- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
- Bezugsvorlage WP 11-16/0841
Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 02.07.2020 die Aufstellung der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Kalkriese, beschlossen. Ziel der Änderung ist die Ausweisung einer Wohnbaufläche östlich der Straße „Zu den Dieven“.
Hintergrund für das Bauleitplanverfahren ist die Schaffung von Wohnbaugrundstücken im Ortsteil Kalkriese. Freie Grundstücke gibt es zurzeit nicht, so dass dem Bedarf bzw. der Nachfrage von bauwilligen Familien an Wohnbaugrundstücken nicht nachgekommen werden kann.
Aufgrund der
vorgenannten Situation ergibt sich daher bauleitplanerischer Handlungsbedarf,
weitere Wohnbauflächen für die Entwicklung des Ortsteils Kalkriese auszuweisen.
In Kalkriese soll dabei lediglich der Eigenbedarf des Ortsteils für
Wohngrundstücke gedeckt werden. Auf der Fläche von ca. 0,6 Hektar können ca. 6
zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Die
Erweiterung fügt sich dabei an den vorhandenen Siedlungsbereich Kalkrieses an.
Dieser wird sinnvoll und maßvoll ergänzt.
Im rechtwirksamen
Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt. Baurecht besteht
für diese Fläche aktuell nicht. Mit der Planungsabsicht, die Fläche wohnbaulich
zu entwickeln, wird eine zukünftige Darstellung als Wohnbaufläche (W) für den
Geltungsbereich angestrebt. Diese vorbereitende Bauleitplanung wird dann im parallel
zur FNP- Änderung aufgestellten Bebauungsplan Nr. 176 „Östlich zu den Dieven“
detailliert ausgearbeitet.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom
21.06.2021 bis einschließlich 21.07.2021 durchgeführt. Parallel wurden
die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen
und nach Abwägung in die Planung eingearbeitet.
Für das Aufstellungsverfahren wurde nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und
spezieller Artenschutzprüfung (SAP) durchgeführt, um die voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht als
gesonderter Teil der Begründung zu beschreiben und bewerten. Im Zuge der Umweltprüfung wurde ein
ökologisches Defizit von 1455 WE errechnet. Dieses Defizit wird über das
städtische Wegerandstreifenprojekt komplett im Ersatzflächenpool „Wegerandstreifenprojekt
Engter“ ausgeglichen. Der Geltungsbereich der 42. Änderung des FNP und des BBP
Nr. 176 „Östlich zu den Dieven“ sind identisch. Daher werden der Umweltbericht, der Artenschutzbeitrag und
die faunistische Potenzialabschätzung aufgrund der größeren Detailschärfe auf
Ebene des Bebauungsplanes als Anlage zum Bebauungsplan Nr. 176 beigefügt.
Die Verwaltung
empfiehlt, den vorliegenden Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes
– OT Kalkriese, einschl. Begründung mit Umweltbericht entsprechend des
Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der Begrünung werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.