- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezugsvorlage WP 16-21/0081
Sachverhalt / Begründung:
In seiner Sitzung am
09.02.2017 hatte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in Verbindung
mit der Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil
Achmer die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 163 „Am Kanal“ beschlossen.
Hintergrund des Aufstellungsbeschlusses war ein Antrag der Firma Lewandowsky
Reisemobile & Zubehör, Am Kanal 1b, im Ortsteil Achmer den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 25 „Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ für eine
geplante Erweiterung ihres Firmengeländes auf einem Teilbereich des Flurstücks
16/54, Flur 11, Gemarkung Achmer zu ändern. Zusätzlich wurde von einem
Grundstückseigentümer der August-Bödecker-Straße beantragt, die Flurstücke
16/57 und 16/58, Flur 11, Gemarkung Achmer in den Geltungsbereich zur
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 mit aufzunehmen. Da sich die vorgenannten Flurstücke
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriegebiet
nördlich des Mittellandkanals“ befinden und im wirksamen Flächennutzungsplan
ebenfalls als Waldfläche dargestellt sind, war die Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes erforderlich. Dieses sollte mit dem Bebauungsplan Nr. 163 „Am
Kanal“ erfolgen. Insofern wird auf
die Beschlussvorlage WP 16-21/0081, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt
ist, Bezug genommen.
Für die Durchführung
beider Bauleitplanverfahren einschließlich der Planungsleistungen,
erforderlicher Gutachten sowie Umweltbericht, naturschutzrechtlicher
Eingriffsregelung, Artenschutzprüfung und der Vorprüfung der
FFH-Verträglichkeit des FFH-Gebietes „Achmer Sand“ sollten auf Grundlage eines
städtebaulichen Vertrages die Kosten anteilig auf die Antragsteller umgelegt
werden. Der Antragsteller der Grundstücke an der August-Bödecker- Straße hatte
sich trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Stadt zu einer anteiligen
Übernahme der Planungskosten nicht geäußert. Es ist insofern davon auszugehen,
dass eine Bereitschaft zur Übernahme der Planungskosten sowie ein Interesse an
einer Überplanung der Grundstücke nicht mehr besteht.
Dem entgegen hat die
Firma Lewandowsky bereits frühzeitig eine anteilige Übernahme der
Planungskosten signalisiert und nunmehr eine Erweiterung ihres Firmengeländes
für ein mögliches Erweiterungskonzept auf einer Fläche von ca. 4.000 m²
konkretisiert.
Seitens der Verwaltung
wird daher empfohlen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25
„Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ für den als Anlage beigefügten
Geltungsbereich zu beschließen.
Für die Aufstellung
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 ist eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Dabei ist
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.
Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der
Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 sind gem. § 1 Abs. 6 Nr.
7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a
BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung
die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine
artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines
landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des
landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der
Begründung.
Das Plangebiet befindet sich in ca. 250 m
Entfernung vom FFH-Gebiet „Achmer Sand“. Es ist daher eine FFH-Vorprüfung
durchzuführen. Können danach erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen
werden, ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
Der Geltungsbereich ist im beigefügten
Lageplan dargestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
25 „Industriegebiet nördliche des Mittellandkanals“, 2. Änderung erfolgt die
33. FNP-Änderung im Parallelverfahren.
Für die Übernahme sämtlicher Planungskosten
einschließlich der Kosten für erforderliche Kompensationsmaßnahmen wird
zwischen der Stadt Bramsche und der Fa. Lewandowsky ein städtebaulicher Vertrag
abgeschlossen.
Mit dem Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ wird der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 163 „Am Kanal“ vom 09.02.2017 aufgehoben.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 25 „Industriegebiet nördlich
des Mittellandkanals“, 2. Änderung wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs.6
Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung
(SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet.
3.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4
Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
4.
Im
Rahmen einer FFH-Vorprüfung ist zu prüfen, ob das Vorhaben zu erheblichen
Beeinträchtigungen des ca. 250 m entfernten FFH-Gebiet „Achmer Sand“ führen
könnte.
5.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
6.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25
„Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ ist der Anlage dieser Vorlage
zu entnehmen.
7.
Mit dem Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriegebiet nördlich des
Mittellandkanals“ wird der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 163 „Am
Kanal“ vom 09.02.2017 aufgehoben.