Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugsvorlage WP 06-11/543
Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 18.02.2010 beschlossen, den
Bebauungsplan Nr. 139 „Innenstadt IX“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
aufzustellen.
Durch die Neuaufstellung soll im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 139 „Innenstadt IX“ für den zurzeit nach
§ 34 BauGB unbeplanten Innenbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung
sichergestellt werden. Darüber hinaus dient die Planung der planungsrechtlichen
Absicherung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
„Südwestliche Altstadt“.
Der Bebauungsplan Nr. 139 befindet sich im
räumlichen Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift zur Gestaltung des
Stadtbildes und Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten der
Stadt Bramsche (Gestaltungs- und Werbesatzung). Diese wurde bei der Aufstellung
des Bebauungsplans berücksichtigt.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 24.02.2014 bis 25.03.2014
durchgeführt sowie Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig
unterrichtet und zur Äußerung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert.
Die eingegangenen Anregungen und Hinweise
wurden zur Kenntnis genommen und - sofern abwägungsrelevant - in den
Bebauungsplan und in die Begründung aufgenommen, soweit diese planerisch und
städtebaulich Vertretbar waren und nicht den Zielen der Stadtentwicklung und
Stadtsanierung widersprachen.
Es wird empfohlen, den vorliegenden
Bebauungsplan einschließlich Begründung öffentlich auszulegen.
Anlagenverzeichnis:
B-Plan 139 Planentwurf
B-Plan 139 Begründungsentwurf
B-Plan 139 Schalltechnische Beurteilung
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 139 "Innenstadt IX“, mit
örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der
vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 139 "Innenstadt IX“
und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt.
3. Für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung,
in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden sowie ein Schalltechnisches
Gutachten durchgeführt
4. Der Umweltbericht
ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.