Hier: Beschluss über die Änderungssatzung des erweiterten Sanierungsgebiets gem. § 142 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Nach Durchführung der
vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. § 141 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Rat
der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 01.07.2021 (Bezugsvorlage WP
16-21/1009) das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) für die
drei Erweiterungsflächen des Sanierungsgebiets „Bramsche - Erweiterung
Bahnhofsumfeld“ zustimmend zur Kenntnis genommen und den Bericht über das
Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB per Beschluss
gebilligt. Der Billigungsbeschluss beendet formal die Vorbereitenden
Untersuchungen. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, das
Erweiterungsgebiet förmlich als Sanierungsgebiet festlegen zu können.
Das in der VU und dem ISEK dargestellte
Erneuerungskonzept inklusive des in der Kosten- und Finanzierungsübersicht
dargelegten Finanzierungsbedarfs bilden die Grundlage für die Aufnahme in das
Programm der Städtebauförderung „Wachstum und nachhaltige Erneuerung –
lebenswerte Quartiere gestalten“. Der Rat der Stadt Bramsche hat in seiner
Sitzung am 01.07.2021 die beabsichtigte Durchführung der im Erneuerungskonzept
bzw. in der Kosten- und Finanzierungsübersicht des Berichts zu den
vorbereitenden Untersuchungen entwickelten und aufgestellten Einzelmaßnahmen
beschlossen.
Darauf aufbauend hat die Verwaltung einen Antrag
auf Erweiterung des Sanierungsgebiets beim Niedersächsische Ministerium für
Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) über das zuständige Amt für
regionale Landesentwicklung Weser-Ems (ArL) gestellt. Mit dem Antrag wurde
zudem eine fortgeschriebene Gesamtkosten- und Finanzierungsübersicht vorgelegt,
die neben dem zusätzlichen Finanzierungsbedarf für das Erweiterungsgebiet
weitere Kostenpositionen zur Umsetzung des städtebaulichen Masterplans
beinhaltet, wie z.B. die Brückenbauwerke und die Bahnunterführungen.
Das
ArL hat mit Schreiben vom 15.12.2021 mitgeteilt, dass das MU als Fördergeber
dem Antrag auf Erweiterung des Sanierungsgebietes „Bahnhofsumfeld“ um die in
den vorbereitenden Untersuchungen dargestellten drei Teilflächen dem Grunde
nach zugestimmt hat. Das angedachte
Entwicklungskonzept zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände wurde
insofern akzeptiert, auch wenn es im Zuge des weiteren Entwicklungsprozesses im
Dialog mit den Eigentümern, den Bürgerinnen und Bürgern und weiteren Betroffenen
ausformuliert und in den Masterplan „Sanierungsgebiet Bahnhofsumfeld“
integriert werden muss. Dieser Prozess wird unmittelbar weitergeführt.
Zur
förderrechtlichen Abgrenzung des erweiterten Fördergebiets und zur Erteilung
des abschließenden Aufnahmebescheids ist dem ArL neben dem Beschluss über die
Satzungsänderung und dem geänderten Durchführungszeitraum die förmliche
Festlegung des Erweiterungsgebiets vorzulegen (Anlage 1).
In VU und ISEK wird für das
Erweiterungsgebiet von einem Durchführungszeitraum von 15 Jahren ausgegangen.
Unter dem Gesichtspunkt der Gesamtmaßnahmenbetrachtung gilt dieser Zeitraum für
das gesamte Sanierungsgebiet, welches sich aus dem bereits bestehende
Sanierungsgebiet ergänzt um die Erweiterungsflächen zusammensetzt. Somit kann
eine ganzheitliche Betrachtung der Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten
städtebaulichen Missstände den gesamten Sanierungszeitraum sichergestellt
werden.
Die Begründung zur Festlegung
des Erweiterungsgebiets als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet liefern VU
und ISEK. Im Folgenden wird auf die wesentlichen Grundlagen und Voraussetzungen
zum Beschluss der erforderlichen Änderungssatzung eingegangen:
Abgrenzung des
Erweiterungsgebiets
Der in der Anlage beigefügte
Plan über die Abgrenzung des Erweiterungsgebiets umfasst das gesamte
Untersuchungsgebiet, bestehend aus den drei Teilgebieten, das im Rahmen der
vorbereitenden Untersuchungen vorgeschlagen und näher analysiert wurde. Die
genaue Abgrenzung des insgesamt ca. 6,2 ha großen Erweiterungsgebiets ergibt
sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan sowie der Flurstücks-Liste.
Grundsätzlich ist das
Sanierungsgebiet so abzugrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig gem. § 142
Abs. 1 Satz 2 BauGB durchführen lässt. Dies gilt in gleichem Maße auch für die
Erweiterungsflächen eines vorhandenen Sanierungsgebiets. Die
Beurteilungsgrundlage hierfür bilden die Ziele und Zwecke der Sanierung, die
dem Erneuerungskonzept aus VU und ISEK zu entnehmen sind. Dabei steht bei der
Abgrenzung des Sanierungsgebiets der Stadt ein planerischer Gestaltungs- und
Beurteilungsspielraum zu, der sich aus dem Umfang der festgestellten
städtebaulichen Missstände ergibt.
Letztlich soll das
Sanierungsgebiet zweckmäßig und sinnvoll abgegrenzt werden. Im Ergebnis kann
festgehalten werden, dass aufgrund der festgestellten städtebaulichen
Missstände im Untersuchungsgebiet der vorbereitenden Untersuchungen die
Zweckmäßigkeit der Abgrenzung auch für die zukünftigen Sanierungsgebietsgrenzen
bestätigt werden kann und keine weitere Gebietsanpassung empfohlen wird.
Insofern stellt das Untersuchungsgebiet vollumfänglich die Grenzen des
Erweiterungsgebiets dar.
Städtebauliche Missstände und
Restriktionen
Die
Städtebaulichen Missstände und Restriktionen sind detailliert im ISEK/VU „Erweiterung
Bahnhofsumfeld“ beschrieben. Dabei zeigen sich in den drei Teilflächen
unterschiedliche Ausprägungen.
Ausgehend
von den vorläufigen Beurteilungen sind verstärkt städtebauliche Entwicklungstendenzen
zu beobachten, die es notwendig machen, Strategien einer städtebaulichen
Weiterentwicklung des bisherigen Gebiets zu erarbeiten. Insbesondere große
Bedarf an Wohnangeboten in zentraler Lage, aber auch ergänzende Nutzungen (z.B.
Hotel, Gastronomie, Kulturangebote und Büronutzungen) sind hier zu nennen.
Vor
allem die nordöstliche Fläche (derzeit: Gewerbenutzung) bietet sich aufgrund
der teilweise bereits vorgenommenen Verlagerung der Gewerbenutzungen und der
großzügigen tlw. mindergenutzten rückwärtigen Flächen für eine Umnutzung der
Bestandsgebäude, Neuordnung der ungeordneten rückwärtigen Flächen und
ergänzende Neubebauung an. Hierzu ist möglicherweise eine Verlagerung der noch
vorhandenen Gewerbenutzungen notwendig, um Nutzungskonflikte zu vermeiden.
Die
unmittelbare Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplanes ist erforderlich, um
die vorhandene städtebauliche Gemengelage zu ordnen und die Nutzungskonflikte
zu entschärfen.
Folgende
Missstände sind zu nennen:
Südliche
Erweiterungsfläche
- Schmale Wegeverbindung und steile Treppe von der
Bergstraße zum Friesenweg – Barrierefreiheit ist nicht gegeben, weiterhin
handelt es sich um eine Gefahrenstelle (Treppe mündet direkt an der
Unterführung auf den Friesenweg) an einer stark frequentierten Fuß- und
Radwegeverbindung
- Fehlende Aufenthaltsqualität / Gestaltungsmängel
bei der öffentlichen Grünfläche Bergstraße
-
Teilweise
erheblicher Modernisierungsbedarf bei der privaten Bausubstanz (v.a. im
Hinblick auf energetische Sanierungsmaßnahmen)
Südöstliche Erweiterungsfläche
-
Fehlende rückwärtige Anbindung
-
Rückwärtige Flächen sind
mindergenutzt / ungeordnet
-
Aufgabe der Post in zentraler Lage für
2022 angekündigt – Klärungsbedarf bzgl. Nachnutzung/Umnutzung
-
Angstraum Friesenweg (nicht
einsehbare Unterführung)
-
Fehlende Aufenthaltsqualität /
Gestaltungsmängel Friesenweg
-
Lärmemissionen durch Bahnverkehr
-
teilweise erheblicher
Modernisierungsbedarf bei der privaten Bausubstanz (v.a. im Hinblick auf
energetische Maßnahmen)
Unmittelbar außerhalb der Erweiterungsfläche befindet sich derzeit
ein Tischlereibetrieb (Betrieb auf der hinteren Grundstücksfläche, vorne: Zum
Wohnen genutztes Gebäude).
-
mangelnde Erweiterungsmöglichkeit für
den Tischlereibetrieb
-
Im weiteren Verlauf sollte daher eine Aufnahme
dieses Grundstücks in das Sanierungsgebiet geprüft werden, um ggf. eine
Verlagerung zu ermöglichen
Nordöstliche
Erweiterungsflächen
-
Mindernutzung der Flächen Rasch nach
Teilumsiedlung des Gewerbes
-
Ggf. Einschränkungen bei der
Umnutzung durch Verbleib gewerblicher Nutzungen
-
Suboptimaler Zuschnitt von
Grundstücksflächen und Gewerbeflächen
-
Ungestaltete und ungeordnete Flächen
entlang der Bahnlinie
-
Ungenügende Gestaltungs- und
Aufenthaltsqualität öffentlicher Räume
-
Lärmemissionen durch Bahnverkehr
-
Teilweise erheblicher
Modernisierungsbedarf bei der privaten Bausubstanz (v.a. im Hinblick auf
energetische Sanierungsmaßnahmen)
Erforderlichkeit von
Sanierungsmaßnahmen und Neuordnungsziele/Handlungskonzept
Das integrierte städtebauliche
Entwicklungskonzept und die vorbereitenden Untersuchungen haben schwerwiegende
städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 BauGB aufgezeigt. Insgesamt
beschreiben sowohl die aufgezeigten Substanzmängel als auch die funktionalen
Mängel den klaren Handlungsbedarf.
Bezüglich der Neuordnungsziele
und des Handlungskonzepts sei an dieser Stelle auf die entsprechenden
Ausführungen im Ergebnisbericht von VU und ISEK verwiesen.
Beteiligung der Betroffenen und
der öffentlichen Aufgabenträger
Der Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden
Untersuchungen wurde im Rahmen einer Online-Bürgerbeteiligung vom 30.04. –
21.05.2021 der Öffentlichkeit vorgestellt. Ferner wurde den Bürgerinnen und
Bürgern die Gelegenheit gegeben, aufgrund der Corona bedingten erschwerten
Rahmenbedingungen, persönliche Einzeltermine im Rathaus der Stadt Bramsche am
10./11./12.05.2021 zu vereinbaren. Die vorgebrachten Anregungen aus der
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gem. § 137 BauGB und aus der
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger gem. § 139 BauGB wurden
behandelt. Die Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden dem Rat
zur Sitzung am 01.07.2021 (Bezugsvorlage WP 16-21/1009) vorgelegt und
gebilligt. Die von Behörden und Aufgabenträgern eingereichten Anregungen sowie
die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger werden in der weiteren Planung
berücksichtigt.
Das öffentliche Interesse an
der Durchführung der Sanierung
Das bisher stattgefundene
Beteiligungsverfahren hat gezeigt, dass es im öffentlichen Interesse im Sinne
von § 136 Abs. 1 BauGB liegt, in einem geordneten und geförderten Verfahren,
das eine einheitliche und zügige Durchführung gewährleistet, die geschilderten
Missstände zu beseitigen oder weitgehend zu mildern.
Eine
Behebung der Missstände allein durch die privaten Eigentümer und Bewohner ist
auszuschließen.
Besonders die notwendige
Bündelung der vielschichtigen Aufgaben und deren Finanzierung aus
verschiedensten Förderprogrammen, vornehmlich aus dem Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung – lebenswerte Quartiere gestalten“ erfordert die koordinierte Leitung der öffentlichen Hand.
Durch die Aufnahme der Stadt Bramsche in das entsprechende
Bund-/Länder-Programm schafft das für die nachhaltige Stadtentwicklung
notwendigen Rechts- und Finanzierungsinstrumentarium.
Kosten und Finanzierung
Für das Erweiterungsgebiet
werden Kosten in Höhe von rd. 6,78 Mio. € auf Grundlage von VU und ISEK
geschätzt. Nach Abzug von vorrangig einzusetzender Einnahmen aus
Grundstücksverkäufen, Ausgleichsbeträgen und sonstigen Erlösen in Höhe von
geschätzt rd. 1,00 Mio. € verbleibt ein Restbetrag von rd. 5,78 Mio. €, der
nicht durch Einnahmen gedeckt ist. Dieser Restbetrag soll zu zwei Dritteln
entsprechend 3,85 Mio. € aus Städtebaufördermitteln des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung – lebenswerte Quartiere gestalten“
finanziert werden. Das kommunale Drittel in Höhe von rd. 1,93 Mio. € ist als
Eigenanteil der Stadt Bramsche auf den Förderzeitraum von 12 - 15 Jahren zu
verteilen (erwarteter Förderzeitraum).
In seiner Sitzung am 01.07.2021
(Beschlussvorlage 16-21/1009) hat der Rat der Stadt Bramsche bereits per
Beschluss die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, den durch die Einnahmen und
durch Städtebauförderungsmittel des Landes und des Bundes nicht gedeckten Teil
der Ausgaben für die Finanzierung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme
„Bramsche – Erweiterung Bahnhofsumfeld“ gemäß der Kosten- und
Finanzierungsübersicht der vorbereitenden Untersuchungen aufzubringen. Die
Bereitstellung der Finanzmittel erfolgt unter Berücksichtigung der finanziellen
Rahmenbedingungen im jeweiligen Haushaltsjahr.
Der jeweilige kommunale Eigenanteil
ist im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung der Stadt Bramsche zu
berücksichtigen.
Art des Sanierungsverfahrens
Nach dem BauGB ist zu
unterscheiden zwischen dem umfassenden Sanierungsverfahren und dem
vereinfachten Verfahren. Beim umfassenden Sanierungsverfahren finden die
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§152 bis §156 a BauGB)
Anwendung. In der Bemessung von Kaufpreisen, Entschädigungsleistungen sowie der
Genehmigung bestimmter Vorgänge ist ein Schwerpunkt dieser Regelung die Erhebung
von Ausgleichsbeträgen für mögliche sanierungsbedingte Wertsteigerungen.
Wie auch schon im bestehenden
Sanierungsgebiet „Bahnhofsumfeld“, das im umfassenden Verfahren durchgeführt
wird, lässt das Erneuerungskonzept Bodenwertsteigerungen durch die anstehenden
Bau- und Ordnungsmaßnahmen sowie die rechtliche Neuordnung erwarten. Zur
Steuerung der Sanierungsmaßnahmen und um eine zügige und einheitliche Sanierung
zu gewährleisten wird zudem die Anwendung der Vorschriften des § 144 BauGB über
genehmigungspflichtige Vorhabgen und Rechtsvorgänge als erforderlich erachtet.
Letztlich folgt die Festlegung des Erweiterungsgebiets im umfassenden Verfahren
der Forderung nach einer einheitlichen und zügigen Umsetzung auch in Bezug auf
das bereits vorhandene und ebenfalls im umfassenden Verfahren durchzuführende
Sanierungsgebiet „Bahnhofsumfeld“.
Durchführungszeitraum
Dem Ergebnis der Vorbereitenden
Untersuchungen folgend geht die Stadt Bramsche von einem förderrechtlichen
Zeitraum von 15 Jahren aus.
Beschlussvorschlag:
- Der Rat der
Stadt Bramsche beschließt auf Grund des § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S.
4147) in Verbindung mit §§ 10 und 58 (1) Nr. 5 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) in der am Tag der Beschlussfassung
geltenden Fassung die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebiets des Sanierungsgebiets
„Bahnhofsumfeld“ als Satzung
- Gem. § 142
Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Frist zur Durchführung des
Sanierungsverfahrens ab Rechtskraft der Satzung auf 15 Jahre begrenzt.
- Die
Änderungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
„Bahnhofsumfeld“ ist einschließlich der Anlagen 1 und 2 dem
Satzungsbeschluss beigefügt und somit Bestandteil des Beschlusses.