- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
– Verkleinerung des Geltungsbereiches
Bezugsvorlage WP 16-21/0080
Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umwelt hatte in seiner Sitzung am 09.02.2017 den
Aufstellungsbeschluss zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil
Achmer beschlossen. Insofern wird auf die Beschlussvorlage WP 16-21/0080, die
dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist, Bezug genommen. Hintergrund des
Aufstellungsbeschlusses war ein Antrag der Firma Lewandowsky Reisemobile &
Zubehör, Am Kanal 1b, im Ortsteil Achmer den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
25 „Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ für eine geplante
Erweiterung ihres Firmengeländes auf einem Teilbereich des Flurstücks 16/54,
Flur 11, Gemarkung Achmer zu ändern. Darüber hinaus wurde von einem
Grundstückseigentümer der August-Bödecker-Straße die Aufnahme der Flurstücke
16/57 und 16/58, Flur 11, Gemarkung Achmer in den Änderungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriegebiet nördlich des Mittellandkanals“ für eine
zukünftige gewerbliche Nutzung seiner Grundstücke beantragt. Die vorgenannten
Flurstücke werden im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für Wald
dargestellt. Gleichzeitig sollte für die genannten Flurstücke im
Parallelverfahren die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 163 „Am Kanal“
erfolgen.
Für die Durchführung beider
Bauleitplanverfahren einschließlich der Planungsleistung, erforderlicher
Gutachten sowie Umweltbericht, naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung,
Artenschutzprüfung und der Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit des FFH-Gebietes
„Achmer Sand“ sollten auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages die Kosten
anteilig auf die Antragsteller umgelegt werden. Der Antragsteller der
Grundstücke an der August-Bödecker- Straße hatte sich trotz mehrmaliger
Aufforderung durch die Stadt zu einer anteiligen Übernahme der Planungskosten
nicht geäußert. Es ist insofern davon auszugehen, dass eine Bereitschaft zur
Übernahme der Planungskosten sowie ein Interesse an einer Überplanung der
Grundstücke nicht mehr besteht.
Dem gegenüber hat die Firma
Lewandowsky bereits frühzeitig eine anteilige Übernahme der Planungskosten
signalisiert und nunmehr ein konkretisiertes Erweiterungskonzept mit einer
Erweiterungsfläche von ca. 4.000 m² vorgelegt.
Seitens der Verwaltung wird
daher empfohlen, dem geänderten Geltungsbereich entsprechend dem als Anlage
beigefügten Lageplan zuzustimmen und die Aufstellung der 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes zu beschließen.
Für
die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen
Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.
Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung der 33. FNP-Änderung sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB
anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die
voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche
Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen
Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind
Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der
SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen
gesonderten Teil der Begründung.
Das Plangebiet
befindet sich in ca. 250 m Entfernung vom FFH-Gebiet „Achmer Sand“. Es ist
daher eine FFH-Vorprüfung durchzuführen. Können danach erhebliche
Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, ist eine vertiefende
FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
Der geänderte
Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
Mit der 33.
FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 25 „Industriegebiet nördliche des Mittellandkanals“, 2. Änderung.
Für die Übernahme
sämtlicher Planungskosten einschließlich der Kosten für erforderliche
Kompensationsmaßnahmen wird zwischen der Stadt Bramsche und der Fa. Lewandowsky
ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Aufstellungsbeschluss zur 33. Änderung
des Flächennutzungsplanes wird auf einen Teilbereich des Flurstücks 16/54, Flur
11, Gemarkung Achmer begrenzt und entgegen der Beschlussvorlage WP 16-21/0080
um das Teilgebiet 2 (Flurstücke 16/57 und 16/58, Flur 11, Gemarkung Achmer)
sowie den Teilbereich der Straße Am Kanal (Teilfläche des Flurstücks 17/44,
Flur 11, Gemarkung Achmer) und dem Flurstück 28/8, Flur 11, Gemarkung Achmer
reduziert.
2.
Für die Belange des Umweltschutzes
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller
Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet.
3.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet
und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
4.
Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung ist
zu prüfen, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des ca. 250 m
entfernten FFH-Gebiet „Achmer Sand“ führen könnte.
5.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
6. Der geänderte Geltungsbereich der 33. Flächenplannutzungsänderung ist der Anlage dieser Vorlage zu entnehmen.