- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“
wurde am 15.04.2005 rechtskräftig. Der Bebauungsplan setzt im Kreuzungsbereich
der Osnabrücker Straße / Engterstraße ein Sondergebiet, SO3; mit der
Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ fest. Dabei wird die
Gesamtverkaufsfläche des Lebensmittediscounters (Aldi) auf 725 m2 und vom
Restpostenmarkt auf 580 m2 beschränkt. Zusätzlich sind Fachgeschäfte bis
höchsten insgesamt 150 m2 Gesamtverkaufsfläche zulässig.
Der Betreiber des Lebensmitteldiscounters beabsichtigt nunmehr eine
Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1200 m2 und die des Restpostenmarktes auf
950 m2.
Für die Umsetzung ist eine Erweiterung des Sondergebietes in
südöstlicher Richtung erforderlich. Ferner ist die maximale Verkaufsfläche
durch textliche Festsetzungen zu beschränken und eine Aussage hinsichtlich der
Sortimentseinschränkung zu treffen. Diese Angaben erfolgen unter
Berücksichtigung der weiteren Entwicklungsziele der Innenstadt.
Die Erschließung des Sondergebietes findet durch eine Erweiterung /
Verlängerung der öffentlichen Straßenfläche „Meyers Tannen“ in nördlicher
Richtung bis zur „Engter Straße“ statt. Der Wendehammer am Ende der jetzigen Straße
„Meyers Tannen“ entfällt dann zu Gunsten des Sondergebietes.
Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück von 2004 –
Teilfortschreibung Einzelhandel 2010 ist dieser Bereich als Standort
gekennzeichnet der die Nahversorgung im Bereich Altstadt und Gartenstadt
erfüllt. Da die Angebote mit zentrenrelevanten Sortimenten in Konkurrenz zum
Versorgungskern stehen, wird eine Ausweitung dieser Sortimente raumordnerisch
als nicht verträglich eingestuft. Aus diesen Gründen sollten über den Bestand
hinaus nur „nicht zentrenrelevante Sortimente“ angesiedelt werden.
Aus den vorgenannten Gründen wurde eine Auswirkungsanalyse hinsichtlich
der Erweiterung des Famila Marktes, Aldi Marktes und Posten Börse in Auftrag
gegeben.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der
Erweiterung von Aldi, Famila, und Posten-Börse das Integrationsgebot nicht
erfüllt wird, aber alle anderen raumordnerischen Kriterien erfüllt werden. Da
es sich ferner um die Erweiterung bestehender Standorte handelt, sieht der
Gutachter (GMA) bei der beabsichtigten Erweiterung der drei
Einzelhandelsbetriebe keine grundsätzlichen Bedenken.
Unabhängig von dem vorliegenden Gutachten sind alle Anträge auf Erweiterung hinsichtlich ihrer raumordnerischen Auswirkungen zu überprüfen und beim Landkreis Osnabrück in Form einer raumordnerischen Beurteilung einzureichen.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung der o.g. Ziele den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“ zu beschließen. Der genaue Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
1. Der
Bebauungsplan Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“, mit
örtlichen Bauvorschriften, 1. Änderung wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB
aufgestellt.
2. Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
3. Für
die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
4. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 3, Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4
BauGB aufgefordert.
5. Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der rechtskräftige Bebauungsplan soll im Geltungsbereich der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften aufgehoben werden.