Betreff
Bebauungsplan Nr. 201 "Stadtsanierung Bahnhofsumfeld Kreisverkehrsplatz“
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB
Vorlage
WP 21-26/0050
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme beabsichtigt die Stadt Bramsche das Bahnhofsumfeld auf einer Fläche von 25 ha neu zu strukturieren und das außergewöhnliche Entwicklungspotential für die Schaffung eines neues Wohnquartieres zu nutzen. Nach Durchführung eines städtebaulichen Realisierungswettbewerbs im Jahr 2018 wurde auf der Grundlage des Siegerentwurfes ein Masterplan entwickelt, welcher kürzlich vom Rat der Stadt Bramsche beschlossen wurde. Als Vorstufe zur Bauleitplanung zeigt der Masterplan auf, wie die geplanten Wohngebiete sowie die Bestandsquartiere zukünftig entwickelt und erschlossen werden können.

 

Der Masterplan fasst alle Anforderungen und Ergebnisse aus den verschiedenen Fachplanungen in einem ganzheitlichen Konzept zusammen und trifft u.a. Aussagen zur verkehrlichen Erschließung des Sanierungsgebietes. Demzufolge ist die Hauptanbindung mit einem neuen Kreisverkehrsplatz an die Nordtangente und die Abfahrt „Bramsche Nord“ der B 68 im nördlichen Bereich des Sanierungsgebietes vorgesehen.

 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Kreisverkehrsplatzes zu schaffen, soll der Bebauungsplan Nr. 201 „Stadtsanierung Bahnhofsumfeld Kreisverkehrsplatz“ aufgestellt werden. Hierin sollen die für den Kreisverkehrsplatz erforderlichen Flächen von rd. 0,67 ha als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Dieser einfache Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB ersetzt ein Planfeststellungsverfahren, um eine beschleunigte Realisierung sicherzustellen.

 

Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz erfolgt ein verkehrsgerechter Umbau des Kreuzungsbereiches Nordtangente / Zubringer B 68 mit einer zusätzlichen Anbindung des Sanierungsgebietes. Es handelt sich um eine sinnvolle Umgestaltung eines Verkehrsknotenpunktes zur Sicherstellung eines leistungsfähigen Verkehrswegenetzes zugunsten des Sanierungsgebietes. Das Sanierungsgebiet ist dadurch optimal an die übergeordnete Verkehrstrasse der autobahnartig ausgebauten B 68 angebunden. Die zu überplanenden Flächen sind im Eigentum des Bundes und der Stadt, sowie im Treuhandvermögen.

 

Für das Plangebiet existiert aktuell kein Bebauungsplan. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich bereits als Straßenverkehrsfläche bzw. der südlich angrenzende Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht.  

 

Die Straßenbauverwaltung des Landes und des Landkreises haben keine Bedenken gegen den Bau des Kreisverkehrsplatzes für die Erschließung des Sanierungsgebietes. Eine Kostentragung kommt seitens der Straßenbaulastträger nicht in Frage, da der geplante zusätzliche Erschließungsast ausschließlich dem Kreisverkehrsplatz und somit der erforderlichen verkehrlichen Leichtigkeit des Haupterschließungsstrangs des Sanierungsgebietes dient. Die Planung für den Kreisverkehrsplatz wird im Planverfahren weiter konkretisiert und erfolgt in enger Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung und betroffenen Fachbehörden.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet, sowie Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft formuliert. Der genaue Umfang der faunistischen Kartierungen sowie die Abgrenzung des Untersuchungsraumes selbiger sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.

 


Beschlussvorschlag:

  1. Der Bebauungsplan Nr. 201 „Stadtsanierung Bahnhofsumfeld Kreisverkehrsplatz“ wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

  1. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

 

  1. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Bau GB wird durchgeführt.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

  1. Der genaue Geltungsbereich liegt in der Flur 6 der Gemarkung Hesepe und ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet.