Betreff
Bebauungsplan Nr. 45 „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße", 3. Änderung
Auslegungsbeschluss gemäß § 3, Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugsvorlage WP 11-16/469
Vorlage
WP 11-16/644
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße“, 3. Änderung liegt in der Gemarkung Bramsche, Flur 2. Er umfasst 6 Flurstücke (4/67, 4/13, 4/10, 4/9, 4/51, 180/4), welche sich nördlich der Malgartener Straße befinden. Bei den Flächen handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen sowie deren Seitenräume. Der Bebauungsplan Nr. 45 ist im November 1979 als Satzung beschlossen worden.

 

Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist der geplante Ausbau des Poggenpatts zwischen Malgartener Straße und Grammelmoorweg. Die Ausbauplanung sieht vor, dass nur ein Teilstück (30 m), ausgehend von der Einmündung Malgartener Straße, als Straße ausgebaut werden soll. Die restlichen Flächen sollen als Fuß- und Radweg ausgebaut werden.

Die auszubauenden Anlagen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße“. Der Bebauungsplan setzt für den Poggenpatt zwischen Malgartener Straße und der Grenze des Geltungsbereiches eine Straßenverkehrsfläche von einer Breite von 12 m sowie ab dem Grammelmoorweg von 13 m fest.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes 45 war offenbar geplant, dass der Poggenpatt auch eine für Kfz befahrbare Verbindung zwischen Garten- und Innenstadt werden sollte. Da die geplante Ausbaustrecke innerhalb des Bebauungsplanes eine Länge von ca. 130 m hat, tatsächlich aber nur ca. 30 m Kfz-befahrbare Erschließungsanlage erstellt wird, würde es zu einem planunterschreitenden Ausbau kommen. Dieser planunterschreitende Ausbau ist nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Insofern soll die Änderung des Bebauungsplanes der zukünftigen Nutzung zu Gunsten eines Verbindungsweges für Fußgänger und Radfahrer angepasst werden.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 20.03.2014 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 45 „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße“, 3. Änderung gefasst und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB beschlossen, da die Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung dient.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes kann und wird im Rahmen dieses Verfahrens verzichtet. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist darüber hinaus die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden und Kompensationsmaßnahmen sind daher ebenfalls nicht erforderlich.

 

Weiterhin kann und wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung wird die Öffentlichkeit über diese Sachverhalte informiert. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB findet im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes statt.

 

Es wird empfohlen, den vorliegenden Entwurf für die geplante Bebauungsplanänderung einschließlich der Begründung entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3, Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a, Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu beteiligen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

 

1.         Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr.45 „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße", 3. Änderung und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

2.         Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen und § 4 c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

3.         Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 45 „Gelände zwischen Engterstraße und Malgartener Straße", 3. Änderung und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3, Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

 

4.         Gemäß § 4 a, Abs. 2 BauGB wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gem. § 3, Abs. 2 BauGB durchgeführt.