- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 16-21/0861
Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am
22.09.2020 die Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes im
Ortsteil Lappenstuhl beschlossen. Ziel der Änderung ist die Ausweisung von
neuen Wohnbauflächen im Bereich Spechtstraße, Kanalstraße und Rosengartenweg. Es handelt sich um eine sinnvolle und maßvolle Erweiterung des
Siedlungsbereichs im Ortsteil Lappenstuhl, um dem Bedarf an zusätzlichen Baugrundstücken
nachzukommen.
Gegenstand der
Flächennutzungsplanänderung sind die innenliegenden Gartenbereiche an der Spechtstraße
und am Rosengartenweg in einer Größe von rd. 14.700 m², die im rechtwirksamen Flächennutzungsplan als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind und zum Außenbereich gem. § 35
BauGB gehören. Baurecht besteht für diese Flächen aktuell nicht. Mit der
Planungsabsicht, die gesamte Fläche wohnbaulich zu entwickeln, wird eine
zukünftige Darstellung als Wohnbaufläche für den Geltungsbereich angestrebt. Diese vorbereitende Bauleitplanung wird dann im Bebauungsplan Nr. 170
„Spechtstraße“ vertiefend und detailliert ausgearbeitet (s. Vorlage WP
21-26/0069).
Im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss wurde
der Geltungsbereich um den Teilbereich des Flurstücks 167/2, Flur 3, Gemarkung Schleptrup
reduziert, da für diesen Bereich auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
kein Änderungsbedarf besteht.
Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 21.06.2021 bis einschließlich
21.07.2021 durchgeführt. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt wird, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Die eingegangenen
Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen und nach Abwägung in die Planung
eingearbeitet.
Bei der
Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr.
7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1a BauGB
anzuwenden. Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB werden die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Eine artenschutzrechtliche
Prüfung (sAP) im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist
Bestandteil der Umweltprüfung.
Der dazugehörige
Umweltbericht, der Artenschutzbeitrag, die faunistische Potenzialabschätzung
sowie die schalltechnische Beurteilung sind aufgrund der größeren Detailschärfe
auf Ebene des Bebauungsplanes der Vorlage WP 21-26/0069 zum Bebauungsplan Nr.
170 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Entwurf der 44. Änderung des
Flächennutzungsplanes – OT Lappenstuhl, einschl. Begründung mit Umweltbericht
entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu
beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Entwurf der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der
Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2.
Der
Entwurf der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der
Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle
Artenschutzprüfung vorgenommen, sowie eine schalltechnische Beurteilung
erarbeitet, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4.
Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4
Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung
aufgefordert.
6. Der Geltungsbereich wird um den Teilbereich des Flurstücks 167/2, Flur 3,
Gemarkung Schleptrup reduziert.
7. Der wirksame Flächennutzungsplan soll im
Geltungsbereich der 44. Änderung aufgehoben werden.