- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Das
Plangebiet befindet sich im Ortsteil Achmer, dem flächenmäßig größten Ortsteil
Bramsches. Achmer hat sich von einer bäuerlich geprägten Siedlung, welche im
Ortskern noch teilweise sichtbar ist, im Laufe der Zeit zu einem Schwerpunkt
für Industrie und Gewerbe entwickelt.
Die vorhandene Infrastruktur in Form des Mittellandkanals, der
Landesstraße (L) 77 und der Bahnstrecke haben zur Ansiedlung vieler, insbesondere
auch überregionaler Industrie- und Gewerbebetriebe geführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
181 „Südöstlich der Westerkappelner Straße“ umfasst einen Bereich zwischen der
Westerkappelner Straße, der Langen Straße, der Eisenbahnstrecke und dem
Mittellandkanal und hat eine Größe von etwa 19 ha. In der Anlage 1 ist der genaue
Geltungsbereich gekennzeichnet. Die Überplanung umfasst den
Geltungsbereich des BBP Nr. 18 „Gewerbegebiet beiderseits des Kanals“ (inklusive
der Änderungen 1, 2, 4 und 5) und einen Teilbereich des BBP Nr. 35 „Tannenweg“ (siehe
Anlage 2).
Das Plangebiet des BBP Nr.
181 ist durch ein unmittelbares Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe (Gemengelage)
geprägt. Auch im angrenzenden Bereich, nördlich entlang der Westerkappelner
Straße, liegt eine solche Gemengelage vor. Hier ist auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes (FNP) ein Mix von Gewerbe, Wohnen, einer gemischten
Baufläche und Waldfläche dargestellt. Eine gemischte Baufläche zeichnet sich
durch eine Mischung von Wohnen und Gewerbe aus, siehe § 6 BauNVO. Diese
seinerzeit geplante Entwicklung hat sich nicht vollzogen. Es besteht die
Vermutung, dass die gemischte Baufläche sich in Richtung eines Wohngebietes
entwickelt hat, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf die vorhandenen
Gewerbebetriebe hat. Ein städtebauliches Entwicklungskonzept in Form einer
differenzierten Bebauungsplanung ist nicht vorhanden.
Vor diesem Hintergrund wird
parallel zum vorliegenden Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 181
„Gewerbegebiet südöstlich der Westerkappelner Straße“ der Bebauungsplan Nr. 182
„Zwischen Richteweg und Tannenweg“ aufgestellt (siehe Vorlage WP 21-26/0093).
Die Geltungsbereiche sind durch die Westerkappelner Straße voneinander
getrennt, gleichwohl stehen sie in einem unmittelbaren städtebaulichen
Zusammenhang. Angestrebt wird eine städtebauliche Ordnung und
planungsrechtliche Absicherung der unterschiedlichen Nutzungen der aneinander
angrenzenden Bebauungspläne Nr. 181 und Nr. 182. Die Berücksichtigung der beiden
Bestandsnutzungen Wohnen bzw. Gewerbe stehen im Vordergrund.
Vor
dem Hintergrund der örtlichen Gemengelage von Gewerbe und Wohnen empfiehlt die
Verwaltung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 181 „Gewerbegebiet
südöstlich der Westerkappelner Straße“. Im Zuge des Planverfahrens ist eine
genaue Bestandsaufnahme mit Dokumentation der Immissionssituation erforderlich.
Die Gewerbe– und Verkehrsimmissionen (Lärm) sollen im Rahmen einer
gutachterlichen Beurteilung untersucht und gewürdigt werden.
Ziel ist es, die unterschiedlichen
Nutzungen im Plangebiet städtebaulich zu ordnen und planungsrechtlich zu
sichern, um zu einem ausgeglichenen Miteinander der unterschiedlichen Nutzungen
zu kommen. Die Berücksichtigung der
beiden Bestandsnutzungen Wohnen bzw. Gewerbe stehen im Vordergrund. Eine
zukünftige Gliederung der Baugebiete gem. § 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) z.
B für bestimmte Betriebe bzw. Betriebsteile im Gewerbegebiet wäre ein denkbarer
Lösungsansatz.
Ein weiterer
städtebaulicher Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 181 sind die
nicht mehr zeitgemäßen baurechtlichen Grundlagen der bestehenden
Bebauungspläne. Das Baurecht für den BBP Nr. 18 bzw. für seine zahlreichen
Änderungen leitete sich vom Bundesbaugesetzbuch (BundesBauGB) von 1960 bzw.
1976 und der BauNVO von 1968 bzw. 1977 ab. Diese Pläne sind rechtlich gültig,
allerdings sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eingeschränkt praktikabel
und nicht mehr zeitgemäß. So sind Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen und
die Festsetzung einer Baumassenzahl (BMZ) in den bestehenden Bebauungsplänen
nicht getroffen worden. Des Weiteren sind Entwicklungen des Städtebaurechts,
wie z. b. emissionsrechtliche Fortentwicklungen nicht berücksichtigt. Konsequenterweise sind die bestehenden
Bebauungspläne mit ihren zahlreichen Änderungen zu überarbeiten, um sie an das
aktuelle Baurecht des BauGB, der BauNVO und der Niedersächsischen Bauordnung
(NBauO) anzupassen. Ein einheitliches, geordnetes städtebauliches Konzept ist
Ziel der Bebauungsplanung.
Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei
ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten
und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung mit
Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung durchgeführt. Dabei werden
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet, sowie Maßnahmen zum Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft formuliert. Der genaue Umfang der
faunistischen Kartierungen sowie die Abgrenzung des Untersuchungsraumes
selbiger sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 181 „Gewerbegebiet südöstlich der Westerkappelner Straße" wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2.
Für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine
Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung
durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, werden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur
Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
4. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
5. Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
181 „Gewerbegebiet südöstlich der Westerkappelner Straße“ ist im beiliegenden
Kartenausschnitt (Anlage 1) kenntlich gemacht.