- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Der Geltungsbereich der 54. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)
befindet sich im Ortsteil Ueffeln und umfasst eine Fläche von 6.693 m².
Das Plangebiet wird von der Martinistraße erschlossen. im Norden grenzen
alleeähnliche Gehölzstrukturen und landwirtschaftlich genutzte Flächen
(Grünland) und im Westen eine Fläche mit dichter Gehölzstruktur an. Südlich des
Plangebietes befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Östlich und
südöstlich grenzt Wohnbebauung an. Des Weiteren befindet sich östlich des
Plangebietes an der Martinistraße ein gewerblicher Betrieb (Lagerhalle mit
Bürotrakt).
Im Geltungsbereich der 54. Änderung des FNP - Ortsteil Ueffeln - befindet
sich ein gewerblicher Betrieb (Elektrotechnik). Der Gewerbebetrieb hat eine Lagerhalle
mit Bürotrakt errichtet. Aktuell ist eine Erweiterung der Halle sowie
Unterstellflächen für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Für diese Baumaßnahme ist
bereits im November 2023 eine Genehmigung vom Landkreis Osnabrück erteilt
worden.
Zur planerischen Absicherung des gewerblichen Betriebes und seiner
potentiellen Erweiterungsmöglichkeiten sowie der Berücksichtigung der
unterschiedlichen Nutzungen Gewerbe, Landwirtschaft und Wohnen (Gemengelage)
soll ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der
vorgenannten Situation ergibt sich bauleitplanerischer Handlungsbedarf.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP)
der Stadt Bramsche ist das Plangebiet als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Die derzeitige
Darstellung entspricht nicht der angestrebten Nutzung, da eine Ausweisung als
Mischbaufläche (M) angestrebt wird. Parallel zur Änderung des FNP wird der
Bebauungsplan Nr. 184 „Westlich der Martinistraße“ aufgestellt. Die beiden
Bauleitplanverfahren werden im Parallelverfahren durchgeführt. Der
Geltungsbereich ist identisch.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung der 54. Änderung des FNP
sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschl. des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften
des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der
Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine
artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines
landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des
landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
Im Zuge des Planverfahrens ist eine genaue
Bestandsaufnahme mit Dokumentation der Immissionssituation erforderlich. Die Gewerbeimmissionen
(Lärm) sollen im Rahmen einer gutachterlichen Beurteilung untersucht und
gewürdigt werden.
Beschlussvorschlag:
- Die
54. Änderung des FNP – Ortsteil Ueffeln -wird gemäß § 2 (1) BauGB
aufgestellt.
- Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wird
durchgeführt.
- Für
die Belange des Umweltschutzes gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a BauGB wird
eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutz Prüfung (SAP) und
Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
- Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 (1) BauGB in
Verbindung mit § 3 (1) BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert.
- Der
genaue Geltungsbereich ist in der Anlage gekennzeichnet.