- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 16-21/1036
Sachverhalt / Begründung:
Die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes – OT Bramsche bereitet die Ausweisung von neuen Wohnbauflächen entlang der Gerhart-Hauptmann-Str. vor. Das Plangebiet ist Bestandteil des im Jahr 2016 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Bahnhofsumfeld“. Mit Mitteln aus der Städtebauförderung und auf der Grundlage eines Masterplanes beabsichtigt die Stadt Bramsche die schrittweise Neuordnung und Umgestaltung eines über 30 ha großen Areals am Bahnhof zu einem attraktiven und innenstadtnahen Wohnquartier.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist die zu überplanende Fläche als „Grünfläche“ und „Bahnanlage“ dargestellt. Im Zuge des Änderungsverfahrens wird die Darstellung in „Wohnbaufläche“ geändert, um auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans eine Ausweisung von Wohnbaugrundstücken zu ermöglichen. Eine Konkretisierung der Festsetzungen erfolgt im dazugehörigen Bebauungsplan Nr. 200 „Stadtsanierung Bahnhofsumfeld – Gerhart-Hauptmann-Str.“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird (vgl. WP 21-26/0267). Nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch den Landkreis Osnabrück kann der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 200 als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Nach
§ 2 Abs. 4 BauGB wurde für die Bauleitplanung eine Umweltprüfung mit einer
Eingriffsregelung und einer speziellen Artenschutzprüfung (sAP) durchgeführt.
In der Umweltprüfung wurden die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen dieser Planung ermittelt sowie in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet. Der genaue Umfang des Kompensationsbedarfs wird im
parallelen Bebauungsplan konkretisiert und beläuft sich auf 10.054
Werteinheiten (WE) nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell. Das
Kompensationsdefizit wird in einem Flächenpool im Stadtgebiet ausgeglichen.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.10.2022 bis einschließlich 11.11.2022
durchgeführt. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, gemäß § 4 Abs. 1
BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen und
nach Abwägung in die Planung eingearbeitet.
Der dazugehörige Artenschutzbeitrag, die faunistische
Potenzialabschätzung und die schalltechnische Beurteilung sind aufgrund der
größeren Detailschärfe auf Ebene des Bebauungsplanes der Vorlage WP 21-26/0267 zum
Bebauungsplan Nr. 200 „Stadtsanierung Bahnhofsumfeld –
Gerhart-Hauptmann-Straße“ beigefügt.
Die Verwaltung
empfiehlt, den vorliegenden Entwurf der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes
– Ortsteil Bramsche, einschl. Begründung mit Umweltbericht entsprechend des
Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, sowie eine schalltechnische Beurteilung erarbeitet, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
6.
Der wirksame
Flächennutzungsplan soll im Geltungsbereich der 48. Änderung aufgehoben werden.