Sachverhalt / Begründung:
Ehrenamtlich Tätige
bzw. die Ratsfrauen und Ratsherren und die Mitglieder der Ortsräte haben
Anspruch auf eine Entschädigung gem. § 44 Abs. 1 und 3 Nds.
Kommunalverfassungsgesetz. i.V.m. § 55 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG).
Die Entschädigung
kann nach Maßgabe einer Satzung ganz oder teilweise pauschal gewährt und dabei
ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt sowie für besondere Funktionen
erhöht werden (§ 55 Abs. 1 NkomVG). Hierzu hat die Entschädigungskommission des
Ministeriums für Inneres und Sport im Juni 2021 Empfehlungen zu Inhalt und Höhe
von Entschädigungen für Abgeordnete kommunaler Vertretungen veröffentlicht.
Diese Empfehlungen waren Basis für den Verwaltungsentwurf.
Am 05.10.2021 und
am 20.10.2021 wurde der Verwaltungsentwurf den Fraktionen vorgestellt und
eingehend erörtert.
Änderungswünsche
der Fraktionen sind in die Vorlage eingeflossen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bramsche beschließt die anliegende Satzung über die „Entschädigung der
Mitglieder des Rates, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder, sowie
der Ortsräte und Ortsvorsteher der Stadt Bramsche“ mit Wirkung vom 01.11.2021.