Betreff
Antrag auf Erweiterung der Tonabbaustätte „Achmer“ für den Abbau von Schieferton auf den Flurstücken 115/3, 116/2 u. 117/3, Flur 25, Gemarkung Achmer sowie Antrag zur Änderung der bestehenden Bodenabbaugenehmigungen 67.11.03.9-54 von 1990 und 7.67.11.03.9-54/3 von 1999
Antragsteller: Büchter Schieferton GmbH & Co. KG, Bachstraße 62 – 66, 49497 Mettingen
Vorlage
WP 21-26/0126
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die Fa. Büchter Schieferton GmbH & Co. KG betreibt in der Flur 25 der Gemarkung Achmer seit 1990/91 den Abbau von Schieferton. Im Jahr 2019 hat sie eine Voranfrage für eine Erweiterung des laufenden Abbaus in der Gemarkung Achmer, Flur 25 auf den Flurstücken 115/3, 116/2 und 117/3 bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Osnabrück gestellt. Die Voranfrage lag der Stadt Bramsche zur Stellungnahme vor und wurde im Ortsrat Achmer am 23.10.2019, im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt am 19.11.2019 und im Verwaltungsausschuss am 28.11.2019 mit der Beschlussvorlage WP 16-21/0697 (siehe Anlage) beraten. Nach Beratung in den politischen Gremien der Stadt wurde im Falle eines Genehmigungsantrages die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB in Aussicht gestellt.

 

Der nun vorliegende Abbauantrag sieht eine Erweiterung der vorhandenen Lagerstätte um ca. 1,5 ha vor, um das in den vergangenen Jahrzehnten gewonnene Rohstoffvolumen durch die Erschließung neuer Ressourcen zu ergänzen und damit die Fortführung des Betriebs zu sichern. Dabei ist vorgesehen, die bereits abgebauten Bereiche des laufenden Abbaubetriebes in den kommenden Jahren (bis 2025) abschließend herzurichten. Die Erweiterung der Abbaufläche wird sich demnach nicht negativ auf die Bilanz der für das Projekt in Anspruch genommenen Fläche auswirken, da sich die Abbaufläche in der Gesamtbilanz verkleinern wird. Die aktualisierte Flächenbilanz wird in den Unterlagen zum Genehmigungsantrag für den Zeitraum der kommenden Jahre dargestellt werden.

 

Im Bereich der Erweiterungsfläche soll der Oberboden mit durchschnittlich 0,50 m abgetragen und in Mieten zwischengelagert werden. Der Abraum von Störschichten (evtl. Sandsteinbank mit wechselhaften Stärken) wird ebenfalls zwischengelagert. Der Abbau des Rohstoffes erfolgt im Trockenabbau mittels Radlader. Die Abbautiefe variiert zwischen 5,0 m und 12,0 m und wird von der Mächtigkeit der nutzbaren Tone und dem Abraum bestimmt.

 

Nach den Ausführungen des Planungsbüros Hofer & Pautz GbR im Abbauantrag wird die Grundwasseroberfläche gemäß Hydrogeologischer Kartenserie des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie im angrenzenden Umland in einem Spektrum von 47,5 m NN bis 55 m NN angegeben. Für die nächstgelegenen amtlichen Grundwassermessstellen in Hesepe (3,18 km Entfernung), Achmer (3,8 km Entfernung) und Vinte (4,9 km Entfernung) wurden 2019 mittlere Grundwasserstände von 43,24 m ü. NN, 51,44 m ü. NN und 48,89 m ü. NN gemessen. Die geplante Abbausohle wird im Abbauantrag an der tiefsten Stelle mit 82,71 m ü. NN angegeben. Sie liegt demnach weit oberhalb des mittleren sowie des höchsten Grundwasserstandes. Damit ist laut Ausführungen des Büros Hofer & Pautz insgesamt mit keinen erheblichen Auswirkungen auf den Grundwasserstand zurechnen. Ebenfalls wird im Normalbetrieb von keinem erhöhten Gefahrenpotential von Grundwasserverunreinigungen ausgegangen.

 

Die Erschließung erfolgt über die vorhandene Zufahrt im Norden.

 

Mit dem vorliegenden Erweiterungsantrag wurden die im Rahmen des bestehenden Abbaus bereits genehmigten und zum Teil bereits umgesetzten Rekultivierungsplanungen und die nach Beendigung der geplanten Abbauerweiterung vorgesehene Rekultivierungsplanung in einem Folgenutzungskonzept für den gesamten Abbaubereich zusammengefasst. Dass Folgenutzungskonzept mit externen Kompensationsmaßnahmen ist dieser Vorlage zusammen mit einer Übersichtskarte der Abbaufläche, einer Darstellung der Abbauabschnitte und einer Darstellung der geplanten Herrichtungsabschnitte als Anlage beigefügt.

 

 

Nach den Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Osnabrück 2004 liegt die Bodenabbaufläche in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung (Ton). Mit der Festsetzung als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung wird die Abbaufläche als für den Abbau besonders geeignetes, gesamtwirtschaftlich und regionalbedeutsames Gebiet betrachtet, das zur Deckung des Rohstoffbedarfs erforderlich und von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten ist. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen müssen daher mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche stellt den Bereich als Fläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen da.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu der geplanten Erweiterung des Tonabbaus herzustellen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmens zum o.g. Abbauvorhaben wird gemäß § 36 BauGB hergestellt.