- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplans
soll die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Ortsteil Achmer vorbereitet werden.
Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan
(BBP) Nr. 182 „Zwischen Richteweg und Tannenweg“ aufgestellt (s. Vorlage WP
21-26/ 0093). Der Geltungsbereich der 50. FNP- Änderung umfasst den
Siedlungsbereich zwischen der Westerkappelner Straße, dem Richteweg und dem
Tannenweg und ist in der
beiliegenden Anlage gekennzeichnet.
Das
Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan als Mischbaufläche (M) dargestellt.
Eine gemischte Baufläche zeichnet sich
gem. § 6 BauNVO durch eine Mischung von Wohnen und Gewerbe aus. Diese
(geplante) Entwicklung hat sich nicht vollzogen. Die vorhandene gemischte
Baufläche hat sich ausschließlich in Richtung eines Wohngebietes entwickelt.
Ein städtebauliches Entwicklungskonzept in
Form einer differenzierten Bebauungsplanung ist bisher nicht vorhanden und wird
im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 182 „Zwischen Richteweg und Tannenweg“ erarbeitet.
Gegenüber dem Plangebiet befindet sich das
Gewerbegebiet an der Westerkappelner Straße (L 87). Hier liegt ein unmittelbares
Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe (Gemengelage) vor. Für das Gewerbegebiet
wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 181 „Gewerbegebiet südöstlich der
Westerkappelner Straße“ ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet (s. Vorlage WP
21-26/0092). Im Zuge der Planverfahren der 50. Änderung des FNP und der
Bebauungspläne Nr. 181 und 182 wird eine Bestandsaufnahme mit Dokumentation der
Immissionssituation durchgeführt. Die
Gewerbe – und Verkehrsimmissionen (Lärm) werden im Rahmen von gutachterlichen
Beurteilungen untersucht. Angestrebt wird die planungsrechtliche Absicherung
der unterschiedlichen Bestandsnutzungen Wohnen und Gewerbe mit der Prämisse,
aufgrund der vorhanden Wohnbebauung, sowohl eine gegenseitige Rücksichtnahme als
auch eine angemessene zukünftige Entwicklung sicher zu stellen.
Im Zuge des vorliegenden Verfahrens der FNP
- Änderung und des parallel dazu aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 182
„Nördlich der Westerkappelner Straße“ ist zudem zu prüfen, inwieweit durch die
angestrebte städtebauliche Neuordnung eine angemessene Nachverdichtung erreicht
werden kann. Die räumliche
Siedlungsentwicklung in Achmer wird sowohl durch die naturräumlichen
Gegebenheiten, wie z.B. sensible Landschaftsschutzgebiete, als auch durch
übergeordnete Infrastruktur - wie Mittellandkanal und Bahnstrecke - begrenzt.
Deshalb ist das Planungsziel der Stadt, eine städtebaulich sinnvolle
Erweiterung des bestehenden
Siedlungsbereichs zwischen Westerkappelner Straße, dem Richteweg und Tannenweg durch Nachverdichtung bzw. Arrondierung zu
schaffen und somit eine
Ausweitung von Bauflächen in unberührte Siedlungsbereiche zu vermeiden.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und
spezieller Artenschutzprüfung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet, sowie Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft formuliert. Der genaue Umfang der faunistischen Kartierungen
sowie die Abgrenzung des Untersuchungsraumes selbiger sind mit der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
- Die 50.
Änderung des FNP - Ortsteil Achmer - wird gemäß §2 Abs. 1 BauGB
aufgestellt.
- Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird
durchgeführt.
- Für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs.6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine
Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
- Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
- Der
genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.