sodass daraus unter Berücksichtigung der
Leitlinien auf den jeweiligen Ortsteil abgestimmte Zielvorstellung formuliert
werden konnten. Im Leitbild wird verdeutlicht, welche Entwicklung in den
einzelnen Ortsteilen zukünftig stattfinden soll. Ziel ist es, die individuelle
Besonderheit eines jeden Ortes zu erhalten und zu stärken bzw.
weiterzuentwickeln. Dies umfasst eine auf die Infrastruktur abgestimmte
Wohnbauflächenentwicklung, wobei der Innenentwicklung Vorrang vor der
Außenentwicklung gegeben wird und ein nachhaltiges Bauen angestrebt wird. In
Bezug auf die Gewerbeflächenentwicklung wird ein großer Schwerpunkt auf die
Bestandspflege vorhandener Gewerbegebiete gesetzt. Natürliche Ressourcen sind
zu schützen und prägende Landschaftsräume zu sichern, das Freizeitpotential von
Gewässern auszuschöpfen und erneuerbare Energien auszubauen. Die Stadtmitte als
Mittelpunkt des Einkaufslebens und gesellschaftlichen Miteinanders ist zu
stärken sowie die Nahversorgungsfunktion in der Gartenstadt zu erweitern. Ein weiterer Schwerpunkt bildet der Ausbau
des Radverkehrs sowie die Barrierefreiheit und die Förderung des Öffentlichen
Personennahverkehrs. Touristische Potenziale sind zu nutzen.
Mit dem »Leitbild Bramsche 2030« werden
übergeordnete Zielvorstellungen für Bramsche und seine Ortsteile konzipiert,
die die Grundlage für die weitere Ausarbeitung des Flächennutzungsplanes
darstellen. Hieraus können wesentliche Vorgaben für die künftigen Darstellungen
des Flächennutzungsplanes abgeleitet werden. Im Zuge
des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird insbesondere
vor der Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbeflächen eine erweiterte Prüfung auf
Eignung der Standorte durchgeführt und abschließend bewertet. Die
Öffentlichkeit und die Fachbehörden haben werden im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens erneut beteiligt.
Ergänzende Standortkonzepte zu Erneuerbaren
Energien und begünstigte Tierhaltungsanlagen
Zur aktiven Förderung der erneuerbaren Energien und zur
Umsetzung der Leitlinie 12 „Ausbau erneuerbare Energien“ sollen bei der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Standorte für Windenergieanlagen
nach § 35 (1) BauGB im Außenbereich gesteuert und eine Beurteilungsgrundlage
für die Darstellung von Sondergebieten für Flächen-Photovoltaikanlagen
erarbeitet werden.
Im derzeit noch gültigen
Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück sind Vorranggebiete
für Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten und damit dem
Ausschluss im übrigen Landkreisgebiet festgelegt. Im Hinblick auf die aktuelle
Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes sollen zwar weiterhin
Vorranggebiete für die Windenergie ausgewiesen, jedoch soll keine
Ausschlusswirkung mehr bestehen. Zudem wird auf Eignungsgebiete für die
Windenergie in Zukunft komplett verzichtet. Somit erfolgt hier keine Steuerung
durch die Regionalplanung mehr.
Hinsichtlich
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sieht der Entwurf des niedersächsischen
Landesraumordnungsprogrammes vor, dass zukünftig unter anderem auf
landwirtschaftlich genutzten und nicht bebauten Flächen, für die der
raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, ausnahmsweise
raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik errichtet werden können.
Im Gegensatz zur Nutzung der
Windenergie und der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und
Außenwandflächen von Gebäuden sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im
Außenbereich im Sinne des § 35 (1) BauGB gegenwärtig nicht privilegiert.
Solange eine Privilegierung im Baugesetzbuch nicht erfolgt, sind sie als
raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 (2) BauGB als „Sonstige
Vorhaben“ zu beurteilen und dürfen gem. 35 Abs.3 Satz 2 den Zielen der
Raumordnung nicht widersprechen.
Für die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist es daher grundsätzlich erforderlich Freiflächen-Photovoltaikanlagen
und Agra-Photovoltaikanlagen im Rahmen der Bauleitplanung durch Ausweisung im
Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen oder als Ausschlussgebiete und
abschließend durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zu steuern.
Als Grundlage für die
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sollen hierzu zeitgleich themenbezogene
Standortkonzeptionen herausgearbeitet werden, in welchen Bereich zukünftig Windenergieanlagen
und Flächen-Photovoltaikanlagen errichtet werden können. Gleichzeitig
werden mit den themenbezogenen Standortkonzeptionen auch Bereiche
ausgearbeitet, die im Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen oder
Ausschlussgebiete für Tierhaltungsanlagen dargestellt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, das vorliegende „Leitbild Bramsche 2030“ gem. §
1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
1.
Das »Leitbild Bramsche 2030« wird
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
2.
Das »Leitbild Bramsche 2030« bildet
die Grundlage für die weitere Bearbeitung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Bramsche.
3.
Das »Leitbild Bramsche 2030«
besteht aus einem räumlichen Leitbild und ergänzenden 18 Leitlinien.
4.
Der Geltungsbereich umfasst das
gesamte Gebiet der Stadt Bramsche in einer Größe von rd. 183 km².