Sachverhalt / Begründung:
Die zu
widmenden Flächen sind in der Anlage schwarz umrandet kenntlich gemacht. Sie
zweigen vom Friesenweg in nördlicher Richtung ab, und befinden sich innerhalb
des Sanierungsgebietes Bahnhofsumfeld. Dabei handelt es sich um einen
unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB.
Die Widmung
ist zum derzeitigen Zeitpunkt erforderlich, um die Erschließung der
dahinterliegenden Flächen der Deutschen Bahn zu gewährleisten, und die
andernfalls notwendig werdende Eintragung einer Dienstbarkeit zu umgehen.
Die Zuständigkeit
für die Widmung durch die Stadt Bramsche ist gegeben, die Flächen befinden sich
im Eigentum des Sanierungsträgers der Stadt Bramsche, die dadurch auch
Baulastträger ist.
Der
Ausbauzustand ist ausreichend, die Flächen verfügen über eine asphaltierte
Oberfläche.
Die Einstufung
der Straße erfolgt nach § 47 Nr. 1 Nds. Straßengesetz (NStrG) als
Gemeindestraße, und zwar als Ortsstraße. Das sind Straßen in Baugebieten und,
soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut
sind.
Die Widmung
wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.
Beschlussvorschlag:
Die Wegeflurstücke 83/57 und 83/100 der Flur 1, Gemarkung
Bramsche, werden gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem
allgemeinen öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet. Der beigefügte Plan
ist Bestandteil der Widmung.