- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 16-21/0842
Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt
Bramsche hat in seiner Sitzung am 02.07.2020 die Aufstellung der 41. Änderung
des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Ueffeln, beschlossen. Hintergrund für das
Bauleitplanverfahren ist die Schaffung von zusätzlicher Wohnbaufläche in
Ueffeln (s. Vorlage WP 16-21/0842).
Im rechtwirksamen
Flächennutzungsplan von 1998 ist das Plangebiet als gemischte Baufläche (M) bzw.
als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit der Planungsabsicht, die Fläche wohnbaulich zu entwickeln, wird eine
zukünftige Darstellung als Wohnbaufläche (W) für den Geltungsbereich
angestrebt.
Die bestehende Bebauung an den Straßen „Dorfstraße“/“Unterm Gehn“, „Mühlenesch“ und „Zum Steinbruch“ wird in den Geltungsbereich mit einbezogen und planungsrechtlich abgesichert. Mit der Ausweisung des Plangebietes als Wohnbaufläche (W) entsteht eine städtebaulich sinnvolle Erweiterung der bestehenden Siedlungsansätze.
Im nordöstlichen
Teilbereich wird eine Fläche für die Wasserwirtschaft dargestellt. Hier ist ein
Regenrückhaltebecken vorgesehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird im Rahmen
des Bebauungsplanes Nr. 175 „Im Mühlengrund“, der im Parallelverfahren
aufgestellt wird, die bauliche Nutzung detailliert ausgearbeitet.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 02.02.2022
bis einschließlich 02.03.2022 durchgeführt. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, gemäß § 4 Abs. 1
BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgefordert. In diesem Zuge sind verschiedene Stellungnahmen eingegangen. Die
einzelnen Stellungnahmen sind in der als Anlage beigefügten Tabelle mit einem
Abwägungsvorschlag versehen worden. Nach erfolgter Kenntnisnahme und Abwägung
der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung erfolgt nunmehr die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Die Abwägung ist
Teil der Begründung.
Bei der Aufstellung der 41. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine
Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung (SAP)
durchgeführt, um die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu
ermitteln und in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu beschreiben
und zu bewerten. Eine
artenschutzrechtliche Prüfung im Zuge der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung ist Bestandteil der Umweltprüfung. Im Zuge der
Umweltprüfung wurde ein ökologisches Defizit errechnet. Dieses Defizit wird
über den Ersatzflächenpool ‘Hof Lange‘ ausgeglichen. Im Rahmen der
verbindlichen Bebauungsplanung des BBP Nr. 175 „Im Mühlengrund“ werden hierzu
detaillierte Aussagen und Festsetzungen getroffen.
Die Verwaltung
empfiehlt, den vorliegenden Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes
– OT Ueffeln, einschl. Begründung mit Umweltbericht und den Gutachten entsprechend
des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gem. § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu
beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der Begründung werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
6. Der wirksame Flächennutzungsplan wird im Geltungsbereich der 41. Änderung aufgehoben.