Betreff
Neuaufstellung Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) // Stellungnahme der Stadt Bramsche innerhalb des Beteiligungsverfahrens im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung
Vorlage
WP 21-26/0336
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

 

Der Landkreis Osnabrück ist Träger der Regionalplanung und hat damit nach dem Raumordnungsgesetz des Bundes für seinen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) aufzustellen. In diesem sind für einen mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, insbesondere zu den unterschiedlichen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen. Das Regionale Raumordnungsprogramm 2004 ist am 09.04.2005 in Kraft getreten und tritt nach nach 10 Jahren außer Kraft, soweit nicht vom Träger der Regionalplanung die allgemeinen Planungsabsichten zur Einleitung des Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung öffentlich bekannt gemacht werden.

 

Einen Tag vor Fristablauf, nämlich am 31.03.2015 hat der Landkreis Osnabrück die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten gemäß § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung mit den allgemeinen Planungsabsichten bekannt gegeben. Mit der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes will der Landkreis Osnabrück die Raumordnung an geänderte Rahmenbedingungen anpassen und zukunftsfähig machen.

Ein wesentlicher Baustein des nunmehr vorgelegten neuen Raumordnungsprogramms sind die besonders im öffentlichen Interesse stehenden Flächen für Windenergieanlagen. Die Energiewende gilt als zentrale Herausforderung des 21. Jahrhunderts und es besteht ein allgemein breiter Konsens über die Notwendigkeit einer wirksamen Klimaschutzpolitik. Hierzu bedarf es dringend einer Überleitung der bisher überwiegend auf fossilen Brennsoffen und Kernkraft beruhenden Energieversorgung hin zu einer nahezu klimaneutralen Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien. Die Stadt Bramsche hat hier bereits heute ein besonderes Engagement vorzuweisen und wird auch in Zukunft ihren Beitrag dazu leisten wollen, dass die Energiewende gelingt. Dafür eine größtmögliche Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zu erhalten und weiterhin fördern, ist die große Herausforderung, die auf kommunaler Ebene zu leisten ist.

 

Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms ist das Landes-Raumordnungsprogramm. Aus Letzterem ist das Regionale Raumordnungsprogramm zu entwickeln. Das Landesraumordnungsprogramm wurde 2008 bekannt gemacht und zuletzt 2022 geändert. Auf die Vorlagen WP 16-21/0948 und WP 21-26/0066 und die Stellungnahmen der Stadt Bramsche im Rahmen des seinerzeit durchgeführten Beteiligungsverfahrens wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

 

Die Auslegung der Planunterlagen durch den Landkreis Osnabrück zur jetzigen Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms erfolgte im Zeitraum vom 25.05. bis zum 26.06.2023 mit der Vorgabe, Einwendungen innerhalb einer Frist bis zum 12.07.2023 abzugeben.

 

Im Vorfeld der öffentlichen Auslegung hat eine Information bezüglich der wesentlichen geplanten Inhalte des neuen RROP und eine Abstimmung mit der Stadt Bramsche über die ihr obliegenden Entwicklungsziele und –Anforderungen nicht in ausreichendem Maße stattgefunden. Dieses wäre aus Sicht der Stadt Bramsche umso notwendiger gewesen, als dass der Landkreis Kenntnis darüber haben muss, dass sich der Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche ebenfalls zurzeit in der Neuaufstellung befindet. Da die Inhalte des städtischen Flächennutzungsplans zwingend aus den Inhalten des Regionalen Raumordnungsprogramm entwickelt werden und auf diesen aufbauend sein müssen, ist eben diese Abstimmung im Vorfeld von entscheidender Bedeutung, auch im Hinblick auf die Gemeindehoheiten der Stadt Bramsche, die mit Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes festgeschrieben sind und insbesondere unter Berücksichtigung der nunmehr vom Landkreis im Entwurf formulierten stringenten Entwicklungsziele.

 

 

Die nachfolgenden Einwendungen sind grundsätzlicher Natur und stellen bereits die Rechtmäßigkeit des Entwurfes in Frage. Hierzu im Einzelnen:

 

 

Allgemeine Einwendungen zum Verfahrensablauf:

 

1.

Die mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm verbundenen Vorgaben verstoßen gegen Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes.

 

Art. 28 Abs. 2 GG umfasst die sogenannten "Gemeindehoheiten". Zu diesen "Gemeindehoheiten" zählt auch die Planungshoheit über das Gemeindegebiet. Die Planungshoheit gewährleistet den Gemeinden die Befugnis, zum Beispiel im Rahmen der Bauleitplanung, die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten. Durch die Planungshoheit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde in ihrem Gebiet die zentralen Entscheidungen über die zukünftige Gestaltung des Gemeindegebietes treffen können muss. Dies betrifft insbesondere alle Pläne zur Gestaltung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten. Das zentrale Mittel für die Gestaltung der Entwicklung und damit zentraler Ausdruck der Planungshoheit sind die Bauleitpläne. Erster Ansatzpunkt dafür ist das Baugesetzbuch, das den Gemeinden als Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie die Kompetenz zum Erlass von Bebauungsplänen einräumt. Ihr Erlass betrifft gleichzeitig auch die Satzungshoheit.

 

Demgegenüber beinhaltet § 7 Abs. 1 S. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) die Aufgabe des Landkreises Osnabrück als Träger der Regionalen Raumordnung, für einen mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, insbesondere zu den unterschiedlichen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen.

 

Der vorgenannten Aufgabe ist der Landkreis Osnabrück mit dem Entwurf des RROP nicht gerecht geworden. Die mit diesem Entwurf vorgenommenen Festsetzungen sind bereits soweit konkretisiert, dass für die aus Art. 28 Abs. 2 GG vorgesehene Planungshoheit der Gemeinde kein Gestaltungsspielraum mehr verbleibt. Damit übernimmt der Landkreis Osnabrück eine nach Verfassungsrecht den Gemeinden obliegende Aufgabe und weicht insoweit von der gesetzlichen Rechtsgrundlage ab.

 

2.

Zweifelhaft ist bereits, ob die mit der Auslegung erfolgte Bekanntmachung des Regionalen Raumordnungsprogramms den gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

 

Nach § 10 Abs. 1 S. 2 des Regionalen Raumordnungsgesetztes (ROG) waren der Entwurf des Raumordnungsplanes und die Begründung, der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen, wenn bei der Aufstellung des Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt wurde.

Insoweit waren gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 ROG Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei war unter Angabe einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

 

Eine strategische Umweltprüfung wurde bei der Aufstellung des Entwurfes des RROPs durchgeführt, sodass § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 ROG anzuwenden waren. Die Bekanntmachung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 1 S. 3 ROG an den Hinweis zur Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen.

 

Zur Erläuterung: Der Begriff Stellungnahme, der auch in § 10 Abs. 1 S. 1 ROG Verwendung findet, ist im Raumordnungsgesetz nicht definiert. Maßgeblich ist, dass die Stellungnahmen im Ergebnis textlich festgehalten sind und insoweit in eine Form gebracht werden, durch die sie dauerhaft dokumentiert und somit auf sie als aktenkundig im Laufe des Verfahrens ohne Schwierigkeiten zurückgegriffen werden kann.

 

Nur eine solche Form gewährleistet, dass die Stellungnahmen verlässlich in die weiteren Überlegungen der planenden Behörde einfließen können. Der Begriff der Stellungnahme erfasst daher neben der schriftlichen Stellungnahmeform, der elektronischen Kommunikation auch die Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle.

 

Eine Beschränkung dahingehend, dass bei Raumordnungsplänen wegen ihres großen räumlichen Umfangs, die Möglichkeit der Stellungnahme zur Niederschrift nicht erforderlich sei, wird abgelehnt. Eine solche Auslegung würde die sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebenden Mindestanforderungen unterschreiten, der folgt, dass die Stellungnahmen zumindest schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können müssen.

 

Die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in seiner vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung waren weiter anzuwenden, weil der Untersuchungsrahmen für die strategische Umweltprüfung nach § 33 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor diesem Zeitpunkt, nämlich im Jahr 2015, festgelegt worden war. Nach § 73 Abs. 4 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben.

 

Aus der Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich demnach, dass für jedermann die Möglichkeit bestanden haben muss, sich schriftlich oder zur Niederschrift zum Entwurf des Plans und/oder zum Umweltbericht zu äußern.

Die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes eines Regionalplans mit erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen hat eine Anstoßfunktion. Sie muss geeignet sein, die Öffentlichkeit zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender oder Hinweisgeber mitzuwirken. Sie hat in einer Weise zu erfolgen, welche die Möglichkeit eröffnet, den an der beabsichtigten Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch die vorgesehene Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung darf daher keine Zusätze oder Einschränkungen erhalten, die geeignet sind, am Raumplanungsverfahren interessierte Bürger von der Abgabe von Stellungnahmen abzuhalten.

 

Eine irreführende Einschränkung liegt unter anderem dann vor, wenn bei einem entsprechend verständigen Bürger der Eindruck vermittelt wird, dass bestimmte Formen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Stellungnahme nicht zulässig, insbesondere, dass die Möglichkeit der Stellungnahme zur Niederschrift ausgeschlossen sei. Eine solche Bekanntmachung begründet die Gefahr, dass ein interessierter Bürger, der sich zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage sieht, andere Möglichkeiten der Beteiligung, etwa eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle, von vornherein nicht in Erwägung zieht.

Der Landkreis Osnabrück hat die Bekanntmachung vom 15.05.2023 mit einem solchen einschränkenden Zusatz versehen. Aus der Sicht eines verständigen Lesers hat der Landkreis Osnabrück das Online-Beteiligungsverfahren als die von ihm präferierte Beteiligungsform gekennzeichnet und die von ihm weithin akzeptierten Stellungnahmeformen vollständig aufgeführt. Hierbei hat er die Stellungnahme zur Niederschrift nicht in die Reihe der zulässigen Beteiligungsformen aufgenommen. Schon hierdurch besteht die Gefahr, dass Personen, die sich zur Formulierung einer lesbaren Stellungnahme nicht in der Lage sehen, eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle von vornherein nicht in Erwägung gezogen haben.

Dieses betrifft im Übrigen nicht nur die Beteiligung von einzelnen Personen, sondern der betroffenen Öffentlichkeit an sich. Der Regionalplan könnte daher bereits aus formalen Gründen unwirksam sein.

 

3.

Der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms entspricht im Hinblick auf die Ausweisung der Windvorranggebiete nicht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes.

 

Nach dieser muss einer nach Baugesetzbuch durchaus möglichen Konzentrationsflächenplanung eine anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares und schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen Dieses hat nicht nur Auskunft darüber zu geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen werden, sondern auch Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraumes von Windenergieanlagen aufzuzeigen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich das Niedersächsische OVG angeschlossen hat, muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes in folgenden Abschnitten vollziehen:

Ermittlung der Tabuzonen, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in harte und weiche untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungsträger, also der Landkreis Osnabrück auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusstmachen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Schema unterliegen.

 

Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung auf der Ebene der Bauleitplanung scheitert. Harte Tabuzonen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstehenden Belangen entzogen.

 

Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Landkreis Osnabrück die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er möglicher Weise als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft.

 

Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Landkreis Osnabrück seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, das heißt kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat und nutzt und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in der Planung eingestellt hat.

 

Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den sie möglicher Weise konkurrierende Nutzungen in Beziehung zu setzen. Das bedeutet, die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an eben solchen Standorten eine Chance zu geben.

 

Die Selektion unter den Potenzialflächen ist allerdings nicht auf eine solch relative Eignungsbeurteilung dieser Potenzialflächen unter allen noch nicht berücksichtigten, aber berücksichtigungsbedürftigen Gesichtspunkten beschränkt.

 

Vielmehr kann es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sein, vorab solche Potenzialflächen auszuschließen, auf denen „die Dichte oder der Flächenanteil von Problemfeldern zu hoch" ist, denn zum Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB - wie hier - gehört es, dass sich die Windenergienutzung in den beabsichtigten Sondergebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen muss.

 

 

Die Möglichkeit, unter Verweis auf die Gesamtgröße eines Vorranggebietes Nicht- und Mindereignungen darin enthaltener Teilflächen hinzuzunehmen, sind rechtliche Grenzen gezogen. Hilfsweise muss bei einer verbleibenden Unsicherheit zumindest der materiellen Abwägung Rechnung getragen werden. Denn der Träger der Regionalplanung ist verpflichtet, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Gemessen an diesen Maßstäben sind die Eignungen der Vorranggebiete nicht nur im Stadtgebiet von Bramsche für die Windenergienutzung aus den nachfolgenden Gründen fehlerhaft bewertet und ausgewiesen worden.

 

Auffällig ist zunächst, dass im Rahmen der Erstellung des vorgenannten Entwurfes des RROP nicht etwa der von der Rechtsprechung vorgegebenen Vorgehensweise gefolgt wurde, sondern als Ausgangspunkt die Vorgabe zur Ausweisung eines Teilflächenziels von 1,01 % der Landkreisfläche. Hintergrund hierfür ist, dass es der Landkreis versäumt hat, entsprechende Potenzialflächen bei den jeweiligen Kommunen abzufragen.

 

Darüber hinaus werden insbesondere die Kommunen im Nordkreis, so auch die Stadt Bramsche, im Rahmen der Ausweisung von Windvorranggebieten im hohen Maße belastet, während dies für den Südkreis nicht gilt. Bedenklich ist hierbei, dass die Stadt Bramsche die Flächenvorgaben mit teilweise 5 % und drüber an der kommunalen Fläche im Hinblick auf die Vorgabe des Landes Niedersachsen "übererfüllen" soll.

 

Die in der Begründung genannte Analyse einer vom Fraunhofer-Institut und Bosch und Partner erarbeiteten Studie mit dem Titel "Flächenpotenziale der Windenergie an Land 2022" sowie die vom Land Niedersachsen genannte Untersuchung "Windpotenzialstudie Niedersachsen" wurden nicht mit ausgelegt. Dementsprechend kann auch zum Inhalt bzw. zu der Frage, ob die dort aufgeführten Ergebnisse zutreffend oder unzutreffend im Rahmen des Regionalen Raumordnungsprogramms umgesetzt wurden oder nicht, nicht beantwortet bzw. hierzu keine Stellung genommen werden.

 

Auch die Regelungen hinsichtlich des Schutzes und der Berücksichtigung des Waldanteils im Verhältnis zur Windkraft ist weder nachvollziehbar, noch im Hinblick auf die Normangabe zutreffend. Auffällig ist zunächst, dass der Waldanteil des Landkreises Osnabrück unterhalb des Landes und des Bundesdurchschnitts liegt. Hierdurch bedingt wäre dem Grunde nach eine Zielsetzung mit der Erhöhung des Waldanteils und ein besonderer Schutz zu erwarten. Das Gegenteil ist der Fall.

 

4.

Das Regionale Raumordnungsprogramm verstößt schlussendlich auch gegen das Abwägungsgebot aus § 7 ROG.

 

Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen.

 

Diesen Maßstäben genügt der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes nicht.

 

5.

Ein weiteres Abwägungsdefizit ist der Tatsache geschuldet, dass für den Entwurf des RROP der veraltete und zwischenzeitlich in der Neuaufstellung befindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche Verwendung gefunden hat, zum Teil ohne die jeweiligen Änderungen zu beachten oder anzufordern noch das Planungsabsichten der Stadt Bramsche abgefragt wurden.

 

Sowohl die Systematik zur Begrenzung des Flächenverbrauches wie auch die Zuordnung entsprechender Flächenverbräuche zu den einzelnen Kommunen sind in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

 

Darüber hinaus wird bei der Zuordnung der Flächenverbräuche lediglich die Fläche einer jeden Kommune berücksichtigt. Unbeachtet bleibt hier beispielsweise die Einwohnerzahl. So bleibt das Verhältnis zwischen der flächenmäßigen Größe und der Einwohner- und gegebenfalls auch Arbeitsplatzzahl unberücksichtigt. Da sich die Notwendigkeit von Flächenausweisungen unter anderem auch an der Einwohnerzahl orientiert, ist auch dieser Faktor mit einzubeziehen. Darüber hinaus ist die Funktion der Stadt Bramsche als Mittelzentrum im Verhältnis zu einem Grundzentrum nicht berücksichtigt worden. Die Nichtberücksichtigungen sind ermessensfehlerhaft und zu korrigieren.

 

Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass bereits im Verfahren zur Änderung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen vom 17.03.2022 eine Festlegung zu einer quantifizierten Reduzierung der Neuversiegelung von Flächen getroffen werden sollte. Als Ergebnis der Anhörung wurde dieses zwar fachlich begrüßt, aber auch als Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit empfunden und kritisiert worden. Vorstehendes wurde daher im LROP als Grundsatzvorgabe, nicht jedoch als Zielvorgabe formuliert. Demgegenüber findet sich jetzt im Entwurf des RROP unter Z. 3.1.1 (Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz) die als Zielvorgabe formulierte Bestimmung:

 

„Für die jeweiligen Samtgemeinden, Gemeinden und Städte im Landkreis Osnabrück werden dementsprechend folgende Flächenziele im Sinne einer maximalen Neuversiegelung festgelegt."

 

Nach der vorgenannten Vorgabe erfolgen dann tabellarisch die bis 2030 vorgegebenen " Flächenziele" im Sinne einer maximalen Neuversiegelung. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Formulierungen aus dem LROP gegenüber dem jetzt im Entwurf vorliegenden RROP schon sprachlich nicht in Einklang bringen lassen, besteht keinerlei Rechtsgrundlage zur „Umdeutung" einer Grundsatzvorgabe in eine Zielvorgabe durch den Träger der regionalen Raumordnung.

 

 

 

Die bisher im Regionalen Raumordnungsprogramm enthaltenen Vorsorgegebiete werden im Entwurf des RROP nunmehr zu Vorranggebieten erklärt, was zur Folge hat, dass Teillöschungen im Zusammenhang mit beabsichtigten Bauleitplanungen, beispielsweise für die Ausweisung eines Wohn- oder Gewerbegebietes, rechtlich nicht mehr möglich sein werden. Dies wiederum greift faktisch wieder direkt in die Planungshoheit der Stadt Bramsche ein. Eine solche Begrenzung der Planungshoheit "durch die Hintertür" ist weder rechtlich hinnehmbar, noch vom Gesetzgeber und der Zielsetzung gedeckt.

 

6.

Aufgrund der fehlenden bzw. allenfalls als sehr oberflächlich zu bezeichnenden Abstimmung im Aufstellungsverfahren zum neunen RROP zwischen Landkreis Osnabrück und der Stadt Bramsche über die Inhalte des Entwurfes einerseits und die städtebaulichen Entwicklungsziele der Kommune andererseits ist die Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme vom Landkreis deutlich zu kurz bemessen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine in weiten Teilen unzureichende Datenlage den Auslegungsunterlagen beigefügt wurde. Die Stadt Bramsche behält sich aus den genannten Gründen vor, ihre Stellungnahme nicht als abschließend und vollumfänglich anzusehen. Nachträge zu dieser Stellungnahme sind vom Landkreis auch nach Fristablauf zuzulassen und in die Abwägung bzw. Bewertung aufzunehmen.

 

 


Konkrete Einwendungen:

 

2.1 Raum und Siedlungsstruktur

 

Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung beinhaltet der vorliegende Entwurf des RROP eine neue Darstellung des sogenannten „Zentralen Siedlungsbereiches“. Die Siedlungsentwicklung soll sich zukünftig auf diesen räumlich abgegrenzten Zentralen Siedlungsbereich konzentrieren (LROP 2.1 Ziffer 06). Hierdurch wird die bislang auf das gesamte Bramscher Stadtgebiet bezogene Darstellung „Standort für Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten“ ersetzt. Aus einer symbolhaften Darstellung für das gesamte Stadtgebiet mit Bezug auf die Funktion als Mittelzentrum ist eine flächenhafte, parzellenscharfe Darstellung geworden, welche sich auf den Siedlungsbereich von Bramsche Mitte beschränkt. Eine solche räumlich genaue Abgrenzung für die Siedlungsentwicklung kann von der Stadt Bramsche nicht mitgetragen werden, da mit der geänderten Darstellung die Flächenentwicklung erheblich eingeschränkt wird und auf Entwicklungen vor Ort nicht reagiert werden kann. Das hat zur Folge, dass die Planungshoheit der Kommune auch in diesem Bereich beschnitten wird. Eine parzellenscharfe Abgrenzung ist selbst auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht vorgesehen und erfolgt erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.

 

Die räumliche Abgrenzung des Zentralen Siedlungsbereiches erfolgt auf der Grundlage der Darstellungen aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche aus dem Jahr 1998. Der Flächennutzungsplan ist in der Zeit von 1994 bis 1997 aufgestellt und im Jahr 1998 in Kraft getreten. Seitdem gab es rund 50 Änderungen und zahlreiche Anpassungen. Die Darstellungen im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind daher teilweise überholt und entsprechen nicht mehr den aktuellen demografischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen und Zielen der Gemeinde.

Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche einen Beschluss über die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gefasst hat. Aktuell werden die Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeitet. Dem Landkreis ist die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bekannt. Die Darstellung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes 1998 ist nicht zielführend und stellt einen veraltetet Stand dar. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohn- und Mischbauflächen bzw. gewerblichen Bauflächen sind weitestgehend entwickelt. Sofern keine Flächenentwicklung durch verbindliche Bauleitplanung stattgefunden hat, sind hierfür auch Gründe wie fehlende Flächenverfügbarkeit oder andere Belange zu nennen. Das heißt, die Flächenziele des Flächennutzungsplanes sind abgearbeitet und nicht entwickelte Flächen werden im Rahmen der Neuaufstellung überprüft. Aus den vorgenannten Gründen ist die Abgrenzung des Zentralen Siedlungsbereiches auf Grundlage des rechtwirksamen Flächennutzungsplanes 1998 für die Stadt Bramsche nicht zu tolerieren.

 

Unter dem Begriff Siedlungsbereich bzw. Siedlungsentwicklung werden Wohn- und Gewerbenutzung zusammengefasst (LROP 2.1, Ziffer 04). Aufgrund der weitgehend fehlenden Differenzierung der Nutzungen bei gleichzeitiger räumlicher Begrenzung auf den Zentralen Siedlungsbereich weist die Stadt Bramsche auf die Gefahr von Nutzungskonflikten zwischen Wohnen und Gewerbe hin. Die Entstehung bzw. Festigung von Gemengelagen (Immissionsrecht, Trennungsgrundsatz) könnte durch die Flächenbegrenzung auf den Zentralen Siedlungsbereich bzw. fehlende Alternativstandorte begünstigt werden.

Hinzu kommt, dass für Bramsche außerhalb des Zentralen Siedlungsbereiches nur ein Schwerpunkt für die Gewerbliche Entwicklung ausgewiesen wird, nämlich das Industriegebiet Engter (LROP 2.1, Ziffer 06). Für einen zukunfts- und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort als Mittelzentrum sind darüber hinaus mittel- und langfristige Entwicklungspotenziale aufzuzeigen. Aktuell sind alle Gewerbe- und Industrieflächen vollständig entwickelt und bereits vermarktet, demgegenüber stehen planungsrechtlich gesicherte Reserveflächen nicht zur Verfügung. In der Begründung zum RROP (S. 14) wird auf eine vorhandene Untersuchung des Nds. Institutes für Wirtschaftsforschung (NIW) „Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ im Landkreis Osnabrück verwiesen, welche zur Ermittlung geeigneter Standorte herangezogen wurde. Die in Rede stehende Untersuchung wurde weder ausgelegt noch ist sie im Internet verfügbar, sodass die vom Landkreis vorgenommene Darstellung für die Stadt Bramsche nicht prüffähig ist. Die Eignung von Standorten beruht insbesondere auf nahen Anschlussstellen oder auf überregional bedeutsamen Hauptverkehrsstraßen (vgl. Begründung, S. 14).

Bramsche hat neben dem Industriegebiet in Engter weitere Industrie- und Gewerbestandorte mit einer sehr guten Verkehrsanbindung. Hierzu zählen das Gewerbe- und Industriegebiet an der A 1 in Schleptrup, das Gewerbegebiet an der B 68 in Hesepe und das Industrie- und Gewerbegebiet am Hafen in Achmer. Die mit dem Entwurf des RROP vollzogenen eingeschränkten Entwicklungspotenziale für die vor genannten Standorte sind nicht nachvollziehbar. Eine Konzentration der Entwicklungen allein auf die festgelegten zentralen Siedlungsgebiete wird der Flächenstadt Bramsche nicht gerecht. Eine Entwicklung der verschiedenen Ortsteile muss weiterhin möglich sein. Auch wenn es sich um einen Grundsatz handelt, der der kommunalen Abwägung grundsätzlich zugänglich ist, sollten nicht unnötige Hürden und Begründungsaufwände für die Kommunen geschaffen werden. Es muss daher nachdrücklich gefordert werden, die Einschränkungen auf den ausgewiesenen zentralen Siedlungsbereich aufzuheben.

 

Ferner weist die Stadt Bramsche darauf hin, dass das interkommunale Gewerbegebiet mit der Gemeinde Wallenhorst nicht mehr als „Vorranggebiet Industrielle Anlagen und Gewerbe“ gekennzeichnet ist. Der Wegfall der Darstellung ist aus Sicht der Stadt Bramsche nicht nachvollziehbar und zwingend zu erhalten. Die Realisierung des interkommunalen Gewerbegebietes muss als Option für Stadt Bramsche weiterhin erhalten bleiben.

 

 

Außerhalb des Zentralen Siedlungsbereiches soll nach dem Entwurf des RROP lediglich eine Eigenentwicklung zulässig sein (LROP 2.1, Ziffer 06). Die Entwicklungsmöglichkeiten in den 13 Bramscher Ortsteilen ist damit auf den Bedarf der bereits dort befindlichen Bevölkerung durch Maßnahmen der Innenentwicklung beschränkt (vgl. Begründung, S. 14). Die Stagnation der Ortsteilentwicklung ist aus Sicht der Stadt Bramsche nicht hinnehmbar. Die Verwaltung ist seit Jahren mit umfassenden Liegenschaftsverhandlungen mit Eigentümern bemüht, die Nachverdichtung bzw. Innenentwicklung in den Ortsteilen voranzutreiben. Für das gesamte Stadtgebiet wird zurzeit am Beispiel der Bramscher Gartenstadt ein Konzept für die Innenentwicklung erarbeitet.

Hierbei wird großer Wert auf eine maßstäbliche und dem Ortsteil bzw. der Örtlichkeit angepasste Entwicklung gelegt. Aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit bzw. der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer ist eine Nachverdichtung nur in geringen Umfang möglich. Vor diesem Hintergrund muss es aus Sicht der Stadt Bramsche auch weiterhin die Möglichkeit geben, in den Ortsteilen eine Arrondierung des Siedlungsbereiches vorzunehmen.

Außerdem ist es nicht zielführend, die Entwicklung ausschließlich auf die Bedarfe der vorhandenen Bewohner abzustellen (vgl. Begründung, S. 14). Auch der Zuzug von Neubürgern muss in den Ortsteilen durch die Bereitstellung von Wohnraum möglich sein, um z.B. den Erhalt und die Entwicklung von (sozialer) Infrastruktur zu sichern. Aus Sicht der Stadt Bramsche sollten auch die Ortsteile in einem angemessenen Umfang Entwicklungsmöglichkeiten zugeordnet werden, die über eine reine Nachverdichtung hinausgeht.

 

Der vorliegende Entwurf des RROP umfasst die nachrichtliche Darstellung vorhandener Bebauung bzw. bauplanerisch abgesicherter Gebiete. Nach Prüfung ist die Darstellung nicht vollständig und ist seitens des Landkreises zu korrigieren und entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten zu ergänzen.

 

Für das Bramscher Stadtgebiet sind keinerlei „Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung“ dargestellt. Die Darstellung ist auf die unmittelbar an die Stadt Osnabrück angrenzenden Kommunen begrenzt und beruht auf einem Regionalen Entwicklungskonzept (REK), auf das in der Begründung (S. 14) verwiesen wird, welches aber nicht zur Einsicht verfügbar ist (LROP 2.1, Ziffer 06).

So werden diesen Kommunen neben den Zentralen Siedlungsbereichen erhebliche Entwicklungspotenziale zugesprochen, die sich dagegen in Bramsche vorrangig auf den Zentralen Siedlungsbereich konzentrieren sollen. Dies steht im Widerspruch zur Ausweisung der Stadt Bramsche als Mittelzentrum (im Vergleich zu den Grundzentren) mit zentralörtlichen Funktionen im Hinblick auf die Sicherung und Entwicklung von Wohnen und Gewerbe. Ferner ist ein Widerspruch zur angestrebten Neuversiegelungsrate zu erkennen.

 

Obwohl für Bramsche als Mittelzentrum eine nicht unerhebliche Neuversiegelungsrate von 6,3 ha pro Jahr bis 2030 und von 4,2 ha pro Jahr ab 2030 festgelegt wurde (LROP 3.1.1, Ziffer 05), besteht im Vergleich zu einigen Grundzentren aufgrund der geringen Flächenausweisung kaum ein Entwicklungspotenzial.

 

In der Begründung wird zudem darauf abgestellt, dass die Neuversiegelungsrate an der Grundflächenzahl (GRZ) neuer Bebauungspläne bemessen werden soll. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie mit den Ausweisungen von Sonstigen Sondergebieten für zum Beispiel Flächen für Freiflächen Photovoltaikanlagen umgegangen werden soll. Auch hier werden in der Regel Grundflächen bzw. Grundflächenzahlen ausgewiesen, die demnach eingerechnet werden müssten. Da es sich in der Regel um große Flächenanlagen handelt, sind auch entsprechend große Neuversieglungsraten (zumindest nach GRZ-Bemessung) zu erwarten. Das würde nach hiesiger Einschätzung die derzeitig laufende Energiewende weiter hemmen, was weder Zielsetzung der Stadt noch des Landkreises sein sollte und auch im Widerspruch zu anderweitigen Zielsetzungen des RROP stehen dürfte.

 

Hier wären mindestens entsprechende Ausnahmetatbestände erforderlich. Gleichsam sollten Ausnahmetatbestände für Flächen für den Gemeinbedarf ergänzt werden. Aus Sicht der Stadt Bramsche darf es nicht dazu kommen, dass notwendige öffentliche Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Kindergärten oder Schulen am Flächenziel scheitern.

Ebenso sollten Flächen für Sportanlagen, die im Regelfall innerhalb bestehender Innenbereiche allein aus Platzmangel oder immissionsschutzrechtlicher Hemmnisse nicht verwirklicht werden können, von der Regel ausgenommen werden.

 

Die Stadt Bramsche stellt zudem momentan ihren Landschaftsplan neu auf. In diesem Zuge werden unter anderem lokalklimatisch bedeutsame Kaltluftschneisen definiert, die den Luftaustausch zwischen versiegelten, potenziell überwärmten Flächen und Kaltluftentstehungsgebieten ermöglichen. Diese Schneisen sind für die zukünftigen klimatischen Herausforderungen von besonderer Bedeutung und müssen daher von weiterer Versiegelung freigehalten werden. Der aktuelle Entwurf des RROP sieht die Haseniederung nördlich des Hasesees als Teil des zentralen Siedlungsgebiets von Bramsche. Dieser Bereich ist aufgrund der zuvor genannten Gründe jedoch nach Abschluss der Rohstoffgewinnung naturnah zu entwickeln, um vielfältige Funktionen für Natur und Landschaft zu erfüllen und den Anforderungen an die Luftqualität gerecht zu werden. Insofern ist die Darstellung im RROP an dieser Stelle anzupassen. Weitere Konzeptionen dahingehend bestehen auch für die Ortsteile Achmer, Engter und Hesepe.

 

2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels

Im Gegensatz zum zurzeit rechtskräftigen RROP für den Landkreis Osnabrück fehlen in der zeichnerischen Darstellung des Entwurfs von 2023 die Darstellungen der „Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung“ der folgenden Orts- bzw. Stadtteile von Bramsche:

  • Achmer
  • Ueffeln
  • Hesepe
  • Bramsche-Gartenstadt

 

Die Stadt Bramsche verfolgt das Ziel, dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Stadtgebietes zu schaffen bzw. zu erhalten. Angebote des Einzelhandels sollen in ausreichender Qualität und angemessenem Umfang vorgehalten werden. Aus diesem Grund sind die Versorgungsfunktionen der vorgenannten. „Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung“ im gesamten Stadtgebiet von Bramsche inklusive ihrer Ortsteile und dem Stadtteil Gartenstadt langfristig zu sichern und auch zu entwickeln. Dabei ist die Funktionsfähigkeit der Ortszentren und Stadtteilzentren zu erhalten und zu stärken.

Zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Grundversorgung soll angestrebt werden, dass die Tragfähigkeit und Auslastung von Einrichtungen und Angeboten - auch bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, demographischen Veränderungen usw. – gewährleistet werden kann.

Im künftigen RROP die zuvor genannten. „Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung“ weiterhin berücksichtigt werden.

Kriterien für die Festlegung von Nahversorgungsbereichen ergeben sich im Sinne der Planungshoheit der Kommunen in erster Linie aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche und den sich daraus entwickelnden Bebauungsplänen. Der Flächennutzungsplan der Stadt befindet sich zurzeit in der Neuaufstellung. Somit können z.B. abschließende Aussagen zur Darstellung von Sonderbauflächen nicht getroffen werden. In zweiter Linie dienen als weitere Kriterien für die Festlegung von Nahversorgungsstandorten kommunale Einzelhandelskonzepte, in denen die Erhebung des örtlichen Einzelhandels bzgl. Größe, Sortiment und Lage ermittelt werden.

Für die Stadt Bramsche liegt ein Nahversorgungskonzept (NVK) aus März 2022 vor, welches vom Rat der Stadt beschlossen wurde. In dem Nahversorgungskonzept wurde ein zentraler Versorgungsbereich für die Innenstadt begründet und räumlich abgegrenzt, wobei die hier vorhandenen Betriebe eine gesamtstädtische Versorgungsfunktion übernehmen. Für den Stadtteil Gartenstadt wurde überprüft, ob an der dortigen Hauptverkehrsachse Lutterdamm ein zentraler Versorgungsbereich i.S. eines Nahversorgungszentrums vorliegt.

Zurzeit entwickelt die Stadt Bramsche für die Gartenstadt mit ihren rund 6.000 Einwohnern ein städtebauliches Konzept, das die Korrektur von diversen gewachsenen städtebaulichen Missständen in diesem Bereich Rechnung beinhaltet. In verdichteter und konzentrierter Form soll ein Standort für Ärzte, Apotheke, Volkshochschule (Bildung) Lebensmittel und Bürgertreff realisiert werden.

Unter anderem aufgrund dieser kommunalen Absichten wird das Nahversorgungskonzept der Stadt Bramsche zurzeit überarbeitet und anhand aktueller Erhebungsdaten angepasst. Im Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms muss die Gartenstadt somit als zentraler Versorgungsbereich im Sinne eines Nahversorgungszentrums berücksichtigt werden.

 

 

3.2.4 Wassermanagement, Wasserversorgung, Küsten- und Hochwasserschutz

 

Grundsätzlich ist der Schutz vorhandener Trinkwasservorkommen und die damit verbundene Ausweisung von Vorranggebieten zur Trinkwassergewinnung fachlich korrekt und nachvollziehbar.

Allerdings fehlen hier entsprechende Öffnungsklauseln für raumbedeutsame Vorhaben, die den Schutzanforderungen der festgesetzten Schutz- und Vorranggebiete entsprechen bzw. keine negativen Auswirkungen darauf haben

 

Im zeichnerischen Teil zum RROP sind Fernwasser- bzw. Verbundleitungen größerer Dimension aufgeführt. Der Form halber weist die Stadt Bramsche darauf hin, dass die Verlegung einer Schmutzwasser-Druckrohleitung vom Klärwerk Bramsche bis zum Gewerbegebiet in Engter projektiert ist.

Die Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zum Hochwasserschutz sollten sich an den festgesetzten Überschwemmungsgebieten orientieren und der § 78 WHG weiter Anwendung finden.

Aufgrund der zur Verfügung gestellten Karten- und Datengrundlage ist eine fachliche Prüfung der Flächen zurzeit nicht möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass Vorranggebiete auch über das festgesetzte Überschwemmungsgebiet hinaus dargestellt werden. Insbesondere für das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Hase liegt nach Information der Stadt Bramsche ein neu festgesetztes Überschwemmungsgebiet vor. Ob es bei der Festlegung Berücksichtigung gefunden hat, lässt sich nicht prüfen. Die Darstellungen der Vorranggebiete zum vorbeugenden Hochwasserschutz müssen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

Darüber hinaus sind lediglich Vorranggebiete in den Karten dargestellt, Vorbehaltsgebiete sind nicht dargestellt oder zumindest nicht ersichtlich. Trotz des großen Kartenmaßstabes sollten die Darstellungen des RROP eindeutig ablesbar sein.

 

4.1.2 Schienenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Fahrradverkehr

 

Die Stadt Bramsche befindet sich zurzeit in der Neuaufstellung ihres Verkehrsentwicklungsplanes.

 

Dem mittelfristigen Ausbau eines Fernradwegenetzes sollte gerade vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftspolitischer Themen wie nachhaltige Stadt- und Raumentwicklung, Energiewende und Klimawandel besondere Bedeutung beigemessen werden.  Insbesondere ist die Stärkung und das Attraktiveren des Radverkehrs von interkommunalen Trassenführungen abhängig. Diese sollen verstärkt auf überörtlicher Ebene gelöst werden. Aber auch weitere Themen wie E-Mobilität und der öffentliche Personennahverkehr können sinnvoll nur interkommunal entwickelt werden. Hier hat der Landkreis, als verbindendes Glied zwischen den Kommunen aus Sicht der Stadt Bramsche eine besondere Funktion.

 

 

Umweltbericht – Anhang B2 Vertiefte Prüfung – Steckbriefe Rohstoffgewinnung 

 

VB_15 – Gemarkung: Balkum und Ueffeln, Balkumer Kirchweg

(Fa. Reuter GmbH)

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a, den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VB_16 – Gemarkung: Ueffeln, Wiemelsberg

(Fa. Lewe Baustoffgewinnung)

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a, den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VB_17 – Gemarkung: Pente und Schleptrup, Im Stroher Felde

()

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a, den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VB_28 – Gemarkung: Epe, Hasesee

(Fa. Dallmann Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG)

Hier wird darauf hingewiesen, dass diese Flächen bereits dem Bodenabbau zur Verfügung gestellt wurden und der Abbau in den nächsten Jahren abgeschlossen sein wird.

 

VB_29 – Gemarkung: Schleptrup, Stuckwiese

 

11.1

 Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_06 – Gemarkung: Ueffeln, Kettelsberg

(Fa. Wienerberger Ziegelindustrie GmbH)

 

3.5

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche direkt im FFH-Gebiet Gehn liegt. Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden (siehe 11.3).

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_07 – Gemarkung: Ueffeln, Gehnberg

(Fa. Hollweg Kümpers & Co. KG)

 

3.5

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bereich der Prüffläche direkt im FFH-Gebiet Gehn liegt. Eine fachliche Stellungnahme kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden (siehe 11.3).

 

3.9

Die Prüffläche ist mit Wald bestanden. Somit greift das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Dieses sieht in § 9 Erhaltung des Waldes (1) vor: „[…] Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschafte Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.“ Das Bundeswaldgesetz ist bei einer Ausweisung der Fläche durch den Landkreis Osnabrück zwingend zu beachten. 

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_08 – Gemarkung: Achmer und Hesepe, Wittfeld/Frettberg/Stapelberg

(Fa. Büchter Schieferton GmbH & Co. KG)

 

3.5

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im FFH-Gebiet Gehn liegt. Eine fachliche Stellungnahme kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden (siehe 11.3).

 

3.9

Die Prüffläche ist mit Wald bestanden. Somit greift das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Dieses sieht in § 9 Erhaltung des Waldes (1) vor: „[…] Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschafte Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.“ Das Bundeswaldgesetz ist bei einer Ausweisung der Fläche durch den Landkreis Osnabrück zwingend zu beachten. 

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_09 – Gemarkung: Achmer, Auf dem hohen Knappen

(Fa. Hollweg Kümpers & Co. KG)

 

3.5

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im FFH-Gebiet Gehn liegt. Eine fachliche Stellungnahme kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden (siehe 11.3).

 

3.9

Die Prüffläche ist mit Wald bestanden. Somit greift das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Dieses sieht in § 9 Erhaltung des Waldes (1) vor: „[…] Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschafte Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.“ Das Bundeswaldgesetz ist bei einer Ausweisung der Fläche durch den Landkreis Osnabrück zwingend zu beachten. 

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_11 – Gemarkung: Pente, Tonweg/Penterknapp

(Fa. Wienerberger Ziegelindustrie GmbH)

 

3.9

Die Prüffläche ist mit Wald bestanden. Somit greift das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Dieses sieht in § 9 Erhaltung des Waldes (1) vor: „[…] Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschafte Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.“ Das Bundeswaldgesetz ist bei einer Ausweisung der Fläche durch den Landkreis Osnabrück zwingend zu beachten. 

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_12 – Gemarkung: Pente, Im Penter Bruche

(Fa. Wienerberger Ziegelindustrie GmbH)

 

3.9

Die Prüffläche ist mit jungem Wald bestanden. Somit greift das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Dieses sieht in § 9 Erhaltung des Waldes (1) vor: „[…] Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschafte Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.“ Das Bundeswaldgesetz ist bei einer Ausweisung der Fläche durch den Landkreis Osnabrück zwingend zu beachten.

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_13 – Gemarkung: Schleptrup, Voßberg

(Fa. Hollager Ziegelwerk Berentelg & Hebrok GmbH & Co. KG)

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_14 – Gemarkung: Schleptrup, Frankensundern

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im FFH-Gebiet 446 Fledermauslebensraum Wiehengebirge bei Osnabrück liegt. Eine fachliche Stellungnahme kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden (siehe 11.3). Es ist in diesem Zusammenhang § 20e (1) Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung hinzuweisen. Diese sieht Fledermäuse als vom Aussterben bedrohte Tierart. Somit ist es verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Dazu kommt, dass die Brut-, Wohn-, und Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tiere, gegen Entnahme, Beschädigung und Zerstörung geschützt sind. Bei einer Ausweisung der Fläche durch den Landkreis Osnabrück ist das Bundesnaturschutzgesetz zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_29 – Gemarkung: Ueffeln, Am Wüstenberg/Im Gehnberg

(Teilbereiche Fa. Hollweg Kümpers & Co. KG)

 

3.5

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im FFH-Gebiet Gehn liegt. Eine fachliche Stellungnahme kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden (siehe 11.3).

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

VR_30 – Gemarkung: Ueffeln, Kettelsberg

(Fa. Hollweg Kümpers & Co. KG)

 

7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche im LSG Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge liegt. Somit ist die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ im Landkreis Osnabrück zu beachten. Diese sieht in § 2 Charakter und Schutzzweck (2) 1. a den Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft vor. Bei einer Ausweisung durch den Landkreis Osnabrück ist die Verordnung zwingend zu beachten.

 

3.5

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Prüffläche direkt im FFH-Gebiet Gehn liegt. Eine fachliche Stellungnahme kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden (siehe 11.3).

 

11.1

Eine fachliche Stellungnahme kann durch die Stadt Bramsche erst formuliert werden, wenn Angaben zu „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ vom Landkreis Osnabrück, spätestens im Rahmen der zweiten Auslegung, getroffen wurden.

 

 

 

Umweltbericht zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes

 

Anhang C1 – Vertiefte Prüfung, Kriterienkatalog Windenergie

3.1 Naturschutzgebiete:

Es besteht keine weitere Abstufung für ein mittleres Konfliktrisiko bei Naturschutzgebieten ohne WEA-Sensible Vogelarten als Verbot/Schutzziel. Lediglich wird ein hohes Konfliktrisiko bei einem Abstand von 300 m bei vorkommen WEA-sensiblen Fledermäusen gesehen. Eine weitere räumliche Abgrenzung (für ein mittleres Konfliktrisiko) besteht nicht. Dies wird seitens der Stadt Bramsche kritisch gesehen und als für nicht ausreichen erachtet. Es ist zumindest eine weitere Abstufung für mittleres Konfliktrisiko bei einem Abstand von 300 m zu NSG ohne Vorkommen WEA-Sensibler Arten einzufügen.

 

5.1 Landschaftsschutzgebiete:

Die Schutzgebietsfläche eines Landschaftsschutzgebietes wird lediglich als ein mittleres Konfliktrisiko eingestuft, obwohl gem. Abs. 2 § 26 BNatSchG alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 BNatSchG werden nicht erfüllt. Für die Die unmittelbare Schutzgebietsfläche sollte zumindest als ein hohes Konfliktrisiko dargestellt werden.

 

5.2 Landschaftsbild:

Als Bewertungsgrundlage wurde die Landschaftsbilderfassung und Bewertung gemäß Landschaftsrahmenplan (LRP LK Osnabrück 2023) zugrunde gelegt. Aufgrund des höheren Detailgrades sollte zwingend die Landschaftsbildbewertung des Landschaftsplanes der Stadt Bramsche (Entwurf Neuaufstellung, NWP 2022) mit einbezogen und berücksichtigt werden.

 

 

Anhang C2 – Vertiefte Prüfung, Steckbriefe Windenergie

 

Allgemeiner Hinweis zur Ausweisungen von Potentialflächen für Windenergie im Entwurf des RROP:

Im Zuge der vertiefenden Prüfung der einzelnen Steckbriefe Windenergie wurden sämtliche Fernwirkungen, welche auch über die kommunalen Grenzen hinaus Wirkung entfalten, nicht oder nur unzureichend abgeprüft und berücksichtigt. Ein ganz wesentliches und essentiell zu betrachtendes Schutzgut stellt dabei das Landschaftsbild dar.

Der Schutz des Landschaftsbildes ist in § 35 Abs. 3 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als einer der öffentlichen Belange gelistet, die einem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen können, wenn dieser in der Abwägung mit dem Windenergievorhaben überwiegt.

Auf bundesgesetzlicher Ebene ist der Schutz des Landschaftsbildes insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nennt als eines der Gesetzesziele die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Landschaft auf Dauer zu sichern.

 

Sämtliche Fernwirkungen sowie damit kumulierende Wirkfaktoren einer Flächenausweisung „Wind“ sind vom Landkreis Osnabrück vollumfänglich abzuprüfen und ggf. vorhandene interkommunale Auswirkungen zu berücksichtigen.

 

01-04-22 / „Im neuen Teiche“ – Alfhausen & Bramsche

 

5.1 Landschaftsschutzgebiete:

Wie bereits zu Punkt 5.1 des Kriterienkataloges angemerkt, werden hier die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Somit ist eine Ausweisung eines Vorranggebietes “Wind“ aus Sicht der Stadt Bramsche nicht zulässig.

 

3.2 FFH-Gebiete:

Eine fachliche Stellungnahme bzgl. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden.

 

7. Zusammenfassung Umweltprüfung

Ob bezüglich der Ausweisung der Prüfflächen artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, wurde im Zuge der Umweltprüfung nicht vollumfänglich und nicht abschließend durch den Landkreis Osnabrück geprüft. Artenschutzrechtliche Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Stellungnahme kann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unzureichend zur Verfügung gestellten Datenlage nicht abgegeben werden.

 

Fazit:

Auf Punkt 3. in den Allgemeinen Einwendungen zum Verfahrensablauf wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Diesbezüglich und aufgrund der unzureichenden Datenlage und der zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich abzusehenden und zu prüfenden Konfliktrisiken wird eine Streichung der Prüffläche gefordert.

 

 

14-01-22 / „In den Dieven“ – Bramsche

Innerhalb des Plangebietes befinden sich eine Vielzahl an Kompensationsflächen (z.B. aus B-Plan Nr. 158 „Windpark Kalkriese“), welche durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten dauerhaft rechtlich gesichert sind. Aus Sicht der Stadt Bramsche können Windenergieanlagen (WEA) nicht in bestehenden Kompensationsflächen errichtet werden. Insbesondere nicht in Kompensationsflächen, welche dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft dienen, die durch die Errichtung sowie den Betrieb von Windenergieanlagen aufgrund artenschutzrechtlicher Konflikte oder Eingriffe das Landschaftsbild verursacht werden.

 

3.2 FFH-Gebiete:

Eine fachliche Stellungnahme bzgl. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden.

 

7. Zusammenfassung Umweltprüfung

Ob bezüglich der Ausweisung der Prüfflächen artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, wurde im Zuge der Umweltprüfung nicht vollumfänglich und nicht abschließend durch den Landkreis Osnabrück geprüft. Artenschutzrechtliche Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Stellungnahme kann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unzureichend zur Verfügung gestellten Datenlage nicht abgegeben werden.

 

Fazit:

Auf Punkt 3. in den Allgemeinen Einwendungen zum Verfahrensablauf wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Diesbezüglich und aufgrund der unzureichenden Datenlage und der zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich abzusehenden und zu prüfenden Konfliktrisiken wird eine Streichung der Prüffläche gefordert. Diese Forderung betrifft nicht solche Teile der Prüffläche, welche bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Windenergieflächen ausgewiesen sind.

 

14-02-22 / „Wittefeld“ – Bramsche

 

3.1 Naturschutzgebiete

Die Prüfflache schneidet sich mit dem Naturschutzgebiet „Vallenmoor“. Auch wenn das NSG „Vallenmoor“ keine WEA-Sensiblen Arten beinhaltet, wäre die Prüffläche zumindest räumlich so abzugrenzen, dass mindestens ein Abstand von 300 m zu diesem Gebiet eingehalten wird.

 

7. Zusammenfassung Umweltprüfung

Ob bezüglich der Ausweisung der Prüfflächen artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, wurde im Zuge der Umweltprüfung nicht vollumfänglich und nicht abschließend durch den Landkreis Osnabrück geprüft. Artenschutzrechtliche Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Stellungnahme kann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unzureichend zur Verfügung gestellten Datenlage nicht abgegeben werden.

 

Fazit:

Auf Punkt 3. in den Allgemeinen Einwendungen zum Verfahrensablauf wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Diesbezüglich und aufgrund der unzureichenden Datenlage und der zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich abzusehenden und zu prüfenden Konfliktrisiken wird eine Streichung der Prüffläche gefordert. Diese Forderung betrifft nicht solche Teile der Prüfflache, welche bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Windenergieflächen ausgewiesen sind.

 

14-03-22 / „Lappenstuhl“ – Bramsche

 

3.2 FFH-Gebiete:

Eine fachliche Stellungnahme bzgl. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden.

 

3.8 Waldflächen

Ein nicht unerheblicher Teil der Prüffläche schneidet sich mit Waldflächen. Bei diesen Flächen handelt es sich weitgehend nicht um Borkenkäfer-Kalamitätsflächen, sondern vielmehr in weiten Teilen um naturnahe Waldflächen, die eine Vielzahl an positiven Effekten auf einzelne Schutzgüter (Klima à Kaltluftentstehung; Arten u. Lebensgemeinschaften à Biotopverbund, etc.) aufweisen. Hier besteht ein erhebliches Konfliktrisiko, welchem die hier dargelegte Bewertung in keiner Weise gerecht wird.

 

7. Zusammenfassung Umweltprüfung

Ob bezüglich der Ausweisung der Prüfflächen artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, wurde im Zuge der Umweltprüfung nicht vollumfänglich und nicht abschließend durch den Landkreis Osnabrück geprüft. Artenschutzrechtliche Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Stellungnahme kann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unzureichend zur Verfügung gestellten Datenlage nicht abgegeben werden.

 

Fazit:

Auf Punkt 3. in den Allgemeinen Einwendungen zum Verfahrensablauf wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Diesbezüglich und aufgrund der unzureichenden Datenlage und der zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich abzusehenden und zu prüfenden Konfliktrisiken wird eine Streichung der Prüffläche gefordert. Diese Forderung betrifft nicht solche Teile der Prüfflache, welche bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Windenergieflächen ausgewiesen sind.

 

14-04-22 / „Ueffelner Aue“ – Alfhausen & Bramsche

 

3.1 Naturschutzgebiete

Die Prüffläche schneidet sich mit dem Naturschutzgebiet „Hochwasserrückhaltebecken Alfsee“ (WEA empfindliche Arten: Weißstorch u. Rotmilan) sowie „Mehne-, Bruch- und Pottwiese“ (keine WEA empfindlichen Arten). Die Prüffläche „Ueffelner Aue“ tangiert das Bramscher Stadtgebiet zwar lediglich in geringem Umfang, dennoch wird hier aufgrund der Nähe zu den genannten Naturschutzgebieten eine Streichung der Prüffläche gefordert.

 

3.2 FFH-Gebiete:

Eine Stellungnahme bzgl. der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden.

 

7. Zusammenfassung Umweltprüfung

Ob bezüglich der Ausweisung der Prüfflächen artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, wurde im Zuge der Umweltprüfung nicht vollumfänglich und nicht abschließend durch den Landkreis Osnabrück geprüft. Artenschutzrechtliche Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Stellungnahme kann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unzureichend zur Verfügung gestellten Datenlage nicht abgegeben werden.

 

Fazit:

Auf Punkt 3. in den Allgemeinen Einwendungen zum Verfahrensablauf wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Diesbezüglich und aufgrund der unzureichenden Datenlage und der zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich abzusehenden und zu prüfenden Konfliktrisiken wird eine Streichung der Prüffläche gefordert. Diese Forderung betrifft nicht solche Teile der Prüfflache, welche bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Windenergieflächen ausgewiesen sind.

 

 

27-01-22 / „Nierenbruch“ – Bramsche & Neuenkirchen

Das Bramscher Stadtgebiet ist von der Flächenausweisung anteilig betroffen. Dennoch ist eine Vielzahl an kumulativer Auswirkungen zu erwarten und zu berücksichtigen.

 

3.2 FFH-Gebiete:

Eine fachliche Stellungnahme bzgl. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden.

 

7. Zusammenfassung Umweltprüfung

Ob bezüglich der Ausweisung der Prüfflächen artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, wurde im Zuge der Umweltprüfung nicht vollumfänglich und nicht abschließend durch den Landkreis Osnabrück geprüft. Artenschutzrechtliche Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Stellungnahme kann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unzureichend zur Verfügung gestellten Datenlage nicht abgegeben werden.

 

Fazit:

Auf Punkt 3. in den Allgemeinen Einwendungen zum Verfahrensablauf wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Diesbezüglich und aufgrund der unzureichenden Datenlage und der zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich abzusehenden und zu prüfenden Konfliktrisiken wird eine Streichung der Prüffläche gefordert. Diese Forderung betrifft nicht solche Teile der Prüfflache, welche bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Windenergieflächen ausgewiesen sind.

 

27-02-22 / „Bühnerbach“ – Bramsche & Neuenkirchen

Das Bramscher Stadtgebiet ist von der Flächenausweisung anteilig betroffen. Dennoch ist eine Vielzahl an kumulativer Auswirkungen zu erwarten und zu berücksichtigen.

 

3.2 FFH-Gebiete:

Eine Stellungnahme bzgl. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete kann erst nach einer abschließenden Prüfung der Verträglichkeit mit angrenzenden Natura 2000-Gebieten (FFH-Vorprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) durch den Landkreis Osnabrück im Rahmen der 2. Entwurfsfassung abgegeben werden.

 

7. Zusammenfassung Umweltprüfung

Ob bezüglich der Ausweisung der Prüfflächen artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, wurde im Zuge der Umweltprüfung nicht vollumfänglich und nicht abschließend durch den Landkreis Osnabrück geprüft. Artenschutzrechtliche Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Stellungnahme kann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unzureichend zur Verfügung gestellten Datenlage nicht abgegeben werden.

 

Fazit:

Auf Punkt 3. in den Allgemeinen Einwendungen zum Verfahrensablauf wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Diesbezüglich und aufgrund der unzureichenden Datenlage und der zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich abzusehenden und zu prüfenden Konfliktrisiken wird eine Streichung der Prüffläche gefordert. Diese Forderung betrifft nicht solche Teile der Prüfflache, welche bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Windenergieflächen ausgewiesen sind.

 

31-01-22 / „Wittefelde“ – Bramsche & Rieste

Das Bramscher Stadtgebiet wird allenfalls in sehr geringem Umfang tangiert. Dennoch ist eine Vielzahl an kumulativer Auswirkungen zu erwarten.

 

7. Zusammenfassung Umweltprüfung

Ob bezüglich der Ausweisung der Prüfflächen artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, wurde im Zuge der Umweltprüfung nicht vollumfänglich und nicht abschließend durch den Landkreis Osnabrück geprüft. Artenschutzrechtliche Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Stellungnahme kann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unzureichend zur Verfügung gestellten Datenlage nicht abgegeben werden.

 

Fazit:

Auf Punkt 3. in den Allgemeinen Einwendungen zum Verfahrensablauf wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Diesbezüglich und aufgrund der unzureichenden Datenlage und der zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich abzusehenden und zu prüfenden Konfliktrisiken wird eine Streichung der Prüffläche gefordert. Diese Forderung betrifft nicht solche Teile der Prüfflache, welche bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Windenergieflächen ausgewiesen sind.

 

 

Schlussfazit:

 

Angesichts der deutlichen Abwägungs- und Verfahrensfehler und der Verkennung der Reichweite der Planungshoheit wären bei Beibehaltung der jetzigen Vorgaben an der Rechtsbeständigkeit der Satzung ernsthafte Zweifel begründet, woran keine Seite in diesem Verfahren ein Interesse haben kann.


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Bramsche gibt im Rahmen des ersten Auslegungsverfahrens zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Osnabrück eine Stellungnahme ab, deren wesentlicher Inhalt sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Eventuelle Ergänzungen der Stellungnahme werden vorbehalten.