Betreff
Bebauungsplan Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld - Kreisverkehrsplatz“
- Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlagen WP 21-26/0050 und WP 21-26/0143
Vorlage
WP 21-26/0220
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Mit Mitteln aus dem Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ entwickelt die Stadt Bramsche das Bahnhofsumfeld zu einem neuen Stadtquartier. Die rahmengebende Planung ist hierbei der Masterplan, der aus dem Siegerentwurf des Realisierungswettbewerbes 2018 erarbeitet wurde und bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist. Der Masterplan trifft u.a. Aussagen zur Erschließung des neuen Stadtquartiers. Die Haupterschließung soll über einen neuen Kreisverkehrsplatz aus Richtung Norden erfolgen.

 

Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz ist ein verkehrsgerechter Umbau des Kreuzungsbereiches Nordtangente / Zubringer B 68 mit einer zusätzlichen Anbindung des Sanierungsgebietes vorgesehen. Es handelt sich um eine sinnvolle Umgestaltung eines Verkehrsknotenpunktes zur Sicherstellung eines leitungsfähigen Verkehrswegenetzes zugunsten des Sanierungsgebietes. Das Sanierungsgebiet ist dadurch optimal an die übergeordnete Verkehrstrasse der autobahnartig ausgebauten B 68 angebunden.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 02.12.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld Kreisverkehrsplatz“ beschlossen. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Regelverfahren mit einer zweistufigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.

 

Der Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Absicherung der neuen Verkehrsanlage und setzt für den gesamten Geltungsbereich Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest. Für den Ausbau werden überwiegend bereits vorhandene Verkehrsflächen überplant. Der Bebauungsplan ersetzt ein Planfeststellungsverfahren, wodurch die Realisierung des Vorhabens beschleunigt werden kann.

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen des Geltungsbereiches als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen und gewerbliche Bauflächen dargestellt. Damit sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Kreisverkehrsplatzes gegeben (§ 8 Abs. 2 BauGB).

 

Für das Aufstellungsverfahren wurde nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung (sAP) durchgeführt, um die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach der Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung verbleibt ein ökologisches Defizit von 11.259 Werteinheiten (WE). Für die Kompensation werden geeignete Flächen in nahegelegenen Kompensationsflächenpools nachgewiesen. Unter der Beachtung der festgesetzten Maßnahmen zur Baufeldräumung und zu Baumfällungen ist die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht zu erwarten.

 

Mit der Beschlussvorlage WP 21-26/0143 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 29.09.2022 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 201 gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Im Zeitraum vom 11.10. bis einschl. 11.11.2022 könnte die Öffentlichkeit die Planung einsehen und eine Stellungnahme abgeben. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Aus der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen abgegeben und somit keine Anregungen und Bedenken zur Planung vorgebracht. Von der Unteren Naturschutzbehörde wurde geäußert, dass durch die Beseitigung von Gehölzflächen artenschutzrechtliche Verbotsbestände ausgelöst werden. Nach fachgutachterlicher Einschätzung kann den Bedenken nicht gefolgt werden, da die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen zur Bewahrung des Status-quo von Natur und Landschaft ausreichend sind, um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Darüber hinaus wurden von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planungsabsichten geäußert.

 

Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials empfiehlt die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld Kreisverkehrsplatz“ in der jetzt vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen.

 

Hinweis: Das Faunistische Gutachten „Bahnhofsumfeld“ – Brutvögel, Fledermäuse, Reptilien und Heuschrecken – (NWP, 14.02.2022) wurde zusammen mit der Vorlage WP 21-26/0143 übersandt. Das Gutachten ist nach wie vor aktuell und somit Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 


Beschlussvorschlag:

1.       Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und - soweit abwägungsbeachtlich - in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und jeweils entsprechend der Spalte „Abwägung/Beschlussempfehlung“ beschieden. Die in der Anlage aufgeführten Stellungnahmen sind Bestandteil des Satzungsbeschlusses.

 

2.       Der Bebauungsplan Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld Kreisverkehrsplatz“ wird gemäß § 10 BauGB in der vorliegenden Fassung als Satzung und zusammen mit der dazugehörigen Begründung beschlossen.