Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugsvorlagen: WP 11-16/267 (Aufstellungsbeschluss) und WP 11-16/535 (Auslegungsbeschluss)
Sachverhalt / Begründung:
Durch die Neuaufstellung soll im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 152 „Innenstadt XII“ für den zurzeit
nach § 34 BauGB unbeplanten Innenbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung
sichergestellt werden. Die Planung dient der planungsrechtlichen Absicherung
der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Südwestliche
Altstadt“. Bestandteil der Planung ist die Sicherung von Erschließungsansätzen
für eine mögliche Erweiterung der Bebauung nach Süden in Richtung
„Dobbenwiesen“.
Gleichzeitig befindet sich der Bebauungsplan
Nr. 152 im räumlichen Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift zur
Gestaltung des Stadtbildes und Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen und
Warenautomaten (Gestaltungs- und Werbesatzung der Stadt Bramsche).
Im Detail sollen gemäß den Sanierungszielen
durch die Festsetzung von Mischgebietsflächen (MI) mit entsprechenden
Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung einerseits die
Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsnutzungen stabilisiert
und verbessert werden. Andererseits sollen durch den Bebauungsplan die
grundlegenden Rahmenbedingungen geschaffen werden, um an diesem Standort
innenstadtnahes attraktives Wohnen zu entwickeln.
Die Planung ist außerdem erforderlich, um die
Sanierungsziele im Sanierungsgebiet „Südwestliche Altstadt“ abzusichern und die
Grundlage für die Erhebung der Ausgleichsbeträge nach Sanierungsrecht zu
schaffen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 14.02.2013 beschlossen, den
Bebauungsplan Nr. 152 „Innenstadtentwicklung XII“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2
Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Gemäß § 2,
Abs. 4 BauGB wurde für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7
und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltauswirkungen wurden
hierbei ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 17.05.2013 bis 17.06.2013
durchgeführt sowie Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig
unterrichtet und zur Äußerung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB fand im Rahmen der vom Verwaltungsausschuss am 20.03.2014
beschlossenen öffentlichen Auslegung der Planunterlagen vom 07. April 2014 bis
einschließlich zum 08. Mai 2014 statt. Mit Schreiben bzw. Mail vom 27.03.2014
wurde parallel den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich spätestens bis zum 08. Mai 2014 zur
Planung zu äußern. Aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der
Öffentlichkeit und den Anregungen seitens der Verwaltung ergibt sich das
vorliegende Abwägungsmaterial (s. beigefügte Abwägungssynopse).
Die eingegangenen Anregungen und Hinweise
wurden zur Kenntnis genommen und - sofern abwägungsrelevant - in den
Bebauungsplan und in die Begründung aufgenommen, soweit diese planerisch und
städtebaulich Vertretbar waren und nicht den Zielen der Stadtentwicklung und
Stadtsanierung widersprachen.
Nach Prüfung
und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan 152
„Innenstadt XII“ in der vorliegenden Fassung zusammen mit den örtlichen
Bauvorschriften entsprechend des Beschlussvorschlages als Satzung zu
beschließen.
Anlagenverzeichnis:
B-Plan 152 „Innenstadt
XII“
B-Plan 152 „Innenstadt XII“
- Abwägung
B-Plan 152 „Innenstadt XII“ – Begründung
B-Plan 152 „Innenstadt XII“
– Umweltbericht
Beschlussvorschlag:
1.
Die im
Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und in der beigefügten Anlage teilweise
wörtlich übernommen Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und jeweils entsprechend der Spalte „Abwägung / Beschlussvorschlag“
beschieden. Die Abwägung der Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise ist
Bestandteil des Satzungsbeschlusses.
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 152 „Innenstadt XII“, mit örtlichen Bauvorschriften, wird in
der vorliegenden Fassung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan besteht aus Plan, textlichen Festsetzungen, örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung und der beigefügten Begründung.
3. Für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung,
ein Schalltechnisches Gutachten und eine Artenschutzprüfung durchgeführt, in
der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.