- Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlagen WP 21-26/0050 und WP 21-26/0143
Sachverhalt / Begründung:
Mit Mitteln aus dem Städtebauförderprogramm
„Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ entwickelt die Stadt Bramsche das
Bahnhofsumfeld zu einem neuen Stadtquartier. Die rahmengebende Planung ist
hierbei der Masterplan, der aus dem Siegerentwurf des Realisierungswettbewerbes
2018 erarbeitet wurde und bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
berücksichtigen ist. Der Masterplan trifft u.a. Aussagen zur Erschließung des
neuen Stadtquartiers. Die Haupterschließung soll über einen neuen Kreisverkehrsplatz
aus Richtung Norden erfolgen.
Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz ist ein
verkehrsgerechter Umbau des Kreuzungsbereiches Nordtangente / Zubringer B 68
mit einer zusätzlichen Anbindung des Sanierungsgebietes vorgesehen. Es handelt
sich um eine sinnvolle Umgestaltung eines Verkehrsknotenpunktes zur
Sicherstellung eines leitungsfähigen Verkehrswegenetzes zugunsten des
Sanierungsgebietes. Das Sanierungsgebiet ist dadurch optimal an die
übergeordnete Verkehrstrasse der autobahnartig ausgebauten B 68 angebunden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umwelt der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 02.12.2021 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 201
"Stadtsanierung Bahnhofsumfeld Kreisverkehrsplatz“ beschlossen. Für die
Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Regelverfahren mit einer zweistufigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.
Der Bebauungsplan dient der
planungsrechtlichen Absicherung der neuen Verkehrsanlage und setzt für den
gesamten Geltungsbereich Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest. Für
den Ausbau werden überwiegend bereits vorhandene Verkehrsflächen überplant. Der
Bebauungsplan ersetzt ein Planfeststellungsverfahren, wodurch die Realisierung
des Vorhabens beschleunigt werden kann.
Im wirksamen Flächennutzungsplan sind die
Flächen des Geltungsbereiches als überörtliche und örtliche
Hauptverkehrsstraßen und gewerbliche Bauflächen dargestellt. Damit sind die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines
Kreisverkehrsplatzes gegeben (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Für das Aufstellungsverfahren wurde nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung (sAP) durchgeführt, um die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach der Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung verbleibt ein ökologisches Defizit von 11.259 Werteinheiten (WE). Für die Kompensation werden geeignete Flächen in nahegelegenen Kompensationsflächenpools nachgewiesen. Unter der Beachtung der festgesetzten Maßnahmen zur Baufeldräumung und zu Baumfällungen ist die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht zu erwarten.
Mit der Beschlussvorlage WP 21-26/0143 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 29.09.2022 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 201 gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Im Zeitraum vom 11.10. bis einschl. 11.11.2022 könnte die Öffentlichkeit die Planung einsehen und eine Stellungnahme abgeben. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB zur Stellungnahme aufgefordert.
Aus der Öffentlichkeit wurden im Rahmen
der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen abgegeben und somit keine
Anregungen und Bedenken zur Planung vorgebracht. Von der Unteren
Naturschutzbehörde wurde geäußert, dass durch die Beseitigung von Gehölzflächen
artenschutzrechtliche Verbotsbestände ausgelöst werden. Nach
fachgutachterlicher Einschätzung kann den Bedenken nicht gefolgt werden, da die
durchgeführten Kompensationsmaßnahmen zur Bewahrung des Status-quo von Natur
und Landschaft ausreichend sind, um die ökologische Funktion der betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Darüber
hinaus wurden von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
grundsätzlichen Einwände gegen die Planungsabsichten geäußert.
Nach Prüfung und Würdigung des
Abwägungsmaterials empfiehlt die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld
Kreisverkehrsplatz“ in der jetzt vorliegenden Fassung als Satzung zu
beschließen.
Hinweis: Das Faunistische Gutachten „Bahnhofsumfeld“ – Brutvögel, Fledermäuse,
Reptilien und Heuschrecken – (NWP, 14.02.2022) wurde zusammen mit der Vorlage
WP 21-26/0143 übersandt. Das Gutachten ist nach wie vor aktuell und somit
Bestandteil dieser Beschlussvorlage.
Beschlussvorschlag:
1. Die im Rahmen des Planverfahrens
vorgebrachten und - soweit abwägungsbeachtlich - in der beigefügten Anlage
aufgelisteten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und jeweils
entsprechend der Spalte „Abwägung/Beschlussempfehlung“ beschieden. Die in der
Anlage aufgeführten Stellungnahmen sind Bestandteil des Satzungsbeschlusses.
2. Der Bebauungsplan Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld
Kreisverkehrsplatz“ wird gemäß
§ 10 BauGB in der vorliegenden Fassung als Satzung und zusammen mit der
dazugehörigen Begründung beschlossen.