Sachverhalt / Begründung:
Die Niedersächsische Landesregierung
beabsichtigt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung durch Änderung und
Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) zu aktualisieren. Der
Verordnungsentwurf liegt vom 20.01. bis einschließlich 19.02,2021 auf der
Internetplattform www.LROP-online.de für die Öffentlichkeit aus. Anregungen oder Bedenken können bis
einschließlich zum 19.03.2021 beim Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgetragen werden. Aufgrund des Umfangs
der Auslegungsunterlagen bittet die Verwaltung die Mandatsträger, bei Interesse
insbesondere die in dieser Vorlage vorgestellten Inhalte direkt unter der oben
genannten Internetadresse einzusehen.
Für das Gebiet der Stadt Bramsche werden
die wesentlich relevanten Änderungen und Ergänzungen in einer kurzen
Zusammenfassung dargestellt und aus Sicht der Verwaltung beurteilt.
1.
Im
LROP- Der Abschnitt 3.1.1 „Elemente und Funktionen des landesweiten
Freiraumverbundes, Bodenschutz“ wird um Ziffer 05 dahingehend erweitert, dass
die Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf
unter 3 ha pro Tag reduziert und bis Ablauf des Jahres 2050 beendet wird.
Dieser Grundsatz entspricht dem neuen § 1a des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).
Alle Handelnden der gesamträumlichen Planung, der Fachplanungen sowie
sonstige Planende auf allen Planungsebenen sind durch den Grundsatz der
Raumordnung aufgerufen, die Versiegelung von Flächen durch Planungen und
Maßnahmen entsprechend zu reduzieren oder nötigenfalls durch Entsiegelung
anderer Flächen eine entsprechende netto Neuversiegelung zu unterschreiten.
Aus Sicht der Verwaltung bedeutet dieser Grundsatz für die Städte und
Gemeinden in Niedersachsen und damit auch für die Stadt Bramsche, dass
zukünftig eine städtebauliche Weiterentwicklung in den Außenbereich wesentlich
erschwert wird und diese gegenüber einer städtebaulichen Weiterentwicklung auf
den Innenbereich zurücktreten muss. Er greift damit in erheblichem Umfang in
die Planungshoheit der Kommunen ein und ist aus Sicht der Verwaltung nicht
ohne Weiteres bzw. vollständige Umorientierung der Regionalplanung in
Niedersachsen umsetzbar. Zwar wird in der Stadt Bramsche bereits heute großer
Wert auf eine städtebauliche Weiterentwicklung des Innenbereichs insbesondere
auf die Verdichtung von Wohnbauflächen gelegt, um einer Ausweitung des
Flächenverbrauchs auf den Außenbereich entgegen zu wirken. Dieses scheitert
bislang jedoch häufig an der Bereitschaft der Eigentümer, Teilflächen der
infrage kommenden Grundstücke für eine städtebauliche Verdichtung zur Verfügung
zu stellen. Aus Sicht der Stadt ist es daher zwingend erforderlich die
Umsetzung des Grundsatzes zur Reduzierung der Flächenversiegelung vorab durch
Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren und den Kommunen (auf Ebene der
Regionalplanung) Handlungsempfehlungen für ein “Kommunales Flächenmanagement“
ähnlich dem Vorbild aus NRW zur Verfügung zu stellen.
Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises werden jedoch keine Siedlungsbereiche
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Anlagen, analog der
Regionalplanung in NRW, ausgewiesen.
Das 3-ha-Ziel kann aus Sicht der Verwaltung nicht auf alle Kommunen
gleichmäßig angewendet werden, weil eine pauschale Vorgabe ohne
Steuerungsinstrumente den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der
niedersächsischen Kommunen nicht gerecht wird. Eine Kommune im
Verdichtungsraum, die nur noch einen geringen Freiflächenanteil ausweist, ist
anders zu beurteilen als eine Flächenkommune im ländlichen Raum. Es fehlt
offensichtlich an einem landesplanerischen Steuerungsinstrumentarium, um eine
solch pauschale Zielvorgabe angemessen umzusetzen.
2.
Unter
einer neuen Überschrift „Erneuerbare Energieversorgung und
Energieinfrastruktur“ wird der Abschnitt 4.2 insgesamt neu gefasst. Damit soll
die Möglichkeit eröffnen, dass bei der Suche nach neuen Standorten für die
Windenergienutzung auch Waldstandorte berücksichtigt werden können. Hierzu werden
in Abschnitt 4.2.1 Ziffer 02 die Sätze 6 – 10 wie folgt gefasst:
„Wald kann für die
windenergetische Nutzung unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionen
und seiner Bedeutung für den Klimaschutz gemäß den Einschränkungen der Sätze 8
und 9 in Anspruch genommen werden. Der Grundsatz in Abschnitt 3.2.1 Ziffer 02
Satz 4 steht dem nicht entgegen.
Die Inanspruchnahme von
Wald für die Windenergienutzung ist auf folgenden Flächen ausgeschlossen:
-
historisch alte Waldstandorte
-
Waldschutzgebiete nach dem Niedersächsischen
Programm zur langfristigen ökologischen Waldentwicklung in den
niedersächsischen Landesforsten und dem Niedersächsischen Programm zur
natürlichen Waldentwicklung
-
Wälder in Nationalparks, Natura 2000-Gebieten und
Naturschutzgebieten
-
Wälder in als Naturschutzgebiet vorgesehenen, nach
§ 22 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 8 des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz einstweilig sichergestellten
Gebieten
-
Wälder in Biosphärenreservaten nach § 25 BNatschG
in Verbindung mit § 18 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz.
In
Landschaftsschutzgebieten und Naturparken außerhalb der in Satz 8 genannten
Gebiete kann die Inanspruchnahme von geeigneten Waldflächen für die
Windenergienutzung geprüft werden. Soweit Waldstandorte für die Nutzung von
Windenergie in Anspruch genommen werden sollen, sollen zunächst – mit
technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen oder – mit
Nährstoffen vergleichsweise schwächer versorgte forstliche Standorte genutzt
werden.“
Die Begründung zum LROP führt hierzu folgendes aus.
Gemäß dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) wird für Deutschland angestrebt,
bis 2050 den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am
Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent zu steigern.
Niedersachsen selbst strebt in einem
Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG – Gesetzentwurf vom 15.10.2019, LT-Drs.
18/4839) bis 2050 an, die Energieversorgung nahezu zu 100 Prozent auf
erneuerbare Energiequellen zu stützen und das Hauptaugenmerk auf erneuerbare
Energieträger wie Biomasse, Sonne, Wind oder Wasser zu richten. Zur Umsetzung
diese energie- und klimapolitischen Ziels werden für die Windenergie an Land
mindestens 20 GW bis 2030 angestrebt (Winderlass, geplante Neufassung Entwurf
vom Juli 2020). Bei einem angenommenen mittleren Flächenbedarf von rund 3,4
ha/MW werden für die bis 2030 angestrebten 20 GW-Erzeugungsleistung mindestens
1,4 Prozent der Landesfläche für die Windenergie an Land benötigt. Ab 2030
sollen in Niedersachsen 2,1 % der Landesfläche planerisch gesichert werden.
Damit die für die Windenergienutzung geeigneten Flächen zur Verfügung stehen,
sind diese in den Regionalen Raumordnungsprogrammen durch Ziele der Raumordnung
in Form von Vorranggebieten zu sichern. Dabei sind neben der Erschließung neuer
Flächen auch bereits bestehende Windparks durch Repowering-Maßnahmen von
Bedeutung. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen ist es geboten,
grundsätzlich auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen zur Windenergienutzung zu
verzichten. Höhenbegrenzungen auf Grund städtebaulicher Erfordernisse bleiben
weiterhin möglich, bedürfen aber nach Auffassung der Verwaltung aus Gründen der
Rechtssicherheit einer ausführlichen Begründung.
Des Weiteren sollen zur Umsetzung der
energiepolitischen Ziele zukünftig bei der Suche nach neuen Standorten für die
Windenergienutzung auch Waldstandorte berücksichtigt werden. Eine Ausweisung
kann dann unter folgenden Voraussetzungen in Betracht kommen:
1.
in
Landschaftsschutzgebieten, wenn bestehende Bauverbote oder der Schutzzweck des
Gebietes den dort gelegenen Waldflächen nach Prüfung für eine planerische
Sicherung von raumbedeutsamen Standorten für die Nutzung von Windenergie nicht
entgegenstehen.
2.
auf
vorbelasteten Waldflächen oder mit Nährstoffen vergleichsweise schwächer
versorgten forstlichen Standorten im Bereich von:
- Industrie- und Gewerbeflächen und
-brachen,
- Bergbaufolgelandschaften (Halden,
Zechengelände),
- abgeschlossenen Deponieflächen sowie
sonstigen anthropogenen Ablagerungen und Aufschüttungen,
- erschöpften Rohstoffabbauflächen,
- Kraftwerksgeländen, Großsilos,
Raffinerien, usw.,
- aufgegebenen Gleisgruppen,
- Altlastenstandorten,
- Munitionsdepots,
Munitionsabfüllanstalten, Bunkeranlagen und sonstigen Konversionsflächen,
- sonstigen infrastrukturell genutzten
Sonderstandorten (z. B. Teststrecken, großflächige Kreuzungsbauwerken),
- Flächen entlang von linienförmigen
Infrastrukturen, von denen Störwirkungen auf angrenzende Waldstandorte ausgehen
(400 m beidseits). Darunter fallen Autobahnen, mehrspurige Bundesstraßen,
bestehende Schienenwege in den Vorranggebieten Haupteisenbahnstrecke gemäß
Anlage 2 LROP-VO, Höchstspannungsleitungen, die als Freileitungen geführt
werden.
- junge Waldstandorte, die vor weniger als
40 Jahren zu Wald umgewandelt wurden. Erschlossene Flächen oder Flächen in
randlicher Lage von Wäldern, deren Erschließung lediglich geringe zusätzliche
Eingriffe durch erforderliche Zuwegung erfordert.
- Flächen mit vorhandenen Schädigungen
durch Schädlingskalamitäten, Windwurf, Waldbrand oder Schneebruch.
Seitens der Stadt sollte eine Inanspruchnahme von
Waldflächen unabhängig von Vorbelastungen strikt abgelehnt werden. In der Stadt
Bramsche wurden in den vergangenen Jahren bereits 5 Windparks mit einer
Gesamtfläche von 493 ha (4,93 km²) bauleitplanerisch abgesichert und in Betrieb
genommen. Dieses entspricht einen %-Anteil an der Gesamtfläche der Stadt in
Höhe von 2,67 %. Damit ist der vom Land Niedersachsen ab 2030 vorgegebene
Anteil der Windenergieflächen an Land von 2,1 % der Landesfläche im Gebiet der
Stadt Bramsche bereits heute schon weit überschritten. Darüber hinaus sind
unmittelbar an der Stadtgebietsgrenze 5 weitere Windparks in angrenzenden
Nachbarkommunen entstanden und geplant.
Die Bereitstellung von Waldflächen für die
Windenergienutzung bedarf einer Ausweisung dieser Flächen als Vorrang- oder
Vorhaltegebiete in den Regionalen Raumordnungsprogrammen. Hierzu ist im Vorfeld
ihre Eignung im Rahmen einer Potenzialanalyse zu prüfen. Aufgrund der Erfahrungen
der vergangenen Jahre ist zu befürchten, dass insbesondere die Absicherung der
Windenergienutzung im Wald sowohl bei Windparkbetreibern als auch bei
Umweltverbänden und Windparkgegnern zu gerichtlichen Überprüfungen führen wird.
Unabhängig davon stellt die Realisierung von Windparks im Wald durch die
Herstellung der Zuwegungen und die Versiegelung der Anlagenstandorte einen
erheblichen Eingriff in die Waldfunktion und die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und das Landschaftsbild dar. Dieser Eingriff ist in der Regel
durch Ersatzaufforstungen zu kompensierten, für die zusätzliche
landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden müssen.
Die niedersächsischen Wälder sind schon heute durch Klimawandel und
Schädlingsbefall (Stichwort: Borkenkäferbefall) massiven Belastungen
ausgesetzt. Das Ökosystem „Wald“ würde durch die Zulassung von Standorten für
Windkraftanlagen zusätzlich stark belastet. Dieses landesplanerische Ziel dient
eindeutig nicht dem Klimaschutz.
3. Laut Abschnitt 4.2.1 Ziffer 03 sollen für den
Ausbau solarer Strahlungsenergieanlagen neben bereits versiegelten Flächen und
Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sowie sonstigen
baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig auch landwirtschaftlich genutzte und nicht
bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft
gilt, ausnahmsweise für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik in
Anspruch genommen werden. Unter Agrar-Photovoltaikanlagen sind
Photovoltaikanlagen zu verstehen, die weiterhin eine maschinelle
landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulassen.
Soweit landwirtschaftlich genutzte und nicht
bebaute Flächen außerhalb von Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft für Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in Anspruch genommen werden
sollen, sollen dafür vorrangig Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten oder Gebiete
mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 genutzt werden.
Zur
Verbesserung der Standortentscheidungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit
den Gemeinden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen
Raumordnungsprogramme
integrieren.
Aus Sicht der
Stadt sollten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie vordringlich bereits versiegelte Flächen
wie beispielsweise Industriegebäude, Lagerhallen, landwirtschaftliche
Stallungen und Gebäude und soweit städtebaulich vertretbar Wohngebäude in Anspruch
genommen werden.
Der Ausbau von
sogenannten Agrar-Photovoltaikanlagen wird seitens der Stadt Bramsche äußerst
kritisch gesehen. Nach Auffassung der Stadt Bramsche ist die Kombination mit
einer landwirtschaftlichen Nutzung nur durch eine entsprechend hohe
Aufständerung der Solarmodule möglich, um eine reibungslose Durchfahrung der
Anlagen mit heutigen landwirtschaftlichen Maschinen (erforderliche
Durchfahrtshöhe mind. 5 m) sicherzustellen und daher mit einem erheblichen
Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Darüber hinaus stellen großflächige
Solaranlagen einen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dar
und wirken sich beeinträchtigend unter anderem auch auf geschützte Arten der
Avifauna offener Landschaften, insbesondere auf Bodenbrüter aus.
Eine Ausweitung
von flächigen Photovoltaikanlagen auf naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
wird aus den o.g. Gründen ebenso abgelehnt.
Beschlussvorschlag:
Im
Rahmen der Beteiligung zur Änderung und Ergänzung des
Landesraumordnungsprogramms Niedersachen wird seitens der Stadt Bramsche wie
folgt Stellung genommen:
1. Zu Abschnitt 3.1.1. Ziffer 05
Dieser Grundsatz bedeutet für die Städte und Gemeinden in Niedersachsen
und damit auch für die Stadt Bramsche, dass zukünftig eine städtebauliche
Weiterentwicklung in den Außenbereich wesentlich erschwert wird und diese
gegenüber einer städtebaulichen Weiterentwicklung auf den Innenbereich
zurücktreten muss. Er greift damit in erheblichem Umfang in die Planungshoheit
der Kommunen ein und ist aus Sicht der Verwaltung nicht ohne Weiteres bzw.
vollständige Umorientierung der Regionalplanung in Niedersachsen umsetzbar.
Zwar wird in der Stadt Bramsche bereits heute großer Wert auf eine
städtebauliche Weiterentwicklung des Innenbereichs insbesondere auf die
Verdichtung von Wohnbauflächen gelegt, um einer Ausweitung des
Flächenverbrauchs auf den Außenbereich entgegen zu wirken.
Aus Sicht der Stadt ist es zwingend erforderlich, die Umsetzung des
Grundsatzes zur Reduzierung der Flächenversiegelung vorab durch
Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren und den Kommunen (auf Ebene der
Regionalplanung) Handlungsempfehlungen für ein “Kommunales Flächenmanagement“
ähnlich dem Vorbild aus NRW zur Verfügung zu stellen. Im Regionalen Raumordnungsprogramm
des Landkreises werden jedoch keine Siedlungsbereiche oder Bereiche für
gewerbliche und industrielle Anlagen, analog der Regionalplanung in NRW,
ausgewiesen.
Die Regionalplanung in Niedersachsen müsste bei Einführung dieses
„3-ha-Zieles“ komplett neu konzipiert werden und wesentlich stärker steuernd
und vorgebend ausgerichtet werden. Es erscheint zweifelhaft, dass dies bei der
grundsätzlich kommunalen Organisation der Regionalplanung in Nds. umsetzbar
ist. Die Stadt Bramsche empfiehlt, die Ziffer 05 zunächst zurück zu stellen und
die Auswirkungen auf Regional- und Stadtplanung sowie die
Umsetzungsmöglichkeiten mit den Kommunalen Spitzenverbänden und Vertretern der
Unteren Landesplanungsbehörden fachlich zu diskutieren. Da die Struktur der
Kommunen gerade in Niedersachsen höchst unterschiedlich ist (Flächengemeinden
im Vergleich zu Oberzentren in Verdichtungsräumen) tragen pauschale
Zielvorgaben der unterschiedlichen Rauminanspruchnahme durch Kommunen nicht
hinreichend Rechnung. Aus Sicht der Stadt Bramsche fehlt es komplett an
Steuerungsinstrumenten, um das vom Land festgeschriebene 3-ha-Ziel auch
umzusetzen
2. Zu Abschnitt 4.2 Neufassung der Überschrift
„Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur
Seitens der Stadt wird eine Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung
durch Windkraftanlagen unabhängig von Vorbelastungen strikt abgelehnt. In der
Stadt Bramsche wurden in den vergangenen Jahren bereits 5 Windparks mit einer
Gesamtfläche von 493 ha (4,93 km²) bauleitplanerisch abgesichert und in Betrieb
genommen. Dieses entspricht einem %-Anteil von 2,67 % an der Gesamtfläche der
Stadt (183,32 km²). Damit ist der vom Land Niedersachsen ab 2030 vorgegebene
Anteil der Windenergieflächen an Land von 2,1 % an der Landesfläche im Gebiet
der Stadt Bramsche bereits heute schon weit überschritten. Darüber hinaus sind
unmittelbar an der Stadtgebietsgrenze 5 weitere Windparks in angrenzenden
Nachbarkommunen entstanden und geplant.
Die Bereitstellung von Waldflächen für die
Windenergienutzung bedarf einer Ausweisung dieser Flächen als Vorrang- oder
Vorhaltegebiete in den Regionalen Raumordnungsprogrammen. Hierzu ist im Vorfeld
ihre Eignung im Rahmen einer Potenzialanalyse zu prüfen. Aufgrund der
Erfahrungen der vergangenen Jahre ist zu befürchten, dass die Ergebnisse der
Potenzialanalysen insbesondere bei der Absicherung der Windenergienutzung im
Wald sowohl bei Windparkbetreibern als auch bei Umweltverbänden und
Windparkgegnern zu gerichtlichen Überprüfungen führen wird. Unabhängig davon stellt
die Realisierung von Windparks im Wald durch die Herstellung der Zuwegungen und
die Versiegelung der Anlagenstandorte einen erheblichen Eingriff in die
Waldfunktion und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das
Landschaftsbild dar. Dieser Eingriff ist in der Regel durch Ersatzaufforstungen
zu kompensierten, für die zusätzliche landwirtschaftliche Flächen in Anspruch
genommen werden müssten.
Aus Sicht der Stadt Bramsche ist es nicht
nachvollziehbar, einerseits den Zustand der Wälder (Stichwort
Borkenkäferbefall, Belastungen durch Klimawandel) zu beklagen und die immense
Wichtigkeit der Erhaltung der Wälder als Ökosysteme zu betonen, gleichzeitig
aber zusätzlichen massiven Belastungen der niedersächsischen Wälder durch die
Errichtung von Windkraftanlagen den Weg zu bereiten.
3.
Zu
Abschnitt 4.2.1 Ziffer 03 Grundsätze für den Ausbau solarer
Strahlungsenergieanlagen
Aus Sicht der
Stadt sollten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie vordringlich bereits versiegelte Flächen
wie beispielsweise Industriegebäude, Lagerhallen, landwirtschaftliche
Stallungen und Gebäude und soweit städtebaulich vertretbar Wohngebäude in
Anspruch genommen werden.
Der Ausbau von
sogenannten Agrar-Photovoltaikanlagen wird seitens der Stadt Bramsche äußerst
kritisch gesehen. Nach Auffassung der Stadt Bramsche ist die Kombination mit
einer landwirtschaftlichen Nutzung nur durch eine entsprechend hohe
Aufständerung der Solarmodule möglich, um eine reibungslose Durchfahrung der
Anlagen mit heutigen landwirtschaftlichen Maschinen (erforderliche
Durchfahrtshöhe mind. 5 m) sicherzustellen und daher mit einem erheblichen
Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Darüber hinaus stellen großflächige
Solaranlagen einen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dar
und wirken sich beeinträchtigend unter anderem auch auf geschützte Arten der
Avifauna offener Landschaften, insbesondere auf Bodenbrüter aus.
Eine Ausweitung von flächigen Photovoltaikanlagen auf naturschutzfachlich wertvolle Bereiche wird aus den o.g. Gründen ebenso abgelehnt.