Betreff
4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 21-26/0188
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA ist eine Überprüfung der Abwassergebühren vorgenommen worden. Das Gutachten ist als Anlage beigefügt.

Ergebnis dieser Überprüfung ist, dass der Gebührensatz pro 1 m³ normalverschmutztem Schmutzwasser um 0,30 € auf 1,99 € angehoben wird. Der Gebührensatz für Niederschlagswasser bleibt unverändert bei 0,27 € pro angeschlossenen/gewichteten m².

Der Gebührensatz für unverschmutztes Kühl- und Grundwasser wird um 0,01 € auf 0,48 € gesenkt. Der Gebührensatz für die Zusatzgebühren von Abwasser mit einem erhöhten CSB-Verschmutzungsgrad wird um 0,11 € auf 0,73 € angehoben werden.

Weiterhin wurde von der WIBERA die Einführung von zwei neuen Starkverschmutzerzuschlägen geprüft.

Hierbei handelt es sich um die Parameter Ammonium (NH4) und Phosphor (P).

Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bramsche setzt für beide Parameter in §7 Abs.3, Anhang 2, Grenzwerte fest. Diese orientieren sich an den Mindestanforderungen der Anhänge aus der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV).

Der Abbau dieser Parameter bei den betroffenen Industriebetrieben (unter anderem Bierhefeverarbeitung, Textilbehandlung, Fleischverarbeitung) kann jedoch die Gesamtabwasserbeschaffenheit soweit verändern, dass es hierdurch auf der Zentralkläranlage zu einer Beeinträchtigung der Reinigungsleistung anderer geforderter Parameter führt.

Um die anfallenden Mehrkosten verursachergerecht abzurechnen sollen hier die neuen Starkverschmutzerzuschläge, wie sie schon länger für den Parameter CSB bestehen, eingeführt werden. Die Rechtmäßigkeit sowie die Zuschlagshöhe wurden von der WIBERA bestätigt und berechnet.

 

Somit wird der § 17 Abs. 2, 1 um folgende Parameter erweitert:

                     Verschmutzungsgrad aus Ammonium mg/l:

          mg NH4/l                                                                   Zuordnung
     1.     0 – 100                                                                     häusliches Abwasser und gering verschmutz-
                                                                                                tes Industrieabwasser =
                                                                                                keine Zusatzgebühren

                     2.     ab 101                                                                      stärker verschmutztes Industrieabwasser =
                                                                                                Es werden Zusatzgebühren nach § 19 (5) fest-
                                                                                                gesetzt

 

     Verschmutzungsgrad nach Phosphor mg/l:

          mg P/l                                                                        Zuordnung
     1.     0 – 35                                                                       häusliches Abwasser und gering verschmutz-
                                                                                                tes Industrieabwasser =
                                                                                                keine Zusatzgebühren

                     2.     ab 36                                                                        stärker verschmutztes Industrieabwasser =
                                                                                                Es werden Zusatzgebühren nach § 19 (5) fest-
                                                                                                gesetzt

 

Sowie der Abs. 2, 2 wie folgt geändert werden:

2. Auf Antrag des Anschlussnehmers oder auf Veranlassung der Stadt Bramsche kann die
      Einstufung hinsichtlich der Abwasserverschmutzung durch eine chemische Untersuchung
      des Schmutzwassers überprüft werden. Der Untersuchung sind mindestens fünf qualifi-
      zierte Stichproben des unabgesetzten Schmutzwassers, die zu unterschiedlicher Zeit zu
      entnehmen sind, zugrunde zu legen. Als Abwasserverschmutzung gilt das arithmetische
      Mittel (vorh.: der CSB mg O2/l) aller Einzelproben. Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten     des Anschlussnehmers.

 

 

Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Gebührensätze:

 

1)            für das Einleiten von 1 m³ Schmutzwasser           

                (§ 19 Ziff. 1)                                                                                                        1,99 €    (vorher: 1,69 €)

2)            für das Einleiten von Niederschlagswasser

                (§ 19 Ziff. 3)                                                                        pro m² jährlich   0,27 €    (vorher: 0,27 €)

3)            für das Einleiten von 1 m³ Kühl- und Grundwasser 

                (§ 19 Ziff. 4)                                                                                                        0,48 €    (vorher: 0,49 €)

4).          für das Einleiten von Abwasser mit einem erhöhten Verschmutzungsgrad

                (§ 17 Abs. 2) werden die Zusatzgebühren nach folgenden Formeln berechnet

                a) für 1 m³ Schmutzwasser bei einer Verschmutzung von mehr als
    1.000 CSB [mg O2/l]:

                    (CSB [mg O2/l] – 1.000 CSB [mg O2/l]) * 0,73 € (vorher: 0,62 €) /1.000 CSB [mg O2/l]   
b) für 1 m³ Schmutzwasser bei einer Verschmutzung von mehr als
    100 mg Ammonium (mg NH4/l):                                                                                            

                    (NH4ges [mg/l] – 100 NH4ges [mg/l]) * 0,27 € /100 NH4ges [mg/l]
c) für 1 m³ Schmutzwasser bei einer Verschmutzung von mehr als
    35 mg Phosphor (mg P/l):                                                        

                    (Pges [mg/l] – 35 Pges [mg/l]) * 0,55 € /35 Pges [mg/l]
                    (§ 19 Ziff. 5)

 

Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kanalbenutzungsgebühren sind auch die Gebühren für die dezentralen Abwasseranlagen überprüft worden. Das Gutachten ist als Anlage beigefügt.

 

Die Grundgebühr ist danach bei 84,49 € beizubehalten.

 

Der Gebührensatz für Abwasser aus abflusslosen Gruben wird um 0,49 € auf 27,20 € angehoben.

Der Gebührensatz je m³ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen wird um 2,02 € auf 33,59 € angehoben.

 

Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Gebührensätze:

 

1.            Grundgebühr pro Grube und Abfuhr                                         84,49 €               (vorher: 84,49 €)

                (§19 Ziff.2a)

2.            Beseitigungskosten

                a)  aus abflusslosen Gruben                                                           27,20 €               (vorher: 26,71 €)

                (§19 Ziff. 2b, aa)

                b)  aus Kleinkläranlagen                                                                                   33,59 €               (vorher: 31,57 €)

                (§19 Ziff. 2b, ab)

                je m³ eingesammelten Abwassers/Fäkalschlammes

 

 

Es wird empfohlen, die Änderungen der Beiträge und Gebühren in der Form der anliegenden Änderungssatzung zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die 4. Änderungssatzung zur Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Bramsche – Abwasserbeseitigungsbetrieb (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung – AGS) vom 08.12.2022, wird in der vorliegenden Form beschlossen.