Sachverhalt / Begründung:
Die
Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) sieht nach § 30 vor, dass
Liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, sicher
und ertragsorientiert angelegt werden. Die Kommune soll die
Sicherheitsanforderungen und Ertragsgrundsätze regeln. Die Mittel müssen für
ihre Zweckbestimmung rechtzeitig verfügbar sein. Die Sätze 1-3 gelten für
Anlagen des Finanzvermögens entsprechend.
In der
Vergangenheit gab es keine Notwendigkeit für eine solche Richtlinie. Zunächst
wegen mangelnder Liquidität und später wegen mangelnder Verzinsung.
Um jetzt
von den geänderten Voraussetzungen profitieren zu können, sollte eine
Anlagenrichtlinie beschlossen werden. Dadurch wird der Verwaltung ermöglicht,
Geldanlagen zu tätigen. Wobei die Sicherheit dieser Geldanlagen immer die
höchste Priorität hat.
Zu diesem
Zweck empfiehlt die Verwaltung, die als Anlage beigefügte Anlagenrichtlinie zu
beschließen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bramsche beschließt die Richtlinie für
Geldanlagen nach § 30 KomHKVO in der als Anlage beigefügten Fassung.