- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 16-21/1040
Sachverhalt / Begründung:
Um das Tiergesundheitszentrum Grußendorf
einerseits städtebaulich im Bestand abzusichern sowie eine entsprechende
maßstäbliche Erweiterung für die zukünftige Entwicklung sicherzustellen, ist es
erforderlich einen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan zu
ändern. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche hat
daher in seiner Sitzung am 06.10.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
180 „Tiergesundheitszentrum Grußendorf“ und die 49. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen. Es ist ein zweistufiges
Regelverfahren durchzuführen.
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes
setzt ein „Sonstiges Sondergebiet“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB mit der
übergeordneten Hauptnutzung „Tierklinik“ und der Zweckbestimmung
„Tiergesundheitszentrum Grußendorf“ fest. Hierdurch ist die Zweckbestimmung
speziell und ausschließlich an den Standort und seine Nutzung gebunden. Die
Sondergebietsfläche ist in zwei Teilbereich SO 1 und SO 2 geteilt, in denen
aufgrund der Unterschiedlichkeit der geplanten und vorhandenen Nutzungen jeweils
andere Festsetzungen getroffen werden (z.B. hinsichtlich der Geschossigkeit
oder der Gebäudehöhen). Es soll ein verträgliches Einfügen in die Umgebung sichergestellt
bzw. Rücksicht auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet genommen werden.
Der Bebauungsplan zeichnet sich durch
umfassende Kompensations- und Erhaltungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
aus (z.B. lineare, freiwachsende Strauchhecken in Kombination mit
Blühstreifen), die insb. auf eine Eingrünung des Gebietes abzielen und einen
Ausgleich unmittelbar am Eingriffsort ermöglichen. Um weitere
Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches abzusichern, wurde der Geltungsbereich
um rd. 3.000 m² erweitert. Die gebietsinternen
Ausgleichs- und Erhaltungsmaßnahmen führen zu einer Verringerung der externen
Kompensation um 23 % (s.u.).
Im Hinblick auf die zulässigen Dachformen
sind im Wesentlichen Flach- und Pultdächer festgesetzt, welche ab einer
Mindestgröße von 10 m² verpflichtend extensiv als Gras- und Staudendach
(Sukulentenbegrünung) zu begrünen sind. So kann ein erheblicher Teil des auf
den Dachflächen anfallenden Regenwassers zurückgehalten, gespeichert und
zeitlich versetzt einer Versickerung zugeführt werden. Solar- bzw.
Photovoltaikanlagen können in Kombination mit der Dachbegrünung errichtet
werden und sind aufeinander abzustimmen.
Der südliche Teil des Plangebietes ist
Bestanteil der Pufferzone des Landschaftsschutzgebiets „Wiehengebirge
und Nördliches Osnabrücker Land“ (LSG OS 50). Die erforderliche Löschung aus
dem Landschaftsschutzgebiet wird beim Landkreis Osnabrück beantragt. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wurde
bereits im Vorfeld der Planung unmittelbar eingebunden.
Im Parallelverfahren wird die 49. Änderung
des Flächennutzungsplanes durchgeführt, um für das Plangebiet zukünftig eine
Sonderbaufläche und eine Ausgleichsfläche darzustellen (s. Vorlage WP
21-26/0264) und so dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung zu
tragen. Der Bebauungsplan kann erst nach der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung
in Kraft treten.
Für das Aufstellungsverfahren wurde nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und
spezieller Artenschutzprüfung (sAP) durchgeführt, um die voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht als
gesonderter Teil der Begründung zu beschreiben und bewerten. Im Zuge der Umweltprüfung wurde ein ökologisches
Defizit von 13.074 Werteinheiten (WE) ermittelt, welches über einen
nahegelegenen Flächenpool ausgeglichen wird. Die Belange des Artenschutzes sind
unter Beachtung der im Umweltbericht formulierten Vermeidungsmaßnahmen zum
Artenschutz (z.B. Baufeldräumung, Installation von Nistkästen) berücksichtigt.
Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB fand vom 10.10.2022 bis einschließlich 11.11.2022 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen und sind nach Abwägung in den Entwurf des Bebauungsplanes und in die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht eingearbeitet worden.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 180
"Tiergesundheitszentrum Grußendorf“ mit örtlichen Bauvorschriften einschl. Begründung und dazugehörige
Gutachten entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen
Auslegung zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 180 "Tiergesundheitszenztum Grußendorf“ mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 180 "Tiergesundheitszenztum Grußendorf“ mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begrünung werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, sowie eine schalltechnische Beurteilung erarbeitet, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
6. Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss wird der
Geltungsbereich um einen Teilbereich des Flurstücks 71/4 und des Flurstücks 37,
jeweils in der Flur 21 der Gemarkung Pente, erweitert.