Betreff
Umwidmung und Widmung; Absichtserklärung zur Teileinziehung im Bereich Varusstraße
Vorlage
WP 21-26/0231
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die betreffenden Wegeflächen sind in den Anlagen schwarz umrandet dargestellt. Die Varusstraße wurde durch Aufstellung des Straßenbestandsverzeichnisses im Jahre 1968 unter der Nummer Sc 76 als Außenbereichsstraße dem allgemeinen öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet.

Durch Neuordnung des Straßenbestandsverzeichnisses wurde aufgrund Ratsbeschluss vom 10.03.1983 der 400 Meter lange Teilbereich ab dem Lutterdamm (K 160) bis zum Ende der Bebauung, heute bestehend aus dem Flurstück 75/6 der Flur 21, Gemarkung Schleptrup, zur Ortsstraße gemäß § 47 (1) NStrG umgewidmet, und eine neue Widmungskarte unter der 76 (1) neu angelegt. Der weitere Verlauf der Varusstraße, über den Mittellandkanal bis zur Bramscher Allee (B 218), wurde zur Gemeindeverbindungsstraße gemäß § 47 (2) NStrG umgewidmet, und eine entsprechende Widmungskarte unter 76 (2) neu angelegt.

Die nun umzuwidmenden Bereiche, sowie der neu zu widmende Bereich befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne Nr. 162 „Varusstraße“, in Kraft getreten am 28.02.2019, und Nr. 164 „Industrie – und Gewerbegebiet Eicker Esch“, in Kraft getreten am 15.10.2018, sie sind daher innerhalb der Straßengruppe der Gemeindestraßen den Ortsstraßen gemäß § 47 (1) NStrG zuzuordnen.

Das sind Straßen innerhalb des Geltungsbereiches gültiger Bebauungspläne oder Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind.

Die Zuständigkeit für die Widmung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger und Eigentümer ist gegeben.

Die Widmung wird mit dem Tage der Bekanntmachung in der örtlichen Presse wirksam.

Für die Absichtserklärung zur Teileinziehung (Widmungsbeschränkung auf Radfahrer und Fußgänger) für das Wegeflurstück 75/5, Flur 8, Gemarkung Schleptrup gilt:

 

Die Einziehung oder Teileinziehung einer Straße oder Wegefläche soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen. Die Entscheidung, die Widmung dieses Teilstückes der Varusstraße auf die Benutzung durch Radfahrer und Fußgänger zu beschränken begründet sich durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 162 „Varusstraße“, die rechtlichen Voraussetzungen für die Teileinziehung sind daher erfüllt.

 

 

Die Zuständigkeit für die Teileinziehung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger ist gegeben.

 

Sollte die Absicht zur Teileinziehung erklärt werden, so ist sie mindestens 3 Monate vor der eigentlichen Teileinziehung ortsüblich bekannt zu machen (Veröffentlichung in der örtlichen Presse und auf der Homepage der Stadt Bramsche, und Auslegung zur Einsichtnahme im Rathaus), um jedem, der sich von der beabsichtigten Teileinziehung betroffen oder gar beeinträchtigt fühlt, Gelegenheit zur Einwendung zu geben.

Nach der o.g. Mindestfrist sind weitere Beschlüsse derselben Gremien nötig, um das Teileinziehungsverfahren abzuschließen. Auch dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Teileinziehung wird wirksam mit dem Tage der Bekanntmachung, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem die Fläche dem öffentlichen Verkehr tatsächlich teilweise entzogen wird.

 

In diesem Fall bedeutet das konkret, dass bereits durch das Aufstellen einer Barriere in Form von Betonringen an der östlichen Grenze des Flurstücks 75/6 der Flur 21, Gemarkung Schleptrup verhindert wird, dass die Varusstraße durch Kraftfahrzeuge für den Durchgangsverkehr vom Lutterdamm zur Bramscher Allee genutzt wird. Diese Barriere kann nur von Fahrradfahrern und Fußgängern passiert werden. Zu beiden Seiten der Barriere ist die Wegefläche allerdings nach wie vor auch durch Kraftfahrzeuge befahrbar.

 

 


Beschlussvorschlag:

Umwidmung:

Ein 171 Meter langer Teilbereich der Varusstraße, bestehend aus dem Flurstück 75/5 der Flur 21, Gemarkung Schleptrup, und der 320 Meter lange, zum südlichen Verlauf der Varusstraße gehörende Teilbereich, größtenteils bestehend aus dem Flurstück 48/32, und dem Flurstück 64/9, Flur 21, Gemarkung Schleptrup, werden in ihrem Status als Gemeindeverbindungsstraße gemäß § 47 (2) NStrG (Niedersächsisches Straßengesetz) geändert zu einer Ortsstraße gemäß § 47 (1) NStrG.

Neuwidmung:

Die ebenfalls zum Flurstück 48/32 der Flur 21, Gemarkung Schleptrup gehörende 115 Meter lange Wegefläche, die nach Osten abzweigt, sowie die Flurstücke 7/32 und 11/10 der Flur 21, Gemarkung Schleptrup werden gemäß § 6 NStrG erstmalig dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet.

Teileinziehung:

Für das 171 Meter lange, im nördlichen Teil der Varusstraße liegende Teilstück, bestehend aus dem Wegeflurstück 75/5, Flur 21, Gemarkung Schleptrup, wird neben der Umwidmung zur Ortsstraße die Absicht erklärt, eine Teileinziehung gemäß § 7 NStrG auszusprechen dergestalt, dass die Widmung auf Radfahrer- und Fußgängernutzung beschränkt wird.

Die beigefügten Pläne sind Bestandteil des Beschlusses.