Sachverhalt / Begründung:
Ab dem 01.01.2023
gilt die Stadt Bramsche aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuerrechtes
(Einführung des § 2b) UStG) in einigen Bereichen als Unternehmerin und wird für
diese Bereiche umsatzsteuerpflichtig.
Hierzu zählt u.a.
die die Durchführung von Märkten (Wochenmarkt und Kirmes) und die in diesem
Zusammenhang erhobenen Marktgebühren. Nach einem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 20.02.2020, welches Auslegungsfragen des
neuen Umsatzsteuerrechts behandelt, sind Marktgebühren umsatzsteuerpflichtig,
wenn Nebenleistungen erbracht und abgerechnet werden. Die Stadt Bramsche
erbringt neben der Hauptleistung (Vergabe der Standplätze) Nebenleistungen in
Form von Energielieferungen, Abfallentsorgung und Werbung. Die hierdurch
entstehenden Aufwendungen sind bislang in der Benutzungsgebühr enthalten. Durch
die Erbringung und Abrechnung von Nebenleistungen stellt die Vergabe von
Standflächen gegen die Erhebung einer Benutzungsgebühr nicht mehr nur eine nach
§ 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfreie Vermietung einer begrenzten Fläche dar. Es
handelt sich dann um eine unternehmerische Grundstücksüberlassung, die
umsatzsteuerbar und –pflichtig ist.
Es wird
vorgeschlagen, die von der Stadt Bramsche ab dem 01.01.2023 für die erhobenen
Marktgebühren abzuführende Umsatzsteuer an die Marktteilnehmer weiterzugeben.
Zu diesem Zweck ist eine Änderung der Marktgebührensatzung erforderlich
Anlagenverzeichnis:
2. Änderung
Marktgebührensatzung Stadt Bramsche
Beschlussvorschlag:
Die 2. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Bramsche wird in der
anliegenden Fassung beschlossen.