Betreff
Übertragung der waffenrechtlichen Zuständigkeit
Vorlage
WP 21-26/0340
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Gemäß § 1 a Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR) vom 04.03.2023 sind ab dem 01.01.2024 die Landkreise und kreisfreien Städte bis auf wenige Ausnahmen für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig.

Der Landkreis Osnabrück übernimmt aufgrund dieser Regelung von den selbständigen Gemeinden (Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Gemeinde Wallenhorst, Stadt Georgsmarienhütte, Stadt Melle, Stadt Bramsche) die waffenrechtlichen Zuständigkeiten für ca. 3.200 Waffenbesitzer, 1.445 Besitzer kleiner Waffenscheine und 64 Schießstätten. Für den Landkreis bedeutet dies eine Verdoppelung der bisherigen Fallzahlen.

Auf die Stadt Bramsche entfallen 459 Waffenbesitzer, 344 Besitzer kleiner Waffenscheine, 13 Schießstätten.

Für die Übernahme der waffenrechtlichen Fälle ist neben der Übernahme der vorhandenen Akten eine Übertragung der Daten aus dem EDV-gestützten Fachverfahren erforderlich.

Aufgrund der getroffenen Regelung ist eine Zuständigkeit der selbständigen Kommunen ab dem 01.01.2024 nicht mehr gegeben und kann auch nicht durch interkommunale Regelungen vereinbart werden.

Eine Übertragung von Daten der Kommunen in das Fachverfahren des Landkreises erfordert umfangreiche Vorarbeiten und mehrere Testläufe. Aus diesem Grund soll

die Übertragung der Daten für die Stadt Bramsche bereits am 22.11.2023 erfolgen. Eine Übernahme der Daten nach dem 31.12.2023 ist durch die Verordnung nicht vorgesehen.

 

Gem. § 1 Abs.1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) können Aufgaben auf eine andere Kommune übertragen werden, wenn die Aufgabe den Beteiligten obliegt. Da sowohl die Stadt Bramsche als auch der Landkreis Osnabrück bis zum 31.12.2023 für die Aufgabe nach dem WaffG zuständig sind, besteht die Möglichkeit, eine bis zum 31.12.2023 befristete Zweckvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag für den vorgezogenen Aufgabenübergang zu vereinbaren.

Mit der als Anlage beigefügten Zweckvereinbarung soll eine Aufgabenübertragung ab dem 22.11.2023 vereinbart werden. Zum 31.12.2023 tritt die Zweckvereinbarung außer Kraft, da ab dem 01.01.2024 die gesetzliche Regelung greift.

Der Landkreis Osnabrück hat in der Sitzung des Kreistages vom 26.06.2023 einen entsprechenden Beschluss eingeholt.

 


Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Landkreis Osnabrück eine Zweckvereinbarung über die vorzeitige Übernahme der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Waffengesetzes (WaffG) vor dem 01.01.2024 zu schließen