Sachverhalt / Begründung:

Die zu widmenden Flächen sind in den Anlagen schwarz umrandet gekennzeichnet.

Die Nordtangente ist die Verbindungsstraße zwischen der Lindenstraße und der Malgartener Straße.

 

Sie erhielt zwar durch Beschluss des Rates der Stadt Bramsche am 15.12.1988 offiziell den Namen „Nordtangente“, wurde aber bislang nicht gewidmet.

 

Das lag wohl daran, dass zunächst die Absicht bestand, die Straße zur Kreisstraße zu ändern. Diese Absicht wurde dann wohl wieder verworfen, die Widmung aber dennoch nicht nachgeholt.

 

Im Zuge der unmittelbar bevorstehenden Grunderneuerung der gesamten Straßenfläche soll nun auch die Widmung erfolgen. Die Fahrbahn wird komplett erneuert, im Bereich der Einmündung „Maschstraße“ entsteht ein Kreisverkehrsplatz. Der Rad- und Fußweg wird von 2,00m auf 2,50m verbreitert, und durch einen Trennstreifen mit Schutzvorrichtung beidseitig der Verkehrsfläche versehen.

 

Die Zuständigkeit für die Widmung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger und Eigentümer ist gegeben.

 

Die Straßenfläche wird gemäß § 47 NStrG der Gruppe der Gemeindestraßen zugeordnet.

 

Bei dem in der Gemarkung Bramsche verorteten Teilbereich handelt es sich um eine Ortsstraße gemäß

§ 47 Abs. (1) NStrG, da sich die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches eines gültigen Bebauungsplanes befindet, (B- Plan Nr. 37 – Nördlich des Wiesenweges, in Kraft getreten am 31.08.1976).

 

Die weiteren, in den Gemarkungen Hesepe und Epe gelegenen Teilbereiche werden gemäß § 47 Abs. (2) NStrG als Gemeindeverbindungsstraßen gewidmet, das sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln.

 

Die Widmung wird wirksam mit dem Tage der Bekanntmachung.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die „Nordtangente“, bestehend aus einem Teilbereich des Flurstücks 24/60 der Flur 5, Gemarkung Bramsche, einem Teilbereich des Flurstücks 49 der Flur 15, Gemarkung Hesepe, dem Flurstück 37 der Flur 22, Gemarkung Epe und Teilbereichen des Flurstücks 38/2 der Flur 22, Gemarkung Epe, wird gemäß § 6 des niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet. Die parallel zur Straßenfläche verlaufende Verkehrsfläche im Norden wird für den Fußgänger- und Radverkehr gewidmet. Die beigefügten Planausschnitte sind Bestandteil der Widmung.