Betreff
48. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) - Ortsteil Bramsche
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 16-21/1036
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit der 48. FNP-Änderung – Ortsteil Bramsche soll die Ausweisung von dringend benötigten Wohnbauflächen in der Ortslage von Bramsche vorbereitet werden. Das Plangebiet der 48. FNP-Änderung umfasst eine Fläche von rd. 8.140 m². Die Fläche wird im Westen von der Gerhart-Hauptmann-Straße und im Osten durch die Böschung innerhalb des Sanierungsgebietes „Bahnhofsumfeld“ durch einen natürlichen topographischen Verlauf begrenzt. Im Süden schließt die Fläche an die bereits vorhandene Wohnbebauung an. Der nördliche Bereich des Geltungsbereiches ist noch nicht über Bauleitplanung beplant, jedoch wird im Rahmen der Stadtsanierung „Bahnhofsumfeld“ im Rahmen des bestehenden Masterplanes einer Bebauung zugeführt. Entsprechende Vorbereitungen finden z.Zt. statt.

 

In der Stadt Bramsche und ihren Ortsteilen stehen nur wenige freie Wohnbaugrundstücke zur Verfügung. Dem gegenüber besteht ein nach wie vor unverändert hoher Bedarf, der sich aus zahlreichen konkreten Nachfragen nach Wohnbebauungsgrundstücken ergibt. Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der v.g. Situation ergibt sich daher bauleitplanerischer Handlungsbedarf, weitere Wohnbauflächen auszuweisen. Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt.

 

Die Abwicklung bzw. Umsetzung der angestrebten Entwicklung erfolgt nach Städtebauförderungsrecht im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Bahnhofsumfeld“.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Bei der Aufstellung der 48. FNP-Änderung sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die 48. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Bramsche – wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

  1. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

  1. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

  1. Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.