Betreff
Anlagenrichtlinie der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 21-26/0346
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) sieht nach § 30 vor, dass Liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, sicher und ertragsorientiert angelegt werden. Die Kommune soll die Sicherheitsanforderungen und Ertragsgrundsätze regeln. Die Mittel müssen für ihre Zweckbestimmung rechtzeitig verfügbar sein. Die Sätze 1-3 gelten für Anlagen des Finanzvermögens entsprechend.

 

In der Vergangenheit gab es keine Notwendigkeit für eine solche Richtlinie. Zunächst wegen mangelnder Liquidität und später wegen mangelnder Verzinsung.

 

Um jetzt von den geänderten Voraussetzungen profitieren zu können, sollte eine Anlagenrichtlinie beschlossen werden. Dadurch wird der Verwaltung ermöglicht, Geldanlagen zu tätigen. Wobei die Sicherheit dieser Geldanlagen immer die höchste Priorität hat.

 

Zu diesem Zweck empfiehlt die Verwaltung, die als Anlage beigefügte Anlagenrichtlinie zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bramsche beschließt die Richtlinie für Geldanlagen nach § 30 KomHKVO in der als Anlage beigefügten Fassung.