- erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB
Bezugsvorlagen: WP 16-21/0114 u. WP 16-21/0332
Sachverhalt / Begründung:
Am 15.03.2018 hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Bramsche
beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 164 „Industrie- und
Gewerbegebiet Eiker Esch“ mit örtlichen Bauvorschriften öffentlich auszulegen. In
der Zeit vom 03.04.2018 bis einschl. 07.05.2018 erfolgte die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Parallel dazu wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentliche Belange (TÖBs) gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur
Stellungnahme aufgefordert. Durch Anregungen der am Verfahren beteiligten Öffentlichkeit
und TÖBs haben sich Inhalte im Bebauungsplan geändert, sodass eine erneute
öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich wird.
Während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist eine Arbeitsgemeinschaft
aus betroffenen Bürgern mit dem Wunsch an die Verwaltung herangetreten,
zusätzliche Maßnahmen für eine ökologische Aufwertung in die Bauleitplanung
aufzunehmen. Diesem Wunsch kommt die Verwaltung im Rahmen des vorliegenden Entwurfes
teilweise nach. Die Verwaltung hat eigene ergänzende Vorschläge für weitere grünordnerische
Maßnahmen gemacht, die als verbindliche Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen wurden. Folgende rechtsverbind-liche Festsetzungen wurden ergänzt:
·
Straßenraumbegrünung
(pro 25 m Straßenlänge ein Baum mit einer Baumscheibe von 3 m Länge, Begrünung
von Baumscheiben und sonstigen Grünstreifen und unbefestigten Verkehrsinseln),
·
Anpflanzung
von Blühstreifen/-fläche/Blumenwiese auf mind. 50 % des nicht überbaubaren Bereiches
der Gewerbegrundstücke,
·
Einrichtung
bzw. Begrünung einer 10 m breiten unbebauten Pufferzone entlang des Waldes im
Südosten, um die Jagdgebietsfunktion für Fledermäuse zu erhalten und möglichst
wenig einzuschränken,
·
Vorgaben
für eine möglichst fledermaus-/insektenfreundliche und gleichzeitig
nicht-störende Beleuchtung für die Anlieger.
Die Verwaltung ist unter fachlicher
Begleitung in einen intensiven Dialog mit Vertretern der Arbeitsgemeinschaft
und der Politik getreten, um die Forderungen nach einer verbindlichen Dach- und
Fassadenbegrünung im Bebauungsplan zu diskutieren. Im Ergebnis empfiehlt die
Verwaltung nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange keine Dach- und/oder Fassadenbegrünung als
verbindlichen Bestandteil in die Planung
aufzunehmen. Dagegen sprechen die erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für
die Unternehmen, die neben den Investitions- und Pflegekosten auch mit höheren
Baukosten zu rechnen haben, wenn die Gebäudestatik aufgrund höherer Traglasten (abhängig
von der Ausführung der Dachbegrünung) verstärkt werden muss. Erfahrungswerte
zeigen auch, dass die ortsansässigen Unternehmen häufig Kalthallen bauen, womit
sich die positive Dämmwirkung der Begrünung relativiert. Das Land Niedersachsen
stellt außerdem keine Fördermöglichkeiten bereit, um Anreize für Begrünungsmaßnahmen
zu schaffen und die Unternehmen finanziell zu entlasten. Eine verbindliche
Festsetzung kann nach Ansicht der Verwaltung dazu führen, dass ansiedlungswillige
Betriebe aufgrund der finanziellen Mehrbelastung und fehlender Förderungen sich
nicht in Bramsche niederlassen.
Alternativ kann eine Dach- und/oder Fassadenbegrünung im Rahmen der
Grundstücksverkäufe mit den Unternehmen verhandelt werden, wenn dies politisch
gewünscht ist. Das Vorgehen erfordert eine intensive politische Beratung. Eine
weitere Möglichkeit sind kommunale Fördergelder, die Unternehmen motivieren
sollen, aus Eigeninitiative begrünte Dächer und Fassaden zu schaffen. Seitens
der Stadt könnten finanzielle Zuschüsse gewährt werden, um den Grünanteil im Industrie-
und Gewerbegebiet weiter zu erhöhen.
Eine intensive Beratung zu den Möglichkeiten einer Dach- und
Fassadenbegrünung wird von der Verwaltung angeboten. Auf dieses Angebot wird in
der Begründung explizit hingewiesen und es erfolgt ein Hinweis in den
Grundstücksverhandlungen mit den potentiellen Käufern.
Ein einheitliches Begrünungskonzept kann
nach Abschluss der verbindlichen Bauleitplanung als ergänzendes Konzept unter
Mitwirkung eines Fachbüros erarbeitet werden, wenn ein politischer Beschluss gefasst
wird. Für die Erarbeitung des Konzeptes sind entsprechende Haushaltsmittel
bereit zu stellen.
Die o.g. Festsetzungen zur ökologischen Aufwertung wirken sich positiv
auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung aus, die im Umweltbericht umfassend
dargelegt ist. Der Umweltbericht bedurfte daher einer Überarbeitung. Der
Eingriff in Natur und Landschaft kann durch die ergänzten Maßnahmen gemindert werden
bzw. es konnte der Ausgleich innerhalb des Plangebietes erhöht werden.
Im Vergleich zum Offenlegungsbeschluss (WP
16-21/0332) ist die B 218 nicht mehr Bestandteil des Geltungsbereiches. Da
keine baulichen Veränderungen an bzw. auf der Bundesstraße vorgesehen sind,
besteht kein weiterer Regelungsbedarf.
Aufgrund der vorgenannten Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung bzw. Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangen sind, sind in der beigefügten Zusammenfassung der Abwägung
dargestellt.
Die Verwaltung empfiehlt, eine erneute öffentliche Auslegung
vorzunehmen. Da der Bebauungsplan bereits öffentlich ausgelegen hat und
Anregungen der am Verfahren Beteiligten sich schon jetzt wiederholen, empfiehlt
die Verwaltung eine verkürzte erneute
öffentliche Auslegung von 2 Wochen vorzusehen und gleichzeitig zu
beschließen, dass weitere Stellungnahmen in der erneuten öffentlichen Auslegung
nur zu geänderten Teilen des Bebauungsplanes
Nr. 164 abgegeben werden können.
Aufgrund der Überarbeitung des Umweltberichtes einschl.
Eingriffsbilanzierung wird dieser als Anlage mit dieser Vorlage verschickt. Die
artenschutzrechtliche Prüfung, die schalltechnische Beurteilung sowie das
Geruchsgutachten bedurften keiner Überarbeitung, sie wurden zusammen mit der
Vorlage WP 16-21/0332 übersandt und sind
nach wie vor aktuell und somit Bestandteil der Beratungsvorlage. Im Rahmen der
erneuten öffentlichen Auslegung werden alle o.g. Unterlagen zur Einsicht
bereitgestellt.
Zur Vereinfachung für die politische Diskussion sind in der Begründung
und im Umweltbericht die wesentlichen Veränderungen gelb hinterlegt.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 164 „Industrie-
und Gewerbegebiet Eiker Esch“ mit
örtlichen Bauvorschriften und die Begründung werden in der vorliegenden
Fassung beschlossen.
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. Nr. 164 „Industrie-
und Gewerbegebiet Eiker Esch“ mit
örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung (einschl.
Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Prüfung, schalltechnischer Beurteilung und
Geruchsgutachten) werden gem. § 4 a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
erneut öffentlich ausgelegt. Gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB können
Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes Nr. 164
abgegeben werden.
3.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs.
6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4.
Der Umweltbericht ist Bestandteil der
Begründung.
5.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4
Abs.2 BauGB in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 sowie § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet
und zur Äußerung aufgefordert.
6.
Gegenüber
dem Offenlegungsbeschluss hat sich der Geltungsbereich um das Flurstück 79/6,
Flur 21, Gemarkung Schleptrup, der Bundesstraße 218 verkleinert, da auf bzw. an
der Bundesstraße 218 keine Baumaßnahmen vorgesehen sind. Es besteht kein weiterer
Regelungsbedarf.