- Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 16-21/0712
Sachverhalt / Begründung:
Im Rahmen des im letzten Jahr durchgeführten
Investorenwettbewerbs soll auf dem unbebauten Grundstück (rd. 6.180 m²) an der Breslauer
Straße/Engterstraße das Wohnprojekt „Breslauer Höfe“ mit rd. 58 Wohnungen im
Geschosswohnungsbau und einer großzügigen Grün-/Freifläche einschl. Spielplatz
und Quartiersplatz entstehen. Für die Umsetzung des Siegerentwurfes
(Architekturbüro PLAN.CONCEPT und Bauunternehmen Scholle GmbH & Co. KG, Osnabrück)
ist die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Zwischen Engterstraße und
Malgartener Straße“ erforderlich, um das Grundstück in der Tiefe bebauen zu
können. Ferner wird für eine moderne Gestaltung der
neuen Wohngebäude die rechtswirksame Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes aufgehoben.
Mit der Beschlussvorlage WP 16-21/0712 hat der
Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 28.11.2019 nach Vorberatung
durch den Ortsrat Bramsche und den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
die Aufstellung und die öffentliche Auslegung der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 45 „Zwischen Engterstraße und Malgartner Straße“ beschlossen. Der
Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
durchgeführt. Unter Anwendung der Rechtsgrundlagen wurde von der Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1)
und § 4 (1) BauGB abgesehen. Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 13.01.2020 bis
14.02.2020 gem. § 3 (2) BauGB die Möglichkeit, die Planentwürfe einzusehen und
eine Stellungnahme zur Planung abzugeben. Parallel wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom
07.01.2020 zur Stellungnahme aufgefordert.
Die Industrie- und
Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim (IHK) hält in ihrer
Stellungnahme die Überarbeitung der schalltechnischen Beurteilung unter Berücksichtigung
des Gewerbelärms für erforderlich, weil es durch die heranrückende Wohnbebauung
zu emissionsbedingten Beschränkungen für einen vorhandenen Gewerbebetrieb in
nordwestlicher Richtung komme. Nach Rücksprache mit dem Schallgutachter ist der
Gewerbelärm für das Plangebiet nicht zu beachten, da es unmittelbar angrenzend
an den Gewerbebetrieb (und damit räumlich näher als das Plangebiet)
planungsrechtlich abgesicherte WA-Nutzungen über den rechtkräftigen
Bebauungsplan Nr. 45 gibt und das Plangebiet auch bislang bereits als WA
ausgewiesen war. Der Gewerbebetrieb hat Bestandsschutz und kann sich im Rahmen
des geltenden Baurechts entwickeln.
Die im
Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung vorgenommene Festsetzung zur
Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ), dass auch die Flächen der
Nicht-Vollgeschosse (in diesem Fall Staffelgeschosse) in die GFZ mitzurechnen
sind, ist ein Kriterium für die städtebauliche Dichte und dient der Steuerung
über die im Nicht-Vollgeschoss möglichen und zu erwartenden Aufenthaltsräume
und Wohnungen. Da mit dem Siegerentwurf bereits ein abgestimmtes
Bebauungskonzept vorliegt und die Anzahl der Wohnungen bzw. der städtebaulichen
Dichte bekannt sind, ist der Verzicht auf die Festsetzung zur Bestimmung der
GFZ planerisch und städtebaulich vertretbar.
Nach Prüfung und Würdigung des
Abwägungsmaterials empfiehlt die Verwaltung, die 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 45 „Zwischen Engterstraße und Malgartner Straße“ in der jetzt vorliegenden
Fassung mit der Begründung als Satzung zu beschließen und die örtliche
Bauvorschrift über die Gestaltung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 45
„Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße“ einschl. Anlage 1 -
„Gestaltungsplan zum Bebauungsplan Nr. 45“ (rechtskräftig seit dem 29.12.1980)
für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ersatzlos aufzuheben.
Die schalltechnische Beurteilung wurde zusammen mit der Vorlage WP 16-21/0712 übersandt und ist nach wie vor
aktuell und somit Bestandteil der Beschlussvorlage.
Beschlussvorschlag:
1. Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und - soweit
abwägungsbeachtlich - in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und jeweils entsprechend der Spalte
„Abwägung/Beschlussempfehlung“ beschieden. Die in der Anlage aufgeführten
Stellungnahmen sind Bestandteil des Satzungsbeschlusses.
2. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 "Zwischen
Engterstraße und Malgartener Straße" wird gemäß § 10
BauGB in der vorliegenden Fassung als Satzung und zusammen mit der
dazugehörigen Begründung beschlossen.
3. Die örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung für das Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 45 „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße“
einschl. Anlage 1 - „Gestaltungsplan zum Bebauungsplan Nr. 45“ (rechtskräftig
seit dem 29.12.1980) wird für den Geltungsbereich der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 45 „Zwischen Engterstraße und Malgartner Straße“ ersatzlos
aufgehoben.