- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13a BauGB
- Bezugsvorlage WP 16-21/0626
Sachverhalt / Begründung:
Änderungen im Bebauungsplanentwurf zur Offenlegung:
Die Verwaltung
empfiehlt, den überbaubaren Bereich auf dem Flurstück 16/6 für den dort
ansässigen Saalbetrieb zu erweitern (rot umrandet), um bauliche
Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen.
Die Architekten
haben darauf hingewiesen, dass die textliche Festsetzung für die anzunehmende Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens beim Bau einer
Tiefgarage, die die Höhe eines Vollgeschosses nicht erreicht (max. 1,40 m
oberhalb der Geländeoberfläche), nicht eindeutig formuliert ist. Es wird eine
redaktionelle Änderung vorgenommen, die sich lediglich auf die Formulierung der
Festsetzung bezieht und den Architekten vorgibt, dass die Höhe des fertigen
Erdgeschossfußbodens bei 1,90 m anzunehmen ist. Die maximal zulässigen
Gesamthöhe von 11,00 m bleibt davon unberührt.
Geänderte Formulierung der textl. Festsetzung (Änderung rot markiert):
§ 1 Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO
i.V.m. § 16 BauNVO):
a)
Gartenweg: Als unterer
Bezugspunkt zur Bestimmung der Gebäudehöhe ist die über Normalhöhenull (ü.NHN)
angegebene Höhe der vorhandenen Straßenmitte (mit 63,47 ü.NHN) anzunehmen. Der
Höhenbezugspunkte ist in der Planzeichnung als HSM gekennzeichnet. Die Höhe des
fertigen Erdgeschossfußbodens ist mindestens 0,25 m über Straßenmitte
anzunehmen und darf den vorgenannten Höhenbezugspunkt um maximal 0,65 m
überschreiten.
Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens ist beim
Bau einer Tiefgarage, die die Höhe eines Vollgeschosses nicht erreicht (max.
1,40 m oberhalb der Geländeoberfläche), maximal 1,90 m über dem
Höhenbezugspunkt anzunehmen.
Anmerkungen aus
der Sitzung des Ortsrates v. 09.06.2020:
Aus dem Ortsrat
Engter sind im Zuge der Beratung des Offenlegungsbeschlusses in der Sitzung am
09.06.2020 Anregungen und Hinweise zur Planung aufgekommen, die im Folgenden
erläutert werden:
Keine ortstypische Gestaltung der neuen
Wohnbebauung
Es werden Bedenken
gegen die Gestaltung des Neubaus geäußert. Das geplante Staffelgeschoss und das
Flachdach passen nicht in die örtliche Umgebung.
Das Gebäude soll in moderner Bauweise, die häufig
ein Staffelgeschoss und eine flachere Dachform aufweist, errichtet werden und
setzt damit einen modernen Akzent in der ansonsten einheitlich gestalteten
Umgebung. Da es sich bei einem Staffelgeschoss um ein Geschoss handelt, das
gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückspringt und eine kleinere
Grundfläche hat, wirkt der Baukörper bzw. die Gebäudehöhe im Bezug auf die
vorhandenen Gebäude nicht störend auf die Umgebung. Die maximal zulässige
Gebäudehöhe von 11,00 m und die Anzahl der Vollgeschosse (max. 2) leiten sich
aus der Bestandsbebauung in der direkten Umgebung ab. Architektonisch ist nicht
zu empfehlen, einfach ein Flachdach oder flach geneigtes Dach gegen ein
Satteldach auszutauschen.
Höhenentwicklung / Auffüllung des Geländes /
Oberflächenentwässerung
Es gibt Bedenken,
dass das neue Gebäude auf einem höheren Geländeniveau als die vorhandenen
Wohnhäuser am Gartenweg errichtet wird und die 1,40 m der Tiefgarage oberhalb
der Geländeoberfläche eine massive Wand gegenüber den Nachbargebäuden bildet.
Ferner wird befürchtet, dass das komplette Grundstück aufgefüllt wird. Bei
stärkeren Regenfällen könnte es zu Überflutungen im Bestand führen.
Als unterer Höhenbezugspunkt wird die Mitte der
vorhandenen Straße, die beim einem Ausbau um 15-20 cm aufgehöht wird,
angenommen. Es wird nicht bestritten, dass das Tiefgaragengeschoss sichtbar
ist. Allerdings sind auch die Vorteile dieser Lösung zu berücksichtigen. Die
Nachbarschaft wird in keinster Weise durch Fahrbewegungen auf dem Grundstück
beeinträchtigt. Die Verwaltung plädiert bei Mehrfamilienhäusern grundsätzlich
dafür, Stellplätze in Tiefgaragen zu realisieren (aktuelles Beispiel:
Mehrfamilienhausbebauung „Penter Weg“, B-Plan 168).
Die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers
ist vorrangig auf dem Grundstück vorzunehmen. Ein Bodengutachten bestätigt die
Versickerungsfähigkeit des Bodens. Jeder Bauherr ist verpflichtet, dafür Sorge
zu tragen, dass Wasser von seinem Grundstück nicht auf Nachbargrundstücke
fließt. Aus Sicht der Verwaltung ist nicht erkennbar, wieso das bei diesem
Bauvorhaben nicht gewährleistet werden könnte.
Lärmschutzwand
Die geplante
Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,00 m in Relation zu der geplanten Höhe von
11 Metern des Mehrfamilienhauses ist nicht zielführend.
Zur Abschirmung der Lärmimmissionen insb. durch die
Pkw-Stellplätze und den Außenbereich ist aktiver Schallschutz u.a. in Form
einer Lärmschutzwand erforderlich, wobei die Lärmschutzmaßnahme möglichst nah
an der Lärmquelle ansetzen muss. In der schalltechnischen Beurteilung wurde
eine 2,00 m hohe Wand anhand der geplanten Bebauung simuliert, um den Lärm an
der Quelle abzuschwächen. Eine höhere Wand ist aus städtebaulichen Gründen
nicht wünschenswert. Für die Simulation wurden Immissionspunkte in allen
Geschossen am Gebäude angenommen und dann die Lärmminderung durch die Lärmschutzwand
ermittelt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand schwächt die
Lärmemissionen ab, reicht alleine aber nicht aus, um die Orientierungswerte für
eine Wohnbebauung einzuhalten. Zusätzlich ist der Schallleistungspegel des
Kühlaggregats zu reduzieren. Die Kombination aus Lärmschutzwand und
Kühlaggregat führt zur Einhaltung der Orientierungswerte und zur Bebaubarkeit
des Grundstückes im westlichen Bereich.
Keine ausreichende Berücksichtigung des
Saalbetriebes im Schallgutachten
Es wird angezweifelt,
dass die Feierlichkeiten des Saalbetriebes im Schallgutachten ausreichend
berücksichtigt wurden.
In der schalltechnischen Beurteilung sind die
berücksichtigten Lärmquellen aufgeführt. U.a. ist der Saalbetrieb mit einem
durchschnittlichen Innenlärmpegel von 85 dB(A) berücksichtigt. Es handelt sich
um einen anerkannten Referenzwert der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“.
Der Durchschnittswert umfasst auch Abweichungen von höheren Lärmpegeln, die bei
einer Feierlichkeit temporär auftreten können.
Beschwerden über Lärm durch den Saalbetrieb
Es wird befürchtet,
dass sich die neuen Anwohner nachts über den Lärm des Saalbetriebes beschweren,
auch wenn formal die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Mit Umsetzung der aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand
und technische Aufrüstung des Kühlaggregats) werden die Orientierungswerte
nachts für eine Wohnnutzung innerhalb des ausgewiesenen Bauteppichs auf dem
Flurstück 10/4 eingehalten. Die Lärmvorsoge für die neuen Anwohner ist
gewährleistet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es trotz Einhaltung
der Orientierungswerte zu Beschwerden der (neuen) Anwohner kommt. Deshalb wird
dem Investor wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in die Mietverträge
aufzunehmen. Wichtiger für den Saalbetrieb ist allerdings die Tatsache, dass
durch die v.g. Maßnahmen die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten
werden und damit Rechtssicherheit für den Fortbestand des Saalbetriebes
besteht.
Stellung des Gebäudes / Ausrichtung der
Balkone
Laut dem Ortsrat
sammelt bzw. verstärkt sich der Schall in dem Innenhof des U-förmigen Gebäudes.
Nicht nachvollziehbar sei die Ausrichtung der Balkone in Richtung viel
befahrener Straße bzw. Saalbetriebt. Um das Lärmproblem zu lösen, wird
vorgeschlagen, das Gebäude zu drehen, sodass die Balkone von den Lärmquellen
abgewandt sind und das Treppenhaus in Richtung Saalbetrieb liegt und eine
lärmabschirmende Wirkung hat.
Das Schallgutachten legt dar, dass sich mit der
Umsetzung der aktiven Schallschutzmaßnahmen der Schall nicht im Innenhof
sammelt. Wandöffnungen am Gebäude in Richtung des Saalbetriebes wurden
vermieden. Die Balkone sind nicht zur relevanten Lärmquelle (Saalbetrieb)
ausgerichtet. Eine Überschreitung durch Verkehrslärm gibt es auf dem Flurstück
10/4 nicht.
Das Grundstück darf nach den Festsetzungen des
Bebauungsplanes bebaut werden. Der Bauteppich gibt den Rahmen für den Standort
des Gebäudes vor. Wenn der Bauteppich (auch hinsichtlich der eingeschränkten
Bebaubarkeit des Grundstückes aus Immissionsgründen) eine Drehung des Gebäudes
zulässt, wäre der Ansatz grundsätzlich denkbar. Letztlich liegt die
Entscheidung, wie das Grundstück bebaut wird, beim Eigentümer, solange die
Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden. Eine zusätzliche Festsetzung
hinsichtlich der Stellung des Gebäudes ist aus Immissionsschutzgründen nicht
erforderlich, da die Orientierungswerte innerhalb des überbaubaren Bereiches
eingehalten werden.
Änderung der Bauweise / neuer Standort
Aus dem Ortsrat
kommt der Vorschlag, dem Investor für den Bau des Wohngebäudes ein Grundstück
in einem anderen Baugebiet im Ortsteil anzubieten und den ehemaligen Bolzplatz
mit Gebäuden zu bebauen, die sich in die Umgebung einfügen.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Wohngebäude
ein. Geschosswohnungsbau ist in der unmittelbaren Umgebung vorhanden, wobei
auch die festgesetzte Geschossigkeit und die Gebäudehöhe im Vergleich zu den
bestehenden Gebäuden identisch sind. Der Bau des Wohngebäudes an anderer Stelle
liegt in der Entscheidung des Eigentümers.
Festsetzung als Grünfläche
Es wird
vorgeschlagen, auf dem Flurstück 10/4 im Bebauungsplan eine Grünfläche
festzusetzen, um eine Bebauung auszuschließen.
Der Vorschlag ist nicht tragbar. Zum einen bietet
sich das Grundstück für eine zusätzliche Wohnbebauung an und stellt einen
Lückenschluss dar. Ein Baurecht nach § 34 BauGB besteht bereits ohne
Bebauungsplan. Zum anderen ist eine Wohnnutzung auf dem Grundstück aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht möglich, wenn die im Bebauungsplan
festgesetzten Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Bei einer Festsetzung als
Grünfläche ist eine Bebauung unzulässig. Der Eigentümer wird in seinen
Grundrechten beschnitten (drohende Entschädigungsansprüche!), da das Grundstück
als Wohnbauland erworben wurde und gem. § 34 BauGB bereits Baurecht bestand.
Erforderlichkeit einer Tiefgarage
Der Bau einer
Tiefgarage oberhalb der Geländeoberfläche von 1,40 m wird hinsichtlich der Höhe
oberhalb des Geländes kritisiert und für nicht erforderlich gehalten.
Die Tiefgarage ist sinnvoll, um den ruhenden Verkehr
gebündelt über eine Zu-/Abfahrt zu organisieren. Beim Geschosswohnungsbau ist
ein Stellplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit (WE) anzusetzen.
Bei 20 geplanten Wohneinheiten müssen demzufolge 30 Stellplätze nachgewiesen.
Die Tiefgarage hat den Vorteil, dass sich der ruhende Verkehr nicht sichtbar
auf dem Grundstück befindet, weniger Fläche versiegelt wird, sowie der
Zu-/Abfahrtverkehr gebündelt ist und sich nicht auf einen Großteil des
Grundstückes verteilt. Dies führt zu weniger Lärmimmissionen für die
angrenzenden Anlieger. Die Gesamthöhe von max. 11,00 m beinhaltet auch das
halbe Geschoss der Tiefgarage.