- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Das Plangebiet befindet
sich im Ortsteil Achmer, dem flächenmäßig größten Ortsteil Bramsches. Achmer
hat sich von einer bäuerlich geprägten Siedlung, welche im Ortskern noch
sichtbar ist, im Laufe der Zeit zu einem Schwerpunktgebiet für Industrie und
Gewerbe entwickelt. Die Infrastruktur in
Form des Mittellandkanals, der Landesstraße (L) 77 und der Bahnstrecke haben
zur Ansiedlung vieler – insbesondere auch überregionaler - Industrie- und
Gewerbebetriebe geführt.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 182 „Zwischen Richteweg und Tannenweg“
umfasst den Siedlungsbereich zwischen der Westerkappelner Straße, dem Richteweg
und dem Tannenweg und hat eine Größe von etwa 5,6 ha. In der beiliegenden Anlage ist der genaue
Geltungsbereich gekennzeichnet.
Nördlich
entlang der Westerkappelner Straße besteht ein unmittelbares Nebeneinander von
Wohnen und Gewerbe. Der Planbereich bzw. der östlich angrenzende Bereich stellt
sich zurzeit auf der Ebene des Flächennutzungsplanes (FNP) baunutzungsrechtlich
aus einem Mix von Gewerbe, Wohnen, einer gemischten Baufläche und Waldfläche
dar. Eine gemischte Baufläche zeichnet sich durch eine Mischung von Wohnen und
Gewerbe aus, siehe § 6 BauNVO. Diese (geplante) Entwicklung hat sich nicht
vollzogen. Es besteht die Vermutung, dass die gemischte Baufläche sich in
Richtung eines Wohngebietes entwickelt hat, was wiederum erhebliche
Auswirkungen auf die vorhandenen angrenzenden Gewerbebetriebe hat. Ein
städtebauliches Entwicklungskonzept in Form einer differenzierten Bebauungsplanung
ist bisher nicht vorhanden.
Planungsrechtlich
besteht zurzeit ein Nebeneinander von Innenbereichssatzung, Bebauungsplan gem.
§ 30 BauGB (ein Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriegebiet
nördlich des Mittelandkanals“), Außenbereich gem. § 35 BauGB und unbeplanter
Innenbereich gem. § 34 BauGB (siehe Anlage 2).
Vor
dem Hintergrund dieser örtlichen Gemengelage empfiehlt die Verwaltung die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182 „Zwischen Richteweg und Tannenweg“. Im
Zuge des Planverfahrens ist eine genaue Bestandsaufnahme mit Dokumentation der
Immissionssituation erforderlich. Die Gewerbe – und Verkehrsimmissionen (Lärm)
sollen im Rahmen einer gutachterlichen Beurteilung untersucht und gewürdigt
werden.
Mit diesem Hintergrund wird
parallel zum vorliegenden Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 182 „Zwischen
Richteweg und Tannenweg“ der Bebauungsplan Nr. 181 „Gewerbegebiet südöstlich
der Westerkappelner Straße“ (siehe Vorlage WP 21-26/0092) aufgestellt. Angestrebt wird eine städtebauliche Ordnung
und planungsrechtliche Absicherung der unterschiedlichen Nutzungen der
aneinander angrenzenden Bebauungspläne Nr. 181 und Nr. 182. Die Berücksichtigung der beiden
Bestandsnutzungen Wohnen bzw. Gewerbe stehen im Vordergrund.
Im
Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182 „Nördlich der
Westerkappelner Straße“ ist zudem zu prüfen, inwieweit durch die angestrebte
städtebauliche Neuordnung eine angemessene Nachverdichtung erreicht werden
kann. In der gesamten Stadt
Bramsche und ihren Ortsteilen stehen nur wenige freie Wohnbaugrundstücke zur
Verfügung. Dem gegenüber besteht ein nach wie vor unverändert hoher Bedarf, der
sich aus zahlreichen konkreten
Nachfragen nach Wohnbaugrundstücken ergibt. Die räumliche
Siedlungsentwicklung in Achmer wird sowohl
durch die naturräumlichen Gegebenheiten, wie z.B. sensible Naturschutzgebiete,
als auch durch übergeordnete Infrastruktur wie Mittellandkanal und Bahnstrecke
begrenzt. Deshalb ist das Planungsziel der Stadt, mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 182 eine städtebaulich sinnvolle Erweiterung der vorhandenen Wohnbebauung durch
Nachverdichtung bzw. Arrondierungen unter Berücksichtigung der angrenzenden
Gewerbeflächen zu schaffen.
Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei
ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten
und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Für
die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine
Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung
durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet, sowie Maßnahmen
zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft formuliert.
Der genaue Umfang der faunistischen Kartierungen sowie die Abgrenzung des
Untersuchungsraumes selbiger sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 182 „Zwischen Richtweg und
Tannenweg" wird gemäß §
2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung
(SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, werden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur
Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
4. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
5. Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
182 „Nördlich der Westerkappelner Straße“ ist im beiliegenden Kartenausschnitt (Anlage
1) kenntlich gemacht.