- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 21-26/0050
Sachverhalt / Begründung:
Mit Mitteln aus dem Städtebauförderprogramm
„Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ entwickelt die Stadt Bramsche das
Bahnhofsumfeld zu einem neuen Stadtquartier. Die rahmengebende Planung ist
hierbei der Masterplan, der aus dem Siegerentwurf des Realisierungswettbewerbes
2018 erarbeitet wurde und bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
berücksichtigen ist. Der Masterplan trifft u.a. Aussagen zur Erschließung des
neuen Stadtquartiers. Die Haupterschließung soll über einen neuen Kreisverkehrsplatz
aus Richtung Norden erfolgen.
Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz ist ein
verkehrsgerechter Umbau des Kreuzungsbereiches Nordtangente / Zubringer B 68
mit einer zusätzlichen Anbindung des Sanierungsgebietes vorgesehen. Es handelt
sich um eine sinnvolle Umgestaltung eines Verkehrsknotenpunktes zur
Sicherstellung eines leitungsfähigen Verkehrswegenetzes zugunsten des
Sanierungsgebietes. Das Sanierungsgebiet ist dadurch optimal an die
übergeordnete Verkehrstrasse der autobahnartig ausgebauten B 68 angebunden.
Der Bebauungsplan Nr. 201 dient der
planungsrechtlichen Absicherung dieser neuen Verkehrsanlage und setzt für den
gesamten Geltungsbereich Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest. Für
den Ausbau werden überwiegend bereits vorhandene Verkehrsflächen überplant. Der
Bebauungsplan ersetzt ein Planfeststellungsverfahren, wodurch die Realisierung
des Vorhabens beschleunigt werden kann. Der Bau des Kreisverkehrsplatzes soll
kurzfristig erfolgen, um entsprechende Zuwegungen und Aufstellflächen für den
Bau der Lärmschutzwände, die Voraussetzung für die Wohnbauentwicklung unter
Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnis sind, zu schaffen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan sind die
Flächen des Geltungsbereiches als überörtliche und örtliche
Hauptverkehrsstraßen und gewerbliche Bauflächen dargestellt. Damit sind die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Kreisverkehrsplatzes
gegeben (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Für das Aufstellungsverfahren wurde nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung (sAP) durchgeführt, um die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu beschreiben und bewerten. Nach Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich im Plangebiet verbleibt ein ökologisches Defizit von 11.259 Werteinheiten (WE). Für die Kompensation werden geeignete Flächen über die beiden nahegelegenen Kompensationsflächenpools „Lindwehr“ (2.944 WE) und „Herm-Stapelberg“ (8.315 WE) in der Gemarkung Hesepe nachgewiesen. Unter der Beachtung der festgesetzten Maßnahmen zur Baufeldräumung und zu Baumfällungen ist die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht zu erwarten und somit keine Ausnahmeverfahren erforderlich.
Mit der Vorlage WP 21-26/0050 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung am
02.12.2021 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 201
gefasst. Gemäß Aufstellungsbeschluss wurde im Zeitraum vom 14.03.2022 bis 14.04.2022
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden gem. § 3
(1) und § 4 (1) BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden
zur Kenntnis genommen und nach Abwägung in die Planung eingearbeitet.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches
orientiert sich an der Straßenplanung. Bei der weiteren Ausarbeitung bzw.
Konkretisierung der Straßenplanung hat sich der erforderliche Platzbedarf und
damit der Geltungsbereich für den B-Plan Nr. 201 zur öffentlichen Auslegung
geringfügig erweitert (Gesamtgröße 10.948 m²).
Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 201 "Stadtsanierung
Bahnhofsumfeld – Kreisverkehrsplatz“ einschl. Begründung mit Umweltbericht und dazugehörige Fachbeiträgen
entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung
zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld – Kreisverkehrs-platz“ und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld – Kreisverkehrs-platz“ und der Entwurf der Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, sowie eine schalltechnische Beurteilung erarbeitet, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
6. Der Geltungsbereich wird um einen
Teilbereich der Flurstück 5/16, 4/49 und 7/2 in der Flur 6 der Gemarkung Hesepe
erweitert (Gesamtgröße 10.948 m²).