- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt
/ Begründung:
Mit der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Ortsteil Pente soll der derzeitige Standort des Tiergesundheitszentrums Grußendorf bauleitplanerisch den Bestand sowie eine angemessene Erweiterung absichern. Die beabsichtigte 49. FNP-Änderung soll im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 180 „Tiergesundheitszentrum Grußendorf“ durchgeführt werden.
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche wird die Fläche von 27.893 m² als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.
Es ist beabsichtigt, diese Fläche in Zukunft als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Tiergesundheitszentrum“ zu entwickeln.
Teile des
Geltungsbereiches (Teilfläche 5/9) befinden sich in der Pufferzone des
Landschaftsschutzgebietes „Wiehengebirge und nördliches Osnabrücker Hügelland“.
Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss ist es erforderlich, parallel einen Antrag
auf Löschung aus dem Landschaftsschutz zu stellen. Aufgrund der Tatsache, dass
der in unmittelbarer Nähe befindliche Höhenzug „Penter Egge/Schleptruper Egge“
bereits durch die angrenzende B 68 zerschnitten wird, ist durch die Erweiterung
des Tiergesundheitszentrums Grußendorf kein negativer Einfluss auf das
unmittelbare Landschaftsbild zu erwarten. Zudem handelt es sich hier um den
Randbereich der Pufferzone des Landschaftsschutzgebietes. Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Osnabrück wird unmittelbar
eingebunden.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Bei der Aufstellung der 49. Änderung des
Flächennutzungsplanes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des
Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen und die Vorschriften des § 1a BauGB anzuwenden. Im Rahmen der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB werden die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) im Zuge der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist Bestandteil der Umweltprüfung.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in
dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
- Die 49. FNP-Änderung – Ortsteil Pente wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.