- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB
Sachverhalt / Begründung:
Im Rahmen einer städtebaulichen
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme beabsichtigt die Stadt Bramsche das
Bahnhofsumfeld auf einer Fläche von 25 ha neu zu strukturieren und das
außergewöhnliche Entwicklungspotential für die Schaffung eines neues
Wohnquartieres zu nutzen. Nach Durchführung eines städtebaulichen
Realisierungswettbewerbs im Jahr 2018 wurde auf der Grundlage des
Siegerentwurfes ein Masterplan entwickelt, welcher kürzlich vom Rat der Stadt
Bramsche beschlossen wurde. Als Vorstufe zur Bauleitplanung zeigt der Masterplan
auf, wie die geplanten Wohngebiete sowie die Bestandsquartiere zukünftig
entwickelt und erschlossen werden können.
Der Masterplan
fasst alle Anforderungen und Ergebnisse aus den verschiedenen Fachplanungen in
einem ganzheitlichen Konzept zusammen und trifft u.a. Aussagen zur
verkehrlichen Erschließung des Sanierungsgebietes. Demzufolge ist die
Hauptanbindung mit einem neuen Kreisverkehrsplatz an die Nordtangente und die
Abfahrt „Bramsche Nord“ der B 68 im nördlichen Bereich des Sanierungsgebietes
vorgesehen.
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Kreisverkehrsplatzes
zu schaffen, soll der Bebauungsplan Nr. 201 „Stadtsanierung Bahnhofsumfeld
Kreisverkehrsplatz“ aufgestellt werden. Hierin sollen die für den
Kreisverkehrsplatz erforderlichen Flächen von rd. 0,67 ha als öffentliche
Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Dieser einfache Bebauungsplan nach §
30 Abs. 3 BauGB ersetzt ein Planfeststellungsverfahren, um eine beschleunigte
Realisierung sicherzustellen.
Mit dem geplanten
Kreisverkehrsplatz erfolgt ein verkehrsgerechter Umbau des Kreuzungsbereiches
Nordtangente / Zubringer B 68 mit einer zusätzlichen Anbindung des
Sanierungsgebietes. Es handelt sich um eine sinnvolle Umgestaltung eines
Verkehrsknotenpunktes zur Sicherstellung eines leistungsfähigen
Verkehrswegenetzes zugunsten des Sanierungsgebietes. Das Sanierungsgebiet ist
dadurch optimal an die übergeordnete Verkehrstrasse der autobahnartig
ausgebauten B 68 angebunden. Die zu überplanenden Flächen sind im Eigentum des
Bundes und der Stadt, sowie im Treuhandvermögen.
Für das Plangebiet
existiert aktuell kein Bebauungsplan. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der
Geltungsbereich bereits als Straßenverkehrsfläche bzw. der südlich angrenzende
Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan widerspricht
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht.
Die
Straßenbauverwaltung des Landes und des Landkreises haben keine Bedenken gegen
den Bau des Kreisverkehrsplatzes für die Erschließung des Sanierungsgebietes. Eine
Kostentragung kommt seitens der Straßenbaulastträger nicht in Frage, da der
geplante zusätzliche Erschließungsast ausschließlich dem Kreisverkehrsplatz und
somit der erforderlichen verkehrlichen Leichtigkeit des
Haupterschließungsstrangs des Sanierungsgebietes dient. Die Planung für den
Kreisverkehrsplatz wird im Planverfahren weiter konkretisiert und erfolgt in
enger Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung und betroffenen Fachbehörden.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet, sowie Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft formuliert. Der genaue Umfang der faunistischen Kartierungen sowie die Abgrenzung des Untersuchungsraumes selbiger sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
- Der Bebauungsplan Nr. 201 „Stadtsanierung Bahnhofsumfeld Kreisverkehrsplatz“ wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Bau GB wird durchgeführt.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich liegt in der Flur 6 der Gemarkung Hesepe
und ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet.