Sachverhalt / Begründung:
Damit wird
klargestellt, dass die Anlage zur Vorlage für den Geltungsbereich des
Anschlusszwangs maßgeblich ist und nur die dort gekennzeichneten Teile der
Ortschaften erfasst werden. Dies entspricht der bisher geltenden Regelung.
Beschlussvorschlag:
§ 3 a) Abs.
1 der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:
§ 3a Anschluss- und
Benutzungszwang Niederschlagswasser
(1) Jeder/Jede
Grundstückseigentümer/in in den im
Anhang 1 gekennzeichneten Teilen der
Ortschaften Bramsche und Achmer ist verpflichtet, sein/ihr Grundstück auch
bezüglich des
Niederschlagswassers an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation
anzuschließen, sobald auf dem
Grundstück Niederschlagswasser auf Dauer anfällt und die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation für
das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist.