Betreff
2. Änderungssatzung zur Marktgebührensatzung
Vorlage
WP 21-26/0199
Aktenzeichen
FB2-Hi
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Ab dem 01.01.2023 gilt die Stadt Bramsche aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuerrechtes (Einführung des § 2b) UStG) in einigen Bereichen als Unternehmerin und wird für diese Bereiche umsatzsteuerpflichtig.

Hierzu zählt u.a. die die Durchführung von Märkten (Wochenmarkt und Kirmes) und die in diesem Zusammenhang erhobenen Marktgebühren. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.02.2020, welches Auslegungsfragen des neuen Umsatzsteuerrechts behandelt, sind Marktgebühren umsatzsteuerpflichtig, wenn Nebenleistungen erbracht und abgerechnet werden. Die Stadt Bramsche erbringt neben der Hauptleistung (Vergabe der Standplätze) Nebenleistungen in Form von Energielieferungen, Abfallentsorgung und Werbung. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen sind bislang in der Benutzungsgebühr enthalten. Durch die Erbringung und Abrechnung von Nebenleistungen stellt die Vergabe von Standflächen gegen die Erhebung einer Benutzungsgebühr nicht mehr nur eine nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfreie Vermietung einer begrenzten Fläche dar. Es handelt sich dann um eine unternehmerische Grundstücksüberlassung, die umsatzsteuerbar und –pflichtig ist.

 

Es wird vorgeschlagen, die von der Stadt Bramsche ab dem 01.01.2023 für die erhobenen Marktgebühren abzuführende Umsatzsteuer an die Marktteilnehmer weiterzugeben. Zu diesem Zweck ist eine Änderung der Marktgebührensatzung erforderlich

 

 

 

 

Anlagenverzeichnis:

2. Änderung Marktgebührensatzung Stadt Bramsche

 


Beschlussvorschlag:

Die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Bramsche wird in der anliegenden Fassung beschlossen.