- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13a BauGB
- Bezugsvorlage WP 16-21/0626, WP 16-21/0783 und WP 16-21/0783-1
Sachverhalt / Begründung:
Der
Verwaltungsausschuss der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 174 „Gartenweg“ gem. § 3 Abs. 2
BauGB i.V.m. 13a BauGB gefasst. Im Anschluss geführte Gespräche mit Betroffenen
konnten keine Einigung über die Umsetzung der erforderlichen
Lärmschutzvorkehrungen erzielen. Seitens der Verwaltung erfolgte eine
Überprüfung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zur Klarstellung und eine
Überarbeitung des Bebauungsplanes, der in der neuen Fassung nunmehr zum Offenlegungsbeschluss
vorliegt.
Folgende Änderungen
wurden hinsichtlich der Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan vorgenommen:
·
Die Optimierung des Kühlaggregats auf dem Dach
des Saalbetriebes ist nicht mehr Gegenstand der Planung. Maßnahmen an der Schallquelle sind
sehr wirkungsvoll, allerdings sind im Rahmen der Bauleitplanung hierfür keine
Festsetzungsmöglichkeiten gegeben. Damit entfällt die Festsetzung zum
aufschiebend bedingten Baurecht gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, die eine Bebauung des
Flurstücks 10/5 erst unter der Voraussetzung eines reduzierten Schallleistungspegels
zugelassen hat. Die Errichtung der Lärmschutzwand als aktive Lärmschutzmaßnahme
ist weiterhin Bestandteil des Bebauungsplanes.
·
Der durchschnittliche Innenbereichspegel des
Saalbetriebes wird in der schalltechnischen Beurteilung mit 85 dB(A) und nicht
mehr mit 95 dB(A) angenommen. Die Annahme erfolgt auf Grundlage der Genehmigung
des Gewerbebetriebes. Es wird der legale Bestand (also 85 dB(A), wie in der
Baugenehmigung festgelegt) zugrunde gelegt. Die Gründe dafür sind in der Begründung
unter 10.2 ausführlich erläutert.
· Die im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen (d.h. Abstand zwischen Wohn- und Gewerbenutzung, sowie Errichtung einer Lärmschutzwand) sind nicht ausreichend, um die Immissionsrichtwerte für die geplante Wohnbebauung in der Nachtzeit einzuhalten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Belange des Schallschutzes sind Gegenstand dieser Abwägung und werden an dieser Stelle zurückgestellt, weil andere Belange (u.a. Innenentwicklung, baulicher Selbstschutz am Neubau, bestehende Überschreitungen am nächstgelegenen Bestandsgebäude etc.) höher gewichtet werden (s. Begründung zum Bebauungsplan). Die Verwaltung kommt in der Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Überschreitungen vertretbar sind.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 174 einschl. Begründung und schalltechnische Beurteilung entsprechend des
Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 174
"Gartenweg" mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der
Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2.
Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 174
"Gartenweg" mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der
Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3.
Die
Aufstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan
der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem
Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht
anzuwenden.
4.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3
Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.