- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13a BauGB
- Bezugsvorlage WP 16-21/0626
Sachverhalt / Begründung:
Gegenstand der Planung ist die Bebauung des
ehemaligen Bolzplatzes am Gartenweg in Engter (Flurstück 10/4, Flur 12,
Gemarkung Engter). Nach Aufgabe der bisherigen Nutzung ist eine Wohnbebauung in
Form von Geschosswohnungsbau auf der 4.280 m² großen Freifläche geplant. Um die
örtlichen Rahmenbedingungen umfänglich zu berücksichtigen (insb.
Schallimmissionen durch Verkehrs- und Gewerbelärm), hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung am 16.05.2019 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 174 „Gartenweg“ beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes sieht
entsprechend der vorhandenen Nutzungen entlang der Ortsdurchfahrt (L 78) und
der Dr.-Korshenrich-Straße bzw. Bramscher Allee die Festsetzung als Mischgebiet
(MI) vor. Der von der Hauptstraße abgewandte Bereich ist als Allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt, da sich der Teil des Plangebietes zum
Siedlungsschwerpunkt ausrichtet und dem angestrebten Ziel einer wohnbaulichen
Nachverdichtung auf dem Flurstück 10/4 entspricht. Das abgestimmte
Bebauungskonzept sieht Geschosswohnungsbau mit 2 Vollgeschossen einschl.
Staffelgeschoss und Flachdach vor. Die Bebauung stellt eine Ergänzung des
Wohnungsangebots in zentraler Lage im Ortsteil dar.
Im Rahmen einer schalltechnischen Beurteilung
(RP-Schalltechnik, Osnabrück) wurde die Lärmeinwirkung durch den Straßenverkehr
und angrenzende Gewerbebetriebe untersucht. Im Nahbereich der L 78 und der
Bramscher Allee kommt es zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Für die Gebäude im Überschreitungsbereich
werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen und der
Anordnung von Schlafräumen und Außenwohnbereichen im Bebauungsplan getroffen.
Hinsichtlich des Gewerbelärms wurde eine nächtliche Überschreitung der zulässigen
45 dB(A) für eine WA-Nutzung durch den vorhandenen Saalbetrieb festgestellt,
sodass aktive Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Vorgesehen ist die
Errichtung einer 2,00 m hohen Lärmschutzwand entlang der Lärmquelle im
östlichen und südlichen Randbereich des Flurstücks 10/4, sowie eine technische
Aufrüstung am stark emittierenden Kühlaggregat auf dem Dach des Saalbetriebes.
Mit der Kombination aus passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen ist die
Lärmvorsorge sichergestellt und eine wohnbauliche Entwicklung auf dem Flurstück
10/4 zulässig. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen beschränkt sich die
Bebaubarkeit des in Rede stehenden Flurstückes jedoch nur auf den westlichen
Bereich.
Das Planvorhaben stellt eine klassische
Innenentwicklung bzw. Nachverdichtung dar und wird unter Anwendung des § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes wird im Rahmen
dieses Verfahrens verzichtet. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurde im Zuge des Verfahrens
abgesehen.
Die Verwaltung
empfiehlt, den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 174 einschl.
Begründung entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen
Auslegung zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 174 "Gartenweg" mit
örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der
vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 174 "Gartenweg" mit
örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Die Aufstellung
erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem
Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht
anzuwenden.
4. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.