Betreff
Bebauungsplan Nr. 176 "Östlich zu den Dieven"
- erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB
- Bezugsvorlagen WP 16-21/0840 und WP 21-26/0095
Vorlage
WP 21-26/0123
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 28.04.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 176 „Östlich zu den Dieven“ öffentlich auszulegen (siehe Bezugsvorlage WP 21-26/0095). Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Zeit vom 11.05.2022 bis einschließlich 15.06.2022. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 2 BauGB innerhalb der vorgenannten Auslegungsfrist zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Während des Auslegungszeitraumes wurde hat sich gezeigt, dass in der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 176 eine Zuordnungsfestsetzung hinzuzufügen ist, nach der die Stadt für die Durchführung zugeordneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der §§ 135 a bis c BauGB Kostenerstattungsbeträge gemäß der nach § 135 c BauGB erlassenen Satzung erhebt. Die Kosten der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden für die Eingriffe erhoben, die auf den Grundstücken zu erwarten sind, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 176 neu überplanten werden und bisher nicht über eine Satzung baurechtlich abgesichert sind.

 

Damit die Kostenerstattungsbeträge für die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einem Kostenbescheid rechtssicher gelten gemacht werden können, wurde die Planzeichnung des Bebauungsplanes um eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung ergänzt. Da durch diese Ergänzung die Grundzüge der Planung berührt werden, ist gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich. Dabei soll bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Gleichzeitig werden die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt.

 

Durch die erneute Auslegung wird sich das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 176 „Östlich zu den Dieven“ zeitlich nicht verzögern. Eine erneute Auslegung der 44. FNP-Änderung, die bislang im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 176 durchgeführt wurde, ist nicht erforderlich, sodass der vorgesehenen Zeitrahmen für den Feststellungsbeschluss zur 42. FNP-Änderung nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen eingehalten wird. Nach Feststellungsbeschluss wird die 42. FNP-Änderung beim Landkreis Osnabrück zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung durch den Landkreis wird erfahrungsgemäß drei Monate in Anspruch nehmen. Da der
Bebauungsplan Nr. 176 erst nach Genehmigung der 42. FNP-Änderung durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses rechtskräftig wird, ist ein zeitlich verzögerter Abschluss des Bauleitplanverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 176 „Östlich zu den Dieven“ nicht zu erwarten.

 


Beschlussvorschlag:

1.       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 176 „Östlich zu den Dieven“ mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

1.       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 176 "Östlich zu den Dieven" mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begrünung werden gem. § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut verkürzt öffentlich ausgelegt. Die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung wird auf zwei Wochen beschränkt. Gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes Nr. 176 abgegeben werden.

 

2.       Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

 

3.       Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

 

4.       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.