- erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB
- Bezugsvorlage WP 16-21/0668 und WP 21-26/0069
Sachverhalt / Begründung:
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bramsche hat in seiner
Sitzung am 28.04.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 170 „Spechtstraße“
öffentlich auszulegen (siehe Bezugsvorlage WP 21-26/0069). Die Beteiligung der
Öffentlichkeit erfolgt in der Zeit vom 14.03.2022 bis einschließlich 22.04.2022.
Parallel dazu wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentliche Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 2 BauGB innerhalb der
vorgenannten Auslegungsfrist zur Stellungnahme aufgefordert.
Während des
Auslegungszeitraumes hat sich gezeigt, dass der Planzeichnung des
Bebauungsplanes Nr. 170 eine Zuordnungsfestsetzung hinzuzufügen ist, nach der
die Stadt für die Durchführung zugeordneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
gemäß der §§ 135 a bis c BauGB Kostenerstattungsbeträge gemäß der nach § 135 c
BauGB erlassenen Satzung erhebt. Die Kosten der festgesetzten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen werden für die Eingriffe erhoben, die auf den Grundstücken zu
erwarten sind, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 170 neu
überplanten werden und bisher nicht über eine Satzung baurechtlich abgesichert
sind.
Damit die
Kostenerstattungsbeträge für die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
in einem Kostenbescheid rechtssicher gelten gemacht werden können, wurde die
Planzeichnung des Bebauungsplanes um eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung
ergänzt. Da durch diese Ergänzung die Grundzüge der Planung berührt werden, ist
gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich.
Dabei soll bestimmt werden, dass Stellungnahmen
nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Gleichzeitig werden die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt.
Die im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung für den
Ortsteils Lappenstuhl vorhandenen Baugrundstücke werden bei der Zuordnung der
Eingriffs- und Ausgleichsflächen nicht berücksichtigt. Hierdurch reduziert sich
das Kompensationsdefizit von 11.580,7 WE auf nunmehr 9.550 WE. Für die im Bebauungsplan vorgesehenen
Erschließungsanlagen ergibt sich ein Eingriffswert von 2.260 WE und für die neu
geplanten Bauflächen ein Defizit von 7.290 WE. Die vollständige Kompensation
erfolgt über das Wegerandstreifenprojekt „Sögeln/Engter“. Die einzelnen
Maßnahmenflächen sind in der Anlage des Umweltberichts aufgeführt.
Durch die erneute
Auslegung wird sich das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 170
„Spechtstraße“ nicht zeitlich verzögern. Eine erneute Auslegung der 44.
FNP-Änderung, die bislang im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 170
durchgeführt wurde, ist nicht erforderlich, sodass der vorgesehenen Zeitrahmen
für den Feststellungsbeschluss zur 44. FNP-Änderung nach Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen eingehalten wird. Nach Feststellungsbeschluss wird
die 44. FNP-Änderung beim Landkreis Osnabrück zur Genehmigung eingereicht. Die
Genehmigung durch den Landkreis wird erfahrungsgemäß drei Monate in Anspruch
nehmen. Da der Bebauungsplan Nr. 170 erst nach Genehmigung der 44. FNP-Änderung
durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses rechtskräftig wird, ist ein
zeitlich verzögerter Abschluss des Bauleitplanverfahrens für den Bebauungsplan
Nr. 170 „Spechtstraße“ nicht zu erwarten.
Hinweis: Die schalltechnische Beurteilung, der Artenschutzbeitrag und die faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. 170 sind deckungsgleich mit denen zum Offenlegungsbeschluss. Sie wurden zusammen mit der Vorlage WP 16-21/0069 übersandt und sind weiterhin aktuell.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 170 "Spechtstraße" mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 170 "Spechtstraße" mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begrünung werden gem. § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut verkürzt öffentlich ausgelegt. Die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung wird auf zwei Wochen beschränkt. Gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes Nr. 170 abgegeben werden.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.