Antragsteller: Büchter Schieferton GmbH & Co. KG, Bachstraße 62 – 66, 49497 Mettingen
Sachverhalt / Begründung:
Die
Fa. Büchter Schieferton GmbH & Co. KG betreibt in der Flur 25 der Gemarkung
Achmer seit 1990/91 den Abbau von Schieferton. Im Jahr 2019 hat sie eine
Voranfrage für eine Erweiterung des laufenden Abbaus in der Gemarkung Achmer,
Flur 25 auf den Flurstücken 115/3, 116/2 und 117/3 bei der Unteren
Bodenschutzbehörde des Landkreises Osnabrück gestellt. Die Voranfrage lag der
Stadt Bramsche zur Stellungnahme vor und wurde im Ortsrat Achmer am 23.10.2019,
im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt am 19.11.2019 und im
Verwaltungsausschuss am 28.11.2019 mit der Beschlussvorlage WP 16-21/0697 (siehe
Anlage) beraten. Nach Beratung in den politischen Gremien der Stadt wurde im
Falle eines Genehmigungsantrages die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 36
BauGB in Aussicht gestellt.
Der
nun vorliegende Abbauantrag sieht eine Erweiterung der vorhandenen Lagerstätte
um ca. 1,5 ha vor, um das in den vergangenen Jahrzehnten gewonnene
Rohstoffvolumen durch die Erschließung neuer Ressourcen zu ergänzen und damit
die Fortführung des Betriebs zu sichern. Dabei ist vorgesehen, die bereits
abgebauten Bereiche des laufenden Abbaubetriebes in den kommenden Jahren (bis
2025) abschließend herzurichten. Die Erweiterung der Abbaufläche wird sich demnach
nicht negativ auf die Bilanz der für das Projekt in Anspruch genommenen Fläche
auswirken, da sich die Abbaufläche in der Gesamtbilanz verkleinern wird. Die
aktualisierte Flächenbilanz wird in den Unterlagen zum Genehmigungsantrag für
den Zeitraum der kommenden Jahre dargestellt werden.
Im
Bereich der Erweiterungsfläche soll der Oberboden mit durchschnittlich 0,50 m
abgetragen und in Mieten zwischengelagert werden. Der Abraum von Störschichten
(evtl. Sandsteinbank mit wechselhaften Stärken) wird ebenfalls
zwischengelagert. Der Abbau des Rohstoffes erfolgt im Trockenabbau mittels
Radlader. Die Abbautiefe variiert zwischen 5,0 m und 12,0 m und wird von der
Mächtigkeit der nutzbaren Tone und dem Abraum bestimmt.
Nach
den Ausführungen des Planungsbüros Hofer & Pautz GbR im Abbauantrag wird
die Grundwasseroberfläche gemäß Hydrogeologischer Kartenserie des Landesamtes
für Bergbau, Energie und Geologie im angrenzenden Umland in einem Spektrum von
47,5 m NN bis 55 m NN angegeben. Für die nächstgelegenen amtlichen
Grundwassermessstellen in Hesepe (3,18 km Entfernung), Achmer (3,8 km
Entfernung) und Vinte (4,9 km Entfernung) wurden 2019 mittlere
Grundwasserstände von 43,24 m ü. NN, 51,44 m ü. NN und 48,89 m ü. NN gemessen.
Die geplante Abbausohle wird im Abbauantrag an der tiefsten Stelle mit 82,71 m
ü. NN angegeben. Sie liegt demnach weit oberhalb des mittleren sowie des
höchsten Grundwasserstandes. Damit ist laut Ausführungen des Büros Hofer &
Pautz insgesamt mit keinen erheblichen Auswirkungen auf den Grundwasserstand
zurechnen. Ebenfalls wird im Normalbetrieb von keinem erhöhten
Gefahrenpotential von Grundwasserverunreinigungen ausgegangen.
Die
Erschließung erfolgt über die vorhandene Zufahrt im Norden.
Mit
dem vorliegenden Erweiterungsantrag wurden die im Rahmen des bestehenden Abbaus
bereits genehmigten und zum Teil bereits umgesetzten Rekultivierungsplanungen
und die nach Beendigung der geplanten Abbauerweiterung vorgesehene
Rekultivierungsplanung in einem Folgenutzungskonzept für den gesamten
Abbaubereich zusammengefasst. Dass Folgenutzungskonzept mit externen
Kompensationsmaßnahmen ist dieser Vorlage zusammen mit einer Übersichtskarte
der Abbaufläche, einer Darstellung der Abbauabschnitte und einer Darstellung
der geplanten Herrichtungsabschnitte als Anlage beigefügt.
Nach
den Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis
Osnabrück 2004 liegt die Bodenabbaufläche in einem Vorranggebiet für
Rohstoffgewinnung (Ton). Mit der Festsetzung als Vorranggebiet für
Rohstoffgewinnung wird die Abbaufläche als für den Abbau besonders geeignetes,
gesamtwirtschaftlich und regionalbedeutsames Gebiet betrachtet, das zur Deckung
des Rohstoffbedarfs erforderlich und von entgegenstehenden Nutzungen
freizuhalten ist. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen müssen daher mit
der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Der
Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche stellt den Bereich als Fläche für
Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen da.
Seitens
der Verwaltung wird empfohlen, das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu der
geplanten Erweiterung des Tonabbaus herzustellen.
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmens zum o.g.
Abbauvorhaben wird gemäß § 36 BauGB hergestellt.