Sachverhalt / Begründung:
Nach Art.
107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind
staatliche Beihilfen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Nach Art.
106 Abs. 2 AEUV gelten diese Beschränkungen grundsätzlich auch für Unternehmen,
die im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen,
soweit die Anwendung der beihilfenrechtlichen Vorschriften die Erfüllung dieser
Aufgaben nicht verhindert. Gleichzeitig ermächtigt Art 106 Abs. 3 AEUV die
Europäische Kommission, zur Konkretisierung dieser Ausnahme Richtlinien und
Beschlüsse zu erlassen.
Aufgrund
dieser Regelung hat die Europäische Kommission in Anlehnung an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs u. a. einen Beschluss vom
20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 AEUV sowie umfangreiche weitere Durchführungsvorschriften
dazu erlassen, die im anliegenden Entwurfs des Betrauungsaktes genannt sind.
Im Kern
besagen diese Vorschriften, dass Beihilfen aus öffentlichen Haushalten zur
Finanzierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen
gewährt werden dürfen. Dazu gehört, dass das begünstigte Unternehmen förmlich
mit der Wahrnehmung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut werden muss. Dies kann durch einen
Rechtsakt nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedsstaaten geschehen, wobei für den
Geltungsbereich des deutschen Rechts dazu überwiegend das Instrument des
Verwaltungsakts empfohlen wird. Da das Europäische Recht keine einschlägigen
Vorschriften darüber enthält, welche Aufgaben als DAWI gelten, besteht insoweit
ein gewisser Ermessensspielraum. Es muss sich jedenfalls um Aufgaben handeln,
deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und die von Unternehmen ohne
besondere Zuschüsse nicht wirtschaftlich erbracht werden können.
Weiterhin
muss die Regelung der Zuwendungen so gestaltet werden, dass diese nicht über
einen kostendeckenden Ausgleich hinausgehen. Regelungen zur Vermeidung einer
Überkompensation sind vorzusehen. Ausgleichszahlungen dürfen 15 Mio. € pro Jahr
nicht übersteigen und die Dauer der Betrauung darf grundsätzlich nicht über 10
Jahre hinausgehen, wobei dann aber eine erneute Betrauung zulässig ist.
In dem
anliegenden Betrauungsakt, sind die beihilfenrechtsrelevanten Aufgaben der SmB
aufgeführt, mit deren Wahrnehmung als DAWI die SmB nunmehr förmlich durch einen
Verwaltungsakt betraut werden soll (siehe § 2). Die Bemessung der
Ausgleichsleistungen soll auf der Basis des jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplans,
der der Stadt Bramsche jeweils rechtzeitig zur Haushaltsplanung zur Genehmigung
vorzulegen ist, erfolgen (siehe §§ 4 und 5). Zur Vermeidung einer sogenannten
Überkompensation ist jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres ein
Verwendungsnachweis in Form eines Beihilfeberichts vorzulegen (siehe §§ 6 und
7).
Die Stadtmarketing GmbH ist bereits aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 06.02.2014 mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut worden. Die Geltung dieses Betrauungsaktes läuft zum Jahresende aus, so dass eine Erneuerung notwendig und zulässig ist. Inhaltliche Änderungen der Betrauung sind damit nicht verbunden.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtmarketing Bramsche GmbH wird gemäß dem anliegenden Entwurf
eines Betrauungsaktes mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse betraut.