Betreff
Bebauungsplan Nr. 14 "Industriegebiet an der Hafenstraße" mit örtlichen Bauvorschriften, 8. Änderung, Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB (Baugesetzbuch) - Bezugsvorlage WP 11-16/364
Vorlage
WP 16-21/0164
Aktenzeichen
61-26-14.8
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Industriegebiet an der Hafenstraße“ wurde am 31.01.2009 rechtskräftig. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Industriegebiet an der Hafenstraße“ wurde eine größere Fläche entlang der Engter Straße für großflächigen Einzelhandel mit nicht innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten angeboten. Trotz  abgestimmter Planung mit einem Projektentwickler konnte dieses Planungsziel nur auf Teilflächen realisiert werden.

Im Jahre 2012 stellte der neue Eigentümer des ehemaligen Grundstückes „Hütten“ einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes, um in diesem Bereich einen Fahrschulbetrieb (Fahrschulgebäude mit eventueller Einliegerwohnung und Unterstellhalle mit Werkstatt für LKW) sowie ein Schnellrestaurant und eventuell bauliche Anlagen für ein Abschleppunternehmen errichten zu können. Da diese Planung nicht den Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsprogramms entsprach, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich, welches auf Antrag des Eigentümers unmittelbar durchgeführt wurde.

Nach einer positiven Zielabweichungsentscheidung von Seiten des Landkreises Osnabrück im Jahre 2013 hatte der Antragsteller sich zwischenzeitlich entschieden, einen Discounter mit einer Verkaufsfläche von 1.100 m² zuzüglich Büro- und Nebenräumen zu errichten, um den Standort „Engter Straße“ mit einem Frequenzbringer zu versehen. Das vom Antragsteller geplante Vorhaben ist allerdings auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 14, 7. Änderung, nicht genehmigungsfähig. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht ein Sondergebiet explizit für nicht-innenstadtrelevante Sortimente vor. Aus diesen Gründen war vor einer inhaltlichen Bearbeitung des Bebauungsplanes eine qualifizierte raumordnerische Beurteilung durch die untere Landesplanungsbehörde (Landkreis Osnabrück) vorzuschalten. Zur Durchführung dieses Verfahrens ist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Untersuchung der durch das Vorhaben ausgelösten Auswirkungen auf die bestehende Nahversorgungsstruktur vorzulegen.

Die erfolgte qualifizierte Untersuchung durch die GMA kommt –bestätigt durch eine inhaltliche Überprüfung durch die Gutachter von „Stadt und Handel“- zu dem Ergebnis, dass ein großflächiger Versorger am Standort Engter Straße gegen raumordnerische Grundsätze verstößt. Der Investor hat seine Planung daraufhin umgestellt und beabsichtigt nunmehr den Bau eines Versorgers mit 800 qm VK, der nicht als großflächig gilt und somit einem raumorderischen Abstimmungsverfahren entzogen ist. Entsprechend wird dieser Bereich in der 8. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegelände an der Hafenstraße“ als Mischgebiet festgesetzt. Selbst bei einer VK von 800 qm ergibt sich am Nahversorgungsstandort Engter eine Kaufkraftumlenkung von 9 %.

 

Hinweis: die beigefügte, vom Investor beauftragte schalltechnische Untersuchung ist unvollständig und wurde von der Bauverwaltung beanstandet. Die erforderliche Überarbeitung/Ergänzung wird erst nach Versand der Unterlagen an den Fachausschuss vorliegen. Die überarbeitete Anlage wird den Ratsmitgliedern dann unmittelbar zugestellt.

 

Da durch die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Industriegebiet an der Hafenstraße“ keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die Schutzgüter zu erwarten sind, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB Anwendung finden. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes kann im Rahmen dieses Verfahrens verzichtet werden. Weiterhin kann und wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und von einer Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung wird die Öffentlichkeit über diese Sachverhalte informiert. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB finden im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes statt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Entwurf für die geplante Bebauungsplanänderung einschl. der Begründung entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu beteiligen.

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 14 „Industriegebiet an der Hafenstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften, 8. Änderung und der Entwurf der Begründung werden beschlossen.

2.       Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Industriegebiet an der Hafenstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

 

3.       Die Planung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

4.       Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

 

5.       Gem. § 4a Abs. 2 BauGB wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

6.    Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss hat sich der Geltungsbereich dahin gehend geändert, dass das Flurstück 48/10, Flur 7, Gemarkung Bramsche, komplett bis zur Hafenstraße einbezogen wird. 

 

7.       Der genaue Geltungsbereich ist in dem beiliegenden Kartenausschnitt (Bebauungsplan) kenntlich gemacht.