- Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugsvorlage WP 16-21/0525
Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche hat in
seiner Sitzung am 22.01.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 168 „Am
Papenbruch““ mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Innenstadt von Bramsche. Die
Abgrenzung im Norden bildet die Straße „Auf dem Damm“, im Westen der „Penter
Weg“ und im Osten grenzt der Geltungsbereich direkt an den „Großer Flößgraben“.
Die südliche Grenze des Geltungsbereiches bildet die Straße “Am Papenbruch“. Die
vorhandene Wohnbebauung nördlich der Straße “Am Papenbruch“ ist Teil des
Geltungsbereiches.
Der
Kindergarten St. Martin an der Großen Straße in der Innenstadt kann aufgrund
seiner Denkmaleigenschaft nicht oder nur mit überproportional hohem Aufwand an
die Bedürfnisse einer modernen Kindertagesstätte angepasst werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 168 soll daher für den
Neubau des Kindergartens eine Gemeinbedarfsfläche entlang der Straße „Auf dem
Damm“ / „Penter Weg“ abgesichert werden mit der Zweckbestimmung - Kindergarten.
Dieser Standort erfüllt nicht nur die
Auflagen für die Umsetzung eines neuen Kindergartens sondern bietet
gleichzeitig genügend Fläche für die Umsetzung von Mehrfamilienhäusern, um der
großen Nachfrage nach Wohnraum innerhalb von Bramsche nachzukommen.
Bei der Planung handelt es sich um eine
klassische Nachverdichtung auf einem brachliegenden Grundstück in zentraler
Lage. Durch die Innenentwicklung in bereits erschlossenen Siedlungsbereichen
können wertvolle Außenbereichsflächen geschont werden. Ferner kann mit dem
Vorhaben der steigende Bedarf nach Wohnungen im Mehrfamilienhaus bedient werden.
Durch die Lage am Innenstadtrand und die unmittelbare Nachbarschaft zum
Sondergebiet des Möbelhauses bietet es sich an in diesem Bereich ergänzend eine
verdichtete, mehrgeschossige Bebauung zu realisieren.
Zugleich handelt es sich um einen attraktiven
Standort, der verkehrlich gut angebunden ist und eine gute Nahversorgung und
Infrastruktur aufweist. Durch aktive Schallschutzmaßnahmen parallel der Straße
„Auf dem Damm“, Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 und
Vorgaben für die architektonische Konzeption des Gebäudekomplexes des
Kindergartens können die Lärmimmissionen für die rückwärtige Bebauung
überwiegend abgeschirmt werden. Der
Geschosswohnungsbau erfordert den Nachweis einer großen Anzahl an Stellplätzen
(Stellplatzbedarf grundsätzlich 1,5 St./WE), die in einer Tiefgarage
untergebracht werden sollen. So wirkt der ruhende Verkehr nicht störend auf das
Siedlungsgefüge. Hierfür ist eine mögliche Überschreitung der GRZ im Plangebiet
erforderlich, die sich aus der Zielsetzung einer verdichteten Bebauung und
optimierten Nutzung des begrenzten Baulandes, um der weiterhin großen Nachfrage
nach (günstigen) Wohnraum gerecht zu werden, ergibt.
Die Dachflächen der Tiefgarage sollen als
begrünte Dachflächen gestaltet werden, um den ökologischen Eingriff zu kompensieren.
Gleichzeitig wird angestrebt, auch die Gebäudedächer im Bereich der
Gemeinbedarfsfläche und Mehrfamilienhaubebauung in Form von Gründachausbildung
umzusetzen. Entsprechende Gespräche sollen mit den späteren Investoren geführt
werden. Da die Stadt Eigentümerin des überwiegenden Teils der Bauflächen wird,
bestehen unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten auf die bauliche Gestaltung.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes kann im Rahmen dieses Verfahrens verzichtet werden. Gleichwohl werden die Belange von Natur und Umwelt berücksichtigt.
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gem. § 3, Abs. 1 BauGB
(Öffentlichkeitsbeteiligung) wurde durchgeführt.
Die eingegangenen Anregungen und Hinweise wurden in den Bebauungsplan und
der Begründung aufgenommen.
Es wird empfohlen, den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 168 „Am Papenbruch“,
mit örtlichen Bauvorschriften, einschließlich Begründung anzunehmen und die öffentliche Auslegung gemäß
§ 3, Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4, Abs. 2 BauGB
findet im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes statt.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Entwurf zum Bebauungsplan Nr.168 „Am Papenbruch“ mit örtlichen Bauvorschriften und
der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2.
Die
Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB und dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen und § 4 c BauGB
(Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
3.
Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 168 „Am Papenbruch“ mit örtlichen
Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3, Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegt.
4.
Gemäß §
4, Abs.2 BauGB wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung des
Planentwurfs gem. § 3, Abs. 2 BauGB durchgeführt.