- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Das Gebiet des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 184 „Westlich der
Martinistraße“ befindet sich im Ortsteil Ueffeln und umfasst eine Fläche
von 6693 m².
Das Plangebiet wird von der Martinistraße erschlossen. im Norden grenzen
alleeähnliche Gehölzstrukturen und landwirtschaftlich genutzte Flächen
(Grünland) und im Westen eine Fläche mit dichter Gehölzstruktur an. Südlich des
Plangebietes befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Östlich und
südöstlich grenzt Wohnbebauung an. Des Weiteren befindet sich östlich des
Plangebietes an der Martinistraße ein gewerblicher Betrieb (Lagerhalle mit
Bürotrakt).
Im
Geltungsbereich des B-Planes Nr. 184 „Westlich der Martinistraße“ befindet sich
ein gewerblicher Betrieb (Elektrotechnik). Der Gewerbebetrieb hat eine Lagerhalle
mit Bürotrakt errichtet. Aktuell ist eine Erweiterung der Halle sowie
Unterstellflächen für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Für diese Baumaßnahme ist
bereits im November 2023 eine Genehmigung vom Landkreis Osnabrück erteilt
worden.
Zur planerischen
Absicherung des gewerblichen Betriebes und seiner potentiellen
Erweiterungsmöglichkeiten sowie der Berücksichtigung der unterschiedlichen
Nutzungen Gewerbe, Landwirtschaft und Wohnen (Gemengelage) soll ein Bauleitplanverfahren
eingeleitet werden. Gemäß § 1
(3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es
für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der vorgenannten
Situation ergibt sich bauleitplanerischer Handlungsbedarf.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan
(FNP) der Stadt Bramsche ist das Plangebiet als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
dargestellt. Die derzeitige Darstellung
entspricht nicht der angestrebten Nutzung, da eine Ausweisung als Mischbaufläche
(M) angestrebt wird. Daher wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 184 „Westlich der Martinistraße“ der Flächennutzungsplan geändert. Dies
erfolgt im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ortsteil
Ueffeln. Die beiden Bauleitplanverfahren werden im Parallelverfahren
durchgeführt. Der Geltungsbereich ist identisch.
Im Zuge des Planverfahrens ist eine genaue
Bestandsaufnahme mit Dokumentation der Immissionssituation erforderlich. Die Gewerbeimmissionen
(Lärm) sollen im Rahmen einer gutachterlichen Beurteilung untersucht und
gewürdigt werden.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 184 „Westlich der Martinistraße“ sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange
des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind
gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie
die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der
Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das
Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Beschlussvorschlag:
- Der Bebauungsplan Nr. 184 „Westlich der Martinistraße“ wird gemäß
§ 2 (1) BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a
BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutz Prüfung (SAP) und
Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 (1)
BauGB in Verbindung mit § 3 (1) BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch
im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der Anlage gekennzeichnet.