Betreff
1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 20.07.2021
Vorlage
WP 21-26/0201
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Mit Beschluss vom 15.07.2021 hat der Rat der Stadt Bramsche dem Abschluss der seit dem 01.01.2021 geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden zugestimmt. Auf die als Anlage 2 beigefügte unterzeichnete Originalfassung wird verwiesen. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung von 2021 war die grundsätzliche Anhebung der Kostenbeteiligung des Landkreises auf 50 % der den Gemeinden entstehenden Netto-Ist-Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben, wobei als Bemessungsgrundlage die Netto-Ist-Kosten des jeweiligen Vorvorjahres zugrunde gelegt wurden. Diese örV stellte gegenüber der vorangegangenen vertraglichen Regelung, die lediglich eine pauschale Kostenbeteiligung des Landkreises vorsah, eine deutliche Verbesserung für die kreisangehörigen Gemeinden dar.

 

Um dem gemeinsamen Interesse des Landkreises und der Gemeinden nach Kostentransparenz Rechnung zu tragen, sah § 8 der örV die Einsetzung einer paritätisch aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden und der Kreisverwaltung gebildeten Kita-Kommission vor, in der auch die Stadt Bramsche durch den Vorlagenverfasser mitgewirkt hat, und die bis zum 31.10.2022 einheitliche Kriterien für die Bestimmung der nach § 7 örV maßgeblichen notwendigen Netto-Ist-Kosten entwickeln sollte. Dies ist mit dem als Anlage 3 beigefügten Bericht der Kita-Kommission vom 17.10.2022 erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Kita-Kommission verwiesen.

Im Ergebnis schlägt die Kita-Kommission den Abschluss der als Anlage 1 beigefügten Änderungsvereinbarung zur örV vor, in der die Berechnung der maßgeblichen Netto-Ist-Kosten gegenüber der geltenden Fassung der örV ausführlicher geregelt und präzisiert wird (siehe § 7 Abs. 2).

 

Ein wichtiger Teil der Änderungsvereinbarung ist die grundsätzliche Verpflichtung zur Überführung der zurzeit sehr unterschiedlichen Verträge mit den freien Trägern von Kindertagesstätten in einen einheitlichen Vertragsstandard (siehe § 7a), der dieser Änderungsvereinbarung in Form eines Mustervertrags als Anlage zu § 7a beigefügt ist (siehe Anlage 4) und in dem die anerkennungsfähigen Kosten näher bestimmt werden. Der Mustervertag entspricht im Wesentlichen dem bereits im Jahr 2019 von den Städten Bramsche, Georgsmarienhütte und Melle und Vertretern der Kirchen als größten Kindergartenträgern im Landkreis entwickelten Vertragsstandard, den der Verwaltungsausschuss mit Beschluss vom 19.03.2020 zur Umsetzung empfohlen hat und der daher in Bramsche bereits Anwendung findet. Soweit der Mustervertrag einzelne ausfüllungsbedürftige Regelungen enthält, ist dies zur Berücksichtigung unterschiedlicher Trägerstrukturen notwendig und beabsichtigt. Da die Umstellung der Trägerverträge in allen Gemeinden des Landkreises aufgrund der unterschiedlichen geltenden Verträge nur einvernehmlich oder unter Einhaltung von Kündigungsfristen erfolgen kann, ist vorgesehen, dass spätestens ab dem 31.12.2026 die kostenrelevanten Regelungen des Mustervertrags für die Berechnung der Netto-Ist-Kosten im Sinne der örV für die Kostenerstattung des Landkreises auch dann maßgeblich sind, wenn der Mustervertrag gegenüber einem freien Träger keine unmittelbare Anwendung findet.

 

In 8 Abs. 4 der geltenden örV wurde seinerzeit festgelegt, dass die Änderungsvereinbarung zur örV bis   zum 01.01.2023 abgeschlossen werden muss und die geltende örV anderenfalls nur im Verhältnis zu einer Gemeinde, die der Änderungsvereinbarung nicht zugestimmt hat, zum 31.12.2024 außer Kraft tritt. Damit ist die Fortgeltung der örV nicht mehr, wie noch in der Vorgängerregelung vorgesehen, von der Zustimmung aller kreisangehörigen Gemeinden abhängig.


Beschlussvorschlag:

Der in der Anlage 1 beigefügten 1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 20.07.2021 wird zugestimmt.