- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 16-21/0839
Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am
02.07.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 175 „Im Mühlengrund“
beschlossen. Anlass für das Bauleitplanverfahren ist die Schaffung von
Wohnbaugrundstücken im Ortsteil Ueffeln (s. Vorlage WP 16-21/0839). Das
erschlossene Neubaugebiet „An der Hasenheide“ (Bebauungsplan Nr. 153
„Steingräberweg“) ist mittlerweile vollständig bebaut. Die Stadt verfügt über
keine weiteren kommunalen Grundstücke im Ortsteil Ueffeln.
Im Vergleich
zum Aufstellungsbeschluss hat sich der Geltungsbereich im nordwestlichen
Bereich geändert, da sich der Standort des Regenrückhaltebeckens (RRB)
verschoben hat. Auch die Größe des RRB ist angepasst worden, da eine Versickerung
des Oberflächenwassers vor Ort nicht möglich ist. Auf der gesamten Fläche des
Plangebietes können ca. 25 - 30 zusätzliche Wohneinheiten in Form von Einzel-
und Doppelhäusern entstehen. Die geplante Wohnbaufläche stellt eine
städtebaulich sinnvolle Erweiterung der bestehenden Siedlungsansätze dar. Die
Bestandsbebauung an den Straßen „Dorfstraße“/“Unterm Gehn“, „Mühlenesch“ und
„Zum Steinbruch“ wird in den Geltungsbereich mit einbezogen und somit
planungsrechtlich abgesichert.
Das Baugebiet soll
in 2 Bauabschnitten erschlossen werden, so dass sich die Neubebauung moderat
entwickeln wird. Im 1. Bauabschnitt werden ca. 14 Einzel- und Doppelhäuser
realisiert. Somit ist auch gewährleistet, dass der Bedarf an wohnortnahen Kita-
Plätzen gedeckt werden kann. Zur freien Landschaft bzw. zur östlich
angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche soll das Plangebiet von einem 10m
breiten Grünstreifen – festgesetzt als öffentliche Grünfläche- eingefasst
werden. Hierüber ist zum einen der Zugang zum Regenrückhaltebecken (RRB) für
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen als auch der Abstand zu den angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen gewährleistet.
Nördlich des
Geltungsbereiches des Plangebietes verläuft die Bundesstraße B 218. Bezüglich
des Verkehrslärms wurde eine schalltechnische Beurteilung in Auftrag gegeben.
Diese hat ergeben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 in Teilbereichen
des Plangebietes überschritten werden, so dass hier passive Schallschutzmaßnahmen
erforderlich sind, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen
werden. Das schalltechnische Gutachten ist als Anlage zur Begründung beigefügt
und ist Bestandteil der Begründung.
Für den
Bebauungsplan wurde gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung
mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung (SAP) durchgeführt, um
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu beschreiben und bewerten.
Im Zuge der Umweltprüfung wurde ein ökologisches Defizit errechnet, welches über
den Kompensationsflächenpool „Hof Lange“ (Ueffeln- Balkum) ausgeglichen wird
(siehe Vorlage WP 21-26/0255). Die im Rahmen der Eingriffs- und
Kompensationsermittlung im Anhang unter 11.3 im Umweltbericht ermittelten
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden durch eine Zuordnungsfestsetzung im
Bebauungsplan den Eingriffsflächen (Verkehrsflächen und Wohnbauflächen)
zugeordnet. Danach kann die Stadt Bramsche auf der Grundlage der Satzung über
Kostenerstattungsbeträge für die zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a bis 135c erheben.
Im Zeitraum
vom 02.02.2022 bis einschl. 02.03.2022 wurde eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel dazu wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, zur
einer Stellungnahme aufgefordert. In diesem Zuge sind verschiedene
Stellungnahmen eingegangen. Die einzelnen Stellungnahmen sind in der als Anlage
beigefügten Tabelle mit einem Abwägungsvorschlag versehen worden.
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung ist von der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr, Osnabrück, eine Stellungnahme zur Verkehrserschließung eingegangen. Es
soll überprüft werden, ob für die neue Erschließungsstraße und durch das zu
erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen ein Linksabbieger auf der Bundesstraße 218
erforderlich wird. Der Anregung wurde gefolgt und eine verkehrsplanerische Untersuchung
in Auftrag gegeben. Diese hat ergeben, dass die geplante Einmündung zur
Erschließung des künftigen Wohngebietes ohne besondere Maßnahmen als
vorfahrtgeregelte Einmündung realisiert werden kann. Eine Linksabbiegespur bzw.
ein Aufstellbereich gemäß RASt 06 ist nicht notwendig. Die verkehrstechnische
Untersuchung ist als Anlage beigefügt.
Nach erfolgter
Kenntnisnahme und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
erfolgt nunmehr die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
Die Abwägung ist Teil der Begründung.
Die Verwaltung
empfiehlt, den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 175 „Im
Mühlengrund“ einschl. Begründung und dazugehörigen Umweltbericht und Gutachten entsprechend
des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gem. § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu
beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 175 „Im Mühlengrund“ mit örtlichen
Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden
Fassung beschlossen.
2. Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 175 „Im Mühlengrund“ mit örtlichen
Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegt.
3. Für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine
Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, wodurch die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der
Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3
Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.