Auslegungsbeschluss gemäß § 3, Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugsvorlage WP 11-16/534
Sachverhalt / Begründung:
Für das Flurstück 55/21 ist im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 132 „Innenstadt II“ als Maß der baulichen
Nutzung eine zweigeschossige Bebauung als zwingend sowie eine geschlossene
Bauweise festgelegt. Die festgesetzte Baugrenze orientiert sich dabei im
Wesentlichen an dem vorhandenen Wohn- und Geschäftshaus. Im Osten des
Plangebietes sieht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 132 entlang der Hase
einen Fußweg als öffentliche Verkehrsfläche sowie südlich zwischen dem
Flurstück 55/21 und der Marktstraße einen öffentlichen Parkplatz vor.
Der Stadt Bramsche liegt eine Bauanfrage für
den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten auf dem betroffenen
Flurstück 55/21 vor. Die Planung stimmt mit den überbaubaren Flächen im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 132 nicht überein und sieht eine erhebliche
Überschreitung der Baugrenzen vor, die nicht über eine Befreiung geregelt
werden kann. Gleichwohl ist die Planung des Neubauvorhabens städtebaulich und
architektonisch zu begrüßen. Der Neubau wird zu einer Aufwertung des Stadtbildes
in diesem Bereich beitragen. Daher ist aus Sicht der Verwaltung eine Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 132 für den besagten Bereich erforderlich.
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 20.03.2014 den Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 132 „Innenstadt II“ – 2. Änderung, mit örtlichen
Bauvorschriften gefasst und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gem. §
13 a BauGB beschlossen, da die Bebauungsplanänderung der Nachverdichtung und
somit der Innenentwicklung dient.
Im beschleunigten Verfahren gelten die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend § 13 Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und die Erstellung eines Umweltberichtes kann und wird im Rahmen dieses Verfahrens
verzichtet. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist darüber hinaus die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden und
Kompensationsmaßnahmen sind daher ebenfalls nicht erforderlich.
Weiterhin kann und wird von einer
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung
wurde die Öffentlichkeit über diese Sachverhalte informiert. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB findet im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Planentwurfes statt.
Es wird empfohlen,
den vorliegenden Entwurf für die geplante Bebauungsplanänderung mit örtlichen
Bauvorschriften und einschließlich der Begründung entsprechend des
Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3, Abs.
2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 a, Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu
beteiligen.
Anlagenverzeichnis:
B-Plan 132 „Innenstadt II“ -
2. Änderung - Planentwurf
B-Plan 132 „Innenstadt II“ - 2. Änderung - Begründungsentwurf
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 132 „Innenstadt II“ – 2. Änderung, mit örtlichen
Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden
Fassung beschlossen.
2.
Die
Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB und dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen und § 4 c BauGB
(Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
3.
Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 132 „Innenstadt II“ – 2. Änderung, mit
örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3, Abs.
2 BauGB öffentlich ausgelegt.
4.
Gemäß
§ 4 a, Abs. 2 BauGB wird die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung
des Planentwurfs gem. § 3, Abs. 2 BauGB durchgeführt.