- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt / Begründung:
Bei der Stadt
Bramsche ist ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Am Sandbach“
eingegangen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zusätzliche
Bebauung im rückwärtigen Gartenbereich entlang der Straße Im Elhorn (Gartenstadt) zu schaffen. Der in Rede stehende
Gartenbereich ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als nicht überbaubarer
Bereich bzw. Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Für eine bauliche
Entwicklung ist daher ein Änderungsverfahren des Bebauungsplanes erforderlich.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich bereits als Wohnbaufläche
dargestellt. Bei der Planung handelt es sich um eine klassische
Nachverdichtung, die von der Verwaltung grundsätzlich positiv beurteilt wird. Im Sinne des
flächensparenden Bauens wird ein bestehender Siedlungsbereich baulich
verdichtet, um neue Wohnbaugrundstücke bereitzustellen und der weiterhin hohen
Nachfrage Rechnung zu tragen. Die Schaffung von zusätzlichen Baumöglichkeiten
in bereits erschlossenen und bebauten Ortslagen entspricht dem Ziel der
Innenentwicklung. Es werden keine wertvollen Flächen in der freien Landschaft
für die Siedlungsentwicklung beansprucht.
Gegenstand der
Planung ist die Ausweisung von Wohnbaugrundstücken entlang der Straße Im Elhorn. Zulässig sind Einzelhäuser in
offener Bauweise, die sich in die lockere Siedlungsstruktur der Umgebung
einfügen. Für den Änderungsbereich wurden die Festsetzungen aus dem
ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 80 weitestgehend übernommen, sodass eine
geordnete Weiterentwicklung der Bebauung sichergestellt wird. Wertvolle
Baumbestände, die unter die Bauschutzsatzung der Stadt Bramsche fallen, sind
zum dauerhaften Erhalt festgesetzt. Die verkehrliche Erschließung ist über die
Straße Im Elhorn gesichert. Der
Anschluss an die städtische Kanalisation erfolgt über die vorderen Grundstücke in
der Straße Römerwall.
Das
Bebauungsplanverfahren kann nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Von einer
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB
wird abgesehen. Auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
wird verzichtet.
Die Verwaltung
empfiehlt, einen Aufstellungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 80 zu fassen, sowie den vorliegenden Planentwurf einschl. Begründung
entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung
zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung für
die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Am Sandbach“ wird gem. § 2 Abs. 1
BauGB beschlossen.
2. Die Aufstellung
erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren. Von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem
Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen.
3. Der Entwurf der 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Am Sandbach“ und der Entwurf der
Begründung werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
4. Die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der
öffentlichen Auslegung durchgeführt.
5. Der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 80 „Am Sandbach“ wird im Geltungsbereich der vorliegenden 3.
Änderung außer Kraft gesetzt.