- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 16-21/1035
Sachverhalt / Begründung:
Die Stadt Bramsche entwickelt mit Mitteln der
Städtebauförderung ein neues Stadtquartier im Bahnhofsumfeld. Die rahmengebende Planung für das förmlich
festgelegte Sanierungsgebiet ist der Masterplan, der aus dem Siegerentwurf des
städtebaulich-landschaftsplanerischen Wettbewerbs 2018 erarbeitet wurde. Der
Masterplan zeigt als Planungsgrundlage auf, wie die geplanten Wohngebiete sowie
die Bestandsquartiere zukünftig entwickelt und umgestaltet werden sollen. Ziel
ist die Aktivierung von untergenutzten Flächen in zentraler Lage und die
Schaffung einer attraktiven innerstädtischen Wohnbebauung, die auf die
bestehende Bebauung Bezug und Rücksicht nimmt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 200 wird erstmalig
die planungsrechtliche Voraussetzung für eine solche Wohnbebauung im
Sanierungsgebiet geschaffen. Das
Plangebiet wird durch die Gerhart-Hauptmann-Str. komplett von Süden nach Norden
erschlossen. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, den Masterplan auf
dieser Fläche zeitnah umzusetzen, den Sanierungszielen Rechnung zu tragen und
dem Mangel an erschlossenen Wohnbauflächen in Bramsche entgegenzuwirken.
Für die Realisierung von Wohngebäuden setzt
der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) für Einzel- und Doppelhäuser mit
maximal zwei Wohneinheiten fest. Hierdurch wird erreicht, dass die Neubebauung
angepasst und rücksichtnehmend an die vorhandene Bebauung auf der Westseite der
Gerhart-Hauptmann-Str. erfolgt. Zulässig sind maximal zwei Vollgeschosse mit
einem abgerückten Staffelgeschoss in Flachdachbauweise und mit begrenzten
Trauf-/Gebäudehöhen. Die bauliche Ausnutzung nimmt in Richtung Süden aufgrund
der Böschungskante und des Übergangs zur Bestandsbebauung ab, sodass tlw. nur
ein Vollgeschoss und an der schmalsten Stelle lediglich Kleinhäuser bis 50 qm zulässig
sind. Für eine moderne und einheitliche Fassadenabwicklung beinhaltet der
Bebauungsplan gestalterische Vorgaben in Bezug auf die Oberfläche und die
Farbgebung der Fassaden.
In Verlängerung zur Luisenstraße entsteht ein
öffentlicher Platz (sog. Luisenplatz lt. Masterplan) mit Treppenanlage. Der
Platz schafft eine Verbindung zwischen der Gerhart-Hauptmann-Str. und der
tiefergelegenen bahnbegleitenden Bebauung sowie der geplanten neuen Bahnquerung
als direktem Zugang zu den Bahngleisen. Durch flankierende Gebäude soll der
Platz gerahmt werden (Baulinie).
Die Böschungsanlage bleibt im südlichen
Bereich erhalten und wird durch Rück-/Pflegeschnitte bzw. Neuanpflanzungen
unter Berücksichtigung der Hangbefestigung / Böschungsstabilität aufgewertet.
Im nördlichen Verlauf wird die Böschung modifiziert und mit standortgerechten
bzw. stadtklimatoleranten Bäumen, Gehölzen und Bodendeckern neugestaltet,
sodass sie gleichzeitig als interne Ausgleichsmaßnahme dient.
Mit der Zielsetzung einer ökologischen und
nachhaltigen Bauweise sind im Bebauungsplan u.a. folgende Festsetzungen getroffen:
- Dachbegrünung
ab einer Mindestgröße von 10 m² als extensives Gras-Staudendach
(Speicherung und Rückhaltung von Niederschlagswasser),
- in Kombination mit
Solar- und Photovoltaikanlagen,
- Verbot
von Schotter- und Steingärten,
- Pflanzgebot
für Einzelbäume auf den Grundstücksflächen,
- Einfriedungen
durch lebende Hecken,
- Verwendung
von insektenfreundlichen Leuchtmitteln,
- Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes (Erhalt
bzw. Neuanpfanzungen von standortgechten und stadtklimatoleranten Bäumen,
Gehölzen und Bodendeckern im Bereich der Böschung).
Die Berechnungen des schalltechnischen
Gutachtens haben ergeben, dass der Bebauungsplan Nr. 200 aus schalltechnischer
Sicht aufgestellt werden kann. Da es zu Überschreitungen der Orientierungswerte
nach DIN 18005 kommt, sind im Bebauungsplan Festsetzungen durch passive
Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen erforderlich. Mit dem Bau
der Lärmschutzwand an den Bahngleisen wird zukünftig die Lärmbelastung im Sinne
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiter reduziert.
Das Plangebiet ist im wirksamen
Flächennutzungsplan (FNP) als „Grünfläche“ und im geringen Umfang als
„Bahnanlage“ dargestellt. Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der
Darstellung in eine „Wohnbaufläche“ erforderlich, um dem Entwicklungsgebot gem.
§ 8 (3) BauGB zu entsprechen und den Voraussetzungen für eine
Wohnbauentwicklung in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Im Parallelverfahren
wird die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes – OT Bramsche durchgeführt
(vgl. WP 21-26/0266).
Für das Aufstellungsverfahren wurde nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung (sAP) durchgeführt, um die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu beschreiben und bewerten. Ein Teil des Eingriffs wird durch Ausgleichsmaßnahmen in Form von Gehölzanpflanzungen in der Örtlichkeit kompensiert. Das verbleibende ökologische Defizit von 10.054 Werteinheiten (WE) wird durch geeignete Flächen in einem Kompensationsflächenpool im Stadtgebiet nachgewiesen. Unter der Beachtung der festgesetzten Maßnahmen zur Baufeldräumung und zu Baumfällungen ist die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht zu erwarten und somit keine Ausnahmeverfahren erforderlich.
Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB fand vom 10.10.2022 bis einschließlich 11.11.2022 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen und sind nach Abwägung in den Entwurf des Bebauungsplanes und in die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht eingearbeitet worden.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 200
"Sanierungsgebiet Bahnhofsumfeld – Gerhart-Hauptmann-Straße“ mit örtlichen
Bauvorschriften einschl.
Begründung und dazugehörige Gutachten entsprechend des Beschlussvorschlages zu
beschließen, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
parallel zur öffentlichen Auslegung zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 200 "Sanierungsgebiet Bahnhofsumfeld – Gerhart-Hauptmann-Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 200 "Sanierungsgebiet Bahnhofsumfeld – Gerhart-Hauptmann-Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begrünung werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, sowie eine schalltechnische Beurteilung erarbeitet, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.